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III.  Werfen  wir  rückschauend  einen  Blick  auf  das  Ganze,
so  haben  wir  überall  den  Eindruck  eines  bedeutenden  geistigen
Wirkens  empfangen,  das  mit  aller  Kraft  nach  neuen  Mitteln  für
eine  grosse  Aufgabe  sucht.  Ein  starker  Zug,  der  von  der  Schablone
ablenken  will,  geht  durch  das  Werk,  der  überzeugend  zu  wirken
nicht  verfehlen  könnte,  wenn  die  Methode  des  Verfassers  nicht
seines  Strebens  grösster  Feind  wäre.  Denn,  wenn  auch  zugegeben
werden  muss,  dass  POST  seinen  Stoff  in  günstiger  Weise  gegliedert
und  vor  allem  die  übliche  Zerschneidung  des  Rechts  in  ein  privates
und  ein  öffentliches  mit  gelungener  Systematik  vermieden  hat,
so  deckt  doch  die  Prüfung  des  objektiven  Werthgehaltes  der  in  den
monographischen  Kapiteln  behandelten  Hauptaufgaben  das  Fehlerhafte
  des  Behandlungsprinzipes  unzweifelhaft  auf.

Die  Einwände,  welche  wir  der  neuen  Untersuchungsform  entgegenzustellen
  uns  verpflichtet  erachten,  sind  zweifacher  Natur:
sie  richten  sich  theils  gegen  schadhafte  Prinzipien,  welche  PosT
mit  allen  anderen  Anhängern  der  ethnologisch-komparativen  Methode
  in  Bezug  auf  die  Stoffbehandlung  theilt,  die  wir  daher  als
Mängel  der  Methode  selbst  ansprechen  müssen,  theils  gegen  individuelle
  fachliche  Neigungen  PosT’s,  die  sich  unseres  Erachtens
in  der  Einheit  seines  Systems  der  Erreichung  des  angestrebten
wissenschaftlichen  Zieles  widersetzen.  Beide  Fehlerquellen  laufen
natürlich  vielfach  in  einander  und  lassen  daher  auch  eine  getrennte
  Betrachtung  undurchführbar  erscheinen.

1.  Zunächst  muss  Einem  bei  eingehender  Prüfung  des  in  den
„Grundlagen  des  Rechts“  aufgerollten  wissenschaftlichen  Bildes
das  grelle  Hervortreten  des  im  Uebrigen  stets  genetisch  unaufgeklärt
  gelassenen  Phänomens  des  Streites  in  die  Augen  fallen.
Im  Abschnitt  über  Rechtsbrüche  und  Ausgleichungsakte  werden
umständlich  die  Consequenzen  gezogen  aus  dem  früher  über  das
Spannungsverhältniss  der  biologischen  Individuen  untereinander
und  über  den  Gleichgewichtszustand  innerhalb  der  socialen  Verbandsverhältnisse
  Gesagten.  Dass  auch  Post  hiebei  in  unverkennbarer
  Absicht  dem  Einfluss  der  Ordnungsstörungen  ein  vorwiegendes
  Gewicht  einräumt  auf  die  Bildung  dessen,  was  er  in
Herkommen  und  Gebrauch  als  die  Einheit  des  bewusst  oder  instinktiv
  geübten  Rechtslebens  bezeichnet,  ist  ein  Grundfehler,  den
er  mit  so  vielen  anderen  theilt,  die  das  Recht  merkwürdig  genug
aus  der  Furcht  vor  der  Zerstörung,  oder,  wie  man  es  unter  An-