—  548  —

schieden  erklärt,  glaubt  Post,  verstehen  wir  ihn  recht,  ein
doppeltes  Resultat  gewonnen  zu  haben.  Erstens  die  Grundlage
für  den  Aufbau  einer  Rechtsphilosophie  auf  inductivem  Wege,
indem  er  der  von  einem  abstracten  Rechtsbegrifie  oder  von  einer
individuellen  Rechtsidee  aus  deductiv  operirenden  Rechtsphilosophie
gegenüber  den  umgekehrten  Weg  einschlägt.  Während  diese
seiner  Ansicht  nach  nothwendig  zu  einem  System  von  Begriffen
gelangt,  welches  sich  mit  dem  lebendigen  Rechte,  wie  es  im  einzelnen
Menschen  als  socialer  Faktor  wirksam  ist,  und  wie  es  sich  in
den  Rechtssitten  der  Menschheit  niederschlägt,  nur  in  einen  oft
recht  willkürlichen  Zusammenhang  bringen  lässt,  geht  Post  davon
  aus,  dass  nicht  ein  objectiv  Gutes  oder  Rechtes  dem  Menschen
angeboren  sei,  und  dass  das  individuelle  sittliche  und  rechtliche
Bewusstsein  nicht  ein  untrüglicher  Maassstab  für  die  Unterscheidung
von  gut  und  schlecht  oder  von  rechtund  unrecht  sei;  er  will  vielmehr
aus  den  gesammten  Erscheinungsformen  des  ethischen  und  rechtlichen
Bewusstseins  der  Menschheit  in  den  Sitten  aller  Völker  der  Erde
erst  erkennen,  was  gut  und  recht  sei,  und  auf  diesem  Umwege
feststellen,  welche  Bewandtniss  es  mit  dem  eigenen  individuellen
sittlichen  und  rechtlichen  Bewusstsein  habe!°).  Er  will  daher  an  die
Stelle  der  Individualpsychologie,  auf  welcher  unsere  heutige  Rechtsphilosophie
  fast  ausschliesslich  basirt,  eine  ethnische  Psychologie
setzen.  Nachdem  Post  so  die  Rechtssitten  aller  Völker  der
Erde  als  die  Niederschläge  des  lebendigen  Rechtsbewusstseins
der  Menschheit  wie  in  ein  Reservoir  zusammenlaufen  lässt,  will
er  zweitens  die  Rechtswissenschaft  fortan  auf  diese  Basis  der
Erfahrungsthatsachen  gestellt  sehen,  und  jedem  uns  bekannten
Rechtsinstitute  durch  Speisung  aus  diesem  gemeinsamen  Reservoir,
wenn  ich  so  sagen  darf  durch  Injieirung  mit  dem  gewonnenen
empirisch-genetischen  Materiale  zur  lebendigen  Wahrheit  und
wissenschaftlichen  Praxis  verhelfen.

Um  beurtheilen  zu  können,  wie  sich  Verf.  zu  den  beiden  Seiten
der  gestellten  Aufgaben  verhält,  wird  es  unerlässlich,  den  vielfach

10)  Siehe  dagegen  Anrens  und  dessen  Lehre,  wonach  jede  Vergleichung,
wenn  sie  eine  verständige  Beurtheilung  einschliessen  soll,  einen  Maassstab  der
Beurtheilung  voraussetzt,  der  nicht  selbst  wieder  aus  dem  Beurtheilten  entnommen
werden  kann.  (Naturrecht  VI.  Aufl.  S.  223fg.)  Vgl.  man  damit  das  Programm
Posr’s  in  Bausteine  Bd.  2,  S.  235  so  hat  man  die  ältere  und  die  neuere  Lehre
in  ihren  schärfsten  Zuspitzungen  fermulirt  vor  sich  liegen.