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dringung  des  einheitlichen  Gesammtsrechtsstoffes  mit
Erfolg  anzubahnen,  indem  sie  die  drückenden  Fesseln  beseitigte,
welche  für  die  bisherige  Rechtswissenschaft  in  der  traditionellen
Festhaltung  der  alten  Rubriken  des  jus  publicum  und  des  jus
privatum  gelegen  sind.  Diese  wissenschaftliche  Verschmelzung
der  auf  eine  gegenseitige  Ergänzung  nothwendig  angewiesenen
Rechtsmaterien  hat  bei  Post  schon  in  dessen  Entwurf  eines
gemeinen  deutschen  hansestadtbremischen  Privatrechts  (1866)  °)
lichtvolle  Ausführung  gefunden;  immerhin  glaubten  wir  nicht
fehl  zu  gehen,  wenn  wir  annehmen,  dass  die  in  den  vorliegenden
Leitgedanken  für  den  Aufbau  einer  allgemeinen  Rechtswissenschaft
  gebotene  Verbindung  des  öffentlichen  Rechts  und
des  Privatrechts,  die  dialektische  Rückführung  beider  auf  gemeinsame
  Ausgangspunkte  der  vortheilhaften  Einwirkung  desbritischen
Geistes  zu  danken  sei,  der  in  den  Rechtswerken  wie  in  den
sociologischen  Schriften  Englands  keinen  Augenblick  daran  denkt,
die  historische  und  logische  Einheit  des  Common  law,  die  organische
Zusammengehörigkeit  jener  beiden  Gebiete  zu  lockern,  um  wie  in
deutschen  Landen  einem  didaktischen  Kunstgriffe  principiell  fortwirkende
  stofftrennende  Kraft  beizulegen°).

Diesem  positiven  Resultate  steht  der  Versuch  Post’s  zur
Seite  auf  Grund  der  Anschauung  einen  neuen  Boden  für  die
Rechtswissenschaft  zu  gewinnen.  Post  will  sich  denselben  schaffen
durch  das  Sammeln  empirischer  Thatsachen,  diese  sollen  ihn  von
den  Erscheinungen  auf  die  treibenden  Ideen,  von  den  Wirkungen
auf  die  schöpferischen  Kräfte  zurückschliessen  lassen.  Kurz,  er
will  auf  dem  Wege  der  Erwerbung  von  Kenntnissen  über  das
Einzelne  des  ethnischen  Lebens  zur  Gewinnung  der  von  den  Einflüssen
  des  individuellen  Rechtsgefühls  befreiten  Erkenntniss  des
ganzen  Rechtslebens  und  seiner  im  Innersten  wirkenden  Gesetze
vordringen.  Indem  er  so  für  sein  Theil  den  von  ihm  vor  Jahren
begonnenen  Kampf  für  die  Anschauung  gegen  den  abstracten  Begriff
  zu  Ende  geführt  und  zu  Gunsten  der  ersteren  für  ent-®)

  Band  I,  S.  37.

9)  L.  BUCHER,  Der  Parlamentarismus  wie  er  ist,  II.  Aufl.  S.35  fg.  v.  GERBER,
Ueber  öffentliche  Rechte,  S.  37.  —  8.  hierzu  auch  ZoRN’s  jüngst  ausgesprochenes
Bedenken  „ob  denn  dem  ganzen  herkömmlichen  Unterschiede  zwischen  privatem
und  öffentlichem  Rechte  überhaupt  ein  juristisch  brauchbarer  Gedanke  zu  Grunde
liegt“.  Krit,  Vierteljahresschrift,  (Bd.  24)  8.  477  Note,