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geht  das  Individuum  erst  nach  einer  ziemlich  spät  eintretenden
Schärfung  des  ethischen  Unterscheidungsvermögens  an  die  Entwicklung
  der  Bedingungen  zur  Erhebung  und  Vollendung  des
menschlichen  Gemeindaseins.  Sind  einmal  die  untersten  Rudimente
  des  gesellschaftlichen  Verbandes  gegeben,  dann  leiden  fortan
  die  individualistischen  BRegungen  weitaus  weniger,  als  die
socialen  unter  dem  Widerstande  der  ablenkenden  Motive,  welche
von  der  eingeschlagenen  einseitigen  Richtung  wieder  zur  entgegengesetzten
  Bewegung  führen  sollen.  Die  Folge  ist  eine
naturgemäss  überwiegende  Entwicklung  des  individualistischen
Rechtsgebietes,  seiner  Begriffe  und  Institute.  Für  sich  selbst
aus  sich  selbst  thätig,  muss  der  Einzelne  durch  mechanische  äussere
Mittel  oder  durch  die  ideale  Zugkraft  höherer  allgemein  giltiger
Ideen  und  Wahrheiten  in  die  Richtung  des  assimilirenden  Gemeinschaftssinns
  gebracht  werden.  —

Fehlt  uns  dieser  reale  Zug  in  dem  Bilde,  das  uns  Post  von
dem  Rechtsbildungsprozesse  im  Allgemeinen  gibt,  so  ist  dagegen
sehr  zutreffend,  was  der  Verfasser  im  Anschluss  an  seine  Ausführungen
  über  das  Rechtsbewusstsein  über  die  Hausordnung
der  Familie  sagt!”).  Mit  Recht  hebt  er  den  hohen  Werth  ihrer
stillen,  aber  tief  wirkenden  Propädeutik  hervor  im  System  der
rechtlichen  Erziehung  des  Individuums.  Sie  schafft  die  ersten
Keime  des  Rechtsbewusstseins;  in  der  durch  die  Geburt
unabänderlich  geschaffenen  hierarchischen  Gliederung
der  Familie  lernt  das  Kind  zunächst  die  Unterordnung
unter  eine  höhere  Autorität;  seine  biologischen  Neigungen
werden  durch  die  elterliche  Zucht  zu  Gunsten  des  sociologischen
Verbandes  beschränkt,  in  welchem  es  aufwächst.

Die  aus  der  Fülle  der  kleinen  Ereignisse  des  Hauses  gewonnenen
  Rechtsanschauungen  erweitern  und  vermehren  sich  in
den  wachsenden  Kreisen  des  Gemeinde,  -  Stammes,  -  Staatslebens.
Eliminirt  man  die  entschieden  schleierhaften  Ausführungen  über
das  Einströmen  der  Volksseele  in  die  Seele  des  Einzelnen  (8.  24),  —
eine  Annahme,  zu  der  zu  greifen  eine  eigentliche  Nöthigung  nicht
vorliegt,  da  die  wirthschaftlich  und  kulturell  verschiedene  Lage
der  das  Individuum  umgebenden  Familienhausordnung  von  selbst
und  auf  durchaus  klare  Weise  die  in  den  verschiedenen  socialen

1)  a.  a.  0,  S.  221g.