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lehnung  an  HERBART  auszudrücken  pflegt,  aus  der  Unlust  am  Streite
hervorgehen  lassen.  Ich  kann  mich  Angesichts  solcher  constructiver
Versuche  des  Gedankens  nicht  erwehren,  dass  der  genetische  Aufbau
des  Rechts  ebensowenig  bloss  in  dem  Widerwillen  gegen  seine  Aufhebung
  zu  suchen  sei,  wie  etwa  der  Ursprung  der  Sprache  und
ihre  Entwicklung  bloss  in  dem  Unbehagen  über  den  mangelnden
Ausdruck.  Zuerst  muss  doch  das  Rechtsleben  wenigstens  zu
einem  Theile  geschaffen  sein,  dann  erst  kann  es  durch  Rechtsbrüche
  in  seinem  Bestande  erschüttert  werden,  in  Folge  dessen
wieder  Maassregeln  dem  Rechtssysteme  einverleibt  werden,  welche
dann  die  Sicherung  und  Fortbildung  des  bestehenden  Rechtslebens
  ermöglichen.  Die  Ordnung  eines  Verbandsverhältnisses,
sie  mag  noch  so  primitiv  sein,  muss  durch  ein  Plus  nicht  durch
ein  Minus  bezeichenbar  sein.  Das  Schachspiel  ist  nicht  etwa  eine
Summe  der  Vorschriften,  dass  der  Thurm  nicht  schief,  der  Läufer
nicht  geradeaus,  der  Springer  nicht  in  der  eigenthümlich  gebrochenen
  Linie  sich  über  die  Felderreihe  bewegen  dürfe;  aus
diesen  bis  ins  Endlose  variirbaren  Negativen  komme  ich  mein
Lebenlang  nicht  zur  richtigen  Vorstellung  des  Schachspiels.
Sondern  umgekehrt;  das  Spiel  als  solches  kann  nur  unter  der
Voraussetzung  zur  Durchführung  gelangen,  dass  die  Figuren
nach  gewissen  Regeln  gesetzt  werden.  Das  Ineinandergreifen
positiver  Normen  macht  erst  aus  dem  Nebeneinander  der
Figuren  ein  in  bestimmter  Ordnung  sich  vollziehendes  Spiel,
welches,  was  seinen  Verlauf  betrifft,  jedesmal  einen  von  der  Eigenart
  der  Theilnehmer  abhängigen  individuellen  Inhalt  empfängt.  —
Schon  die  organische  Ableitung  des  Rechts  aus  der  Sitte  verbietet
  es  ebenso  das  Recht  aus  seinem  Spiegelbilde  gewinnen  zu
wollen,  was  doch  dann  zutrifft,  wenn  in  ihm  die  Aufhebung  der
Ordnungsstörung  als  das  Primäre  angesehen  wird.  Der  Rechtsbruch
  mag  noch  so  grossen  Einfluss  nehmen  auf  die  Formen
des  Primitivrechts,  —  und  wir  gestehen  gern  ein,  hierüber  durch
Post  reiche  Belehrung  gewonnen  zu  haben,  —  dennoch  erscheint
es  uns  als  logisch  wie  systematisch  gefehlt,  wenn  jene  doppelte
Negation  in  den  Vordergrund  der  genetischen  Betrachtung  gerückt
wird,  an  Stelle  der  positiven  Lösung,  welche  für  uns  in  der
Einsicht  ruht,  dass  das  Recht  nicht  nur  als  die  schützende,
sondern  vor  allem  als  die  organisirende  Kraft  der  socialen
Lebensverhältnisse  erkannt  werden  müsse,