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des  Werkes  einer  fortlaufenden  Kommentirung  aus  den  entsprechenden
  Vorstudien  der  Bausteine,  wo  das  hier  reichlich  fliessende
Quellenmaterial  neben  mancher  kühnen  Aufstellung  doch  auch  zu
plausiblen  Konstruktionen  und  zur  Verbindung  scheinbar  distanter
Rechtserscheinungen  verwerthet  worden  ist.  Dagegen  zeigt  sich
hier  mehr  als  in  anderen  Theilen  eine  aus  der  langjährigen  Vertiefung
  in  die  Einzelheiten  des  Stoffes  und  aus  der  vollen  Beherrschung
  desselben  sich  ergebende  Gewandtheit  des  Verfassers
in  der  Auffindung  der  Punkte,  welche  sich  zur  Einfügung  der
dem  systematischen  Aufbau  dienlichen  Klammern  als  besonders
  geeignet  erweisen.  Ueberaus  anregend  und  instruktiv  erscheinen
  uns  aus  diesem  Gesichtswinkel  die  fast  ungezwungenen
Uebergänge  vom  Strafrecht  der  Geschlechterverfassung  und  den
Ausgleichsformen  für  Rechtsbrüche  zwischen  mehreren  friedensgenossenschaftlichen
  Verbänden  zum  —  Kriegsrecht,  als  der  primären
  Erscheinungsform  des  Völkerrechts.  Dabei  entspricht  es
durchaus  der  Konsequenz  des  gewählten  Ausgangspunktes,  wenn
Post  dem  kosmischen  Prinzipe:  Aufgehen  der  kleineren  Theilsysteme
  in  immer  grösseren  —  auch  im  Leben  der  staatlichen
Gebilde  Realität  gibt  durch  die  Wiederaufnahme  der  Idee  des
Weltstaates,  der  alten  Wourr’'schen  civitas  maxima.  Die
Stellung  meint  Post,  welche  die  isolirten  Staaten  in  unseren
Tagen  gegen  einander  einnehmen,  sei  genau  dieselbe,  wie  sie  die
isolirten  Geschlechter  in  der  Urzeit  einander  gegenüber  einnahmen.
„Es  haben  unendliche  Zeiten  dazu  gehört,  bis  die  ewigen  Geschlechterfehden
  der  Urzeit  in  einer  staatlichen  Ordnung  erloschen  ;
aber  sie  sind  doch,  wenigstens  vielerwärts,  auf  der  Erde  erloschen.
Wir  haben  daher  begründete  Hoffnung,  auch  einmal  den  Krieg
in  der  Welt  erlöschen  zu  sehen;  allerdings  erst  dann,  wenn  die
isolirten  Staatswesen  unserer  Tage  sich  zu  einer  höheren  socialmorphologischen
  Bildung  zusammenschliessen,  wenn  ein  Weltstaatenbund
  entsteht.  Dass  uns  von  einem  solchen  vielleicht  noch
lange  Jahrhunderte  trennen,  mag  richtig  sein.  Der  socialmorphologische
  Entwicklungsprozess  der  menschlichen  Rasse  gibt  aber
die  Bürgschaft  dafür,  dass  dieses  Endziel  in  der  That  einmal
erreicht  werden  wird“  '?).

 

 

19)  A.a.0.8.405  fg.  Vgl.  hiezu  die  verwandten  Ausführungen  COLAJANNIS,
Socislismo  e  sociologia  ceriminale  I,  p,  207  fg.