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einzelnen  Menschen  gegeneinander  statt,  sondern  auch  ein  Zusammenwirken
  derselben  zu  gemeinsamem  Nutzen.

Das  Recht  als  Zweiggebiet  der  Sitte  im  weiteren  Sinne  hat
seine  Basis  in  der  morphologichen  Struktur  der  socialen  Verbände
und  in  dem  Spannungsverhältnisse,  in  welchem  die  einzelnen
Menschen  zu  einander  in  den  socialen  Verbänden,  und  die  niederen
socialen  Verbände  zu  einander  in  den  höheren  stehen.  Es  ist
die  Ordnung  eines  socialen  Organisationskreises,  nach  welcher  sich
die  einzelnen  Individuen  und  die  einzelnen  socialen  Verbände,
aus  denen  derselbe  sich  zusammensetzt,  im  Gleichgewicht  halten.
So  erblickt  Post  daher  im  Rechte  nicht  etwas  spezifisch
Menschliches  oder  Tellurisch-Organisches,  sondern
lediglich  die  durch  die  biologische  Natur  der  Menschen
und  die  Eigenart  der  socialen  Organisation  qualifizirte
Erscheinungsform  eines  Gesetzes,  welches  auch  den
ganzen  übrigen  Kosmos  beherrscht  °°).

So  wird  ihm  das  Recht  zur  allgemeinen  Weltidee,  welche  in
der  Menschheit  nur  eine  individuelle  und  durch  die  Vernunft
qualifizirte  Erscheinung  gewonnen  hat.  Charakteristisch  ist  aber
dabei,  dass  Post  dem  Rechtsbewusstsein  des  Einzelnen  nur  geringfügige
  Bedeutung  beimisst,  während  er  doch  in  diesem  gerade
den  Urquell  alles  Rechts  erblicken  müsste.  —  Er  sagt  mit  Recht,
dass  es  nicht  bloss  die  treibende  Kraft  im  praktischen  Rechtsleben
  ist,  sondern  auch  der  Faktor,  welcher  das  bestehende  Recht
stets  weiter  bildet.  Aus  den  Köpfen  der  einzelnen  Individuen,
aus  denen  sich  die  Völker  der  Erde  zusammensetzen,  werden  die
Rechtsanschauungen  herausgeboren,  welche  in  einer  kommenden
Periode  den  Charakter  gewohnheitsrechtlicher  und  gesetzlicher
Normen  annehmen,  und  am  letzten  Einde  seien  alle  positiven
Rechte  nichts  als  ein  durch  unzählige  Generationen  aufgespeicherter,
  durch  unzählige  scharfsinnige  Köpfe  gesichteter  Niederschlag
  individueller  Rechtsanschauung.  Und  dennoch  soll  „das
Rechtsbewusstsein  des  einzelnen  Menschen  für  sich  nur  eine  geringe
  Bedeutung“  haben?  Weil  „sich  in  ihm  nur  ein  ganz
geringer  Theil  der  Rechtsanschauungen  abspiegelt,  welche  in  einem
jeweiligen  sozialen  Organisationskreise  lebendig  sind“,  und  weil
„die  Rechtsanschauungen,  welche  in  einem  socialen  Organisations- 



 

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