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Ohne  empfindlichen  Hiatus  geht  Verfasser  sodann  auf  die
Entwicklungsgeschichte  des  individuellen  Rechtssubjektes  über  und
zeigt  uns  die  Ausgestaltung  der  aus  dem  Geschlechtsunterschiede,
Alter,  Geburt,  Verbandsangehörigkeit  des  Individuums  fliessenden
Rechtseinrichtungen,  und  die  Entwicklungsphasen  der  Ehe  und
des  Erbrechts  bei  einigen  Völkern  verschiedener  Kulturstufen.

Besonders  in  diesen  und  den  Abschnitten,  welche  die  Kulturphänomene
  der  wirthschaftlichen  Sitte  —  das  Vermögensrecht
in  seiner  traditionellen  Auftheilung  in  Sachenrecht  und  Obligationenrecht
  behandeln,  gelingt  es  Post  noch  am  besten  sich
seinem  programmmässigen  Ziele  zu  nähern:  die  Rechtssitten
aller  Völker  der  Erde  als  die  Niederschläge  des  lebendigen
Rechtsbewusstseins  der  Menschheit  zum  Ausgangspunkte  für  seine
rechtswissenschaftliche  Forschung  zu  machen,  um  auf  dieser  Basis
alsdann  die  Frage  —  was  Recht  sei  —  zu  stellen.  Allein  der
aufmerksame  Leser  des  Buches  wird  sich  doch  immer  sagen
müssen,  dass  das  vom  Verfasser  aufgestapelte  umfassende  Rohmaterial
  kulturgeschichtlicher  Phänomene,  rechtlicher  Bräuche  und

Einrichtungen  —  ob  dieselben  alle  im  Einzelnen  auch  im  vollen
Umfange  verifizirt  werden  können,  oder  nicht,  mag  hier  vorerst
gänzlich  ausser  Betracht  bleiben  —  doch  immerhin  nur  als  Vorarbeiten

  zu  einer  Rechtsgeschichte  gelten  können,  als  Skizzen  zu
einem  Rundgemälde  populärer  Anschauungen  und  Erscheinungen
des  Soziallebens,  von  denen  aber,  wenigstens  innerhalb  dieses
Werkes  und  seiner  Methode,  kein  Weg  zur  Beantwortung  jener
Frage  nach  dem  Recht-  oder  auch  nur  zur  prinzipiellen  Bestimmung
  der  Rechtsbegriffe,  zu  orientirenden  Rechtsgrundsätzen
fortführt.  Freilich  hat  PosT  anderseits  ein  gutes  Recht,  auf  die
Einheit  seiner  wissenschaftlichen  Arbeit  hinzuweisen  und  zu  fordern,
  dass  seine  „Leitgedanken“  immer  nur  in  sachlichem  Zusammenhange
  mit  den  übrigen  Schriften,  namentlich  aber  den
‚Bausteinen‘  betrachtet  werden,  in  deren  Fortsetzungslinie  sie
liegen  und  deren  Kenntniss  sie  bedingen.  Nur  so  wird  der  innerhalb
  des  systematischen  Versuches  wiederholt  hervortretende
kursorische  Zug  verständlich  und  begründet,  warum  Post  so
häufig  auf  die  Kombinationsgabe  des  Lesers  zählt,  die  dem  stellenweise
  nur  flüchtig  angedeuteten  Gedankengange  die  erforderliche
Entwickelung  und  Ergänzung  geben  muss.  So  bedürfen  insbesondere
  die  letzten  Strafrecht  und  Prozess  behandelnden  Partieen