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Auch  HERBART  selbst  —  und  das  wird  meistens  übersehen
bei  der  Charakteristik  der  Stellung  dieses  Denkers  zum  Rechtsproblem
  —  auch  HERBART  hat  nicht  eine  „Ordnung“  vor  Augen,
der  gegenüber  der  Streit  Missfallen  erregen  könnte,  sondern  die
Aufhebung  der  Isolirung  seiner  beiden  hypothetischen  Wilden,
ihre  Gesellung  hat  den  Nichtstreit  d.  h.  ihren  als  Regel  gedachten
Gesellschaftswillen  zur  Voraussetzung.  (8.  HERBART,
Allg.  prakt.  Philosophie.  Editio  HARTENSTEIN  Bd.  VIII  S.  49  fg.)?°)
Damit  stimmt  auch  durchaus  seine  Anlehnung  an  Huco  GROTIUS
überein,  und  an  dessen  Zurückweisung  der  Behauptung,  dass  der
Nutzen  die  Quelle  des  Rechts  sei.  Wenn  daher  HERBART
unter  anderen  auch  den  naturrechtlichen  Lehrsatz  aus  dem  Jus
Belli  ac  Pacis  eitirt:  Jus  hie  nihil  aliud  quam  quod  iustum  est
significat,  idque  negante  magis  sensu  quam  aiente:  ut  jus  sit
quod  iniustum  non  est“,  —  so  findet  diese  scheinbar  bloss
negative  Begrifisbestimmung  ihre  concrete  Ergänzung  durch  den
vom  „Societätstrieb“  erfüllten  Nachsatz:  „Est  autem  injustum,
quod  naturae  societatis  ratione  utentium  repugnat.  (I  1.  3.).
Immer  ist  also  doch  das  (rechtliche)  Gewordensein  der  Gemeinschaft
  als  der  Verletzung  vorhergehend  gedacht.  —  Von  demselben
  Vordersatz  aus,  aber  auf  das  unverbundene  Dasein  der
Individuen  angewendet,  geht  SCHOPENHAUER  vor  und  gelangt
mittelst  der  Kategorien  der  „Willensbejahung“  einerseits  und  der
„Verneinung  der  Verneinung“*  anderseits  zu  dem  paradoxen
Resultat,  dass:  „der  Begriff  Unrecht  der  ursprüngliche  und
positive,  der  ihm  entgegengesetzte  des  Rechts,  der  abgeleitete
und  negative  ist“.  [Die  Welt  als  Wille  und  Vorstellung.  Sämmtl.
Werke,  Ep.  FrAuvEnstÄpt  Bd.  2.  S.  400  fg.].  Freilich  ist  der
Rechtsbegriff  innerhalb  des  SCHOPENHAUER’schen  System’s  nicht
an  die  Vorbedingung  eines  Verbandsverhältnisses  gebunden,  denn
SCHOPENHAUER  anerkennt  ja  auch  im  Naturzustande  Eigenthum
und  bezeichnet  KanT’s  Lehrsatz,  dass  es  ausser  dem  Staate  kein
vollkommenes  Eigenthumsrecht  gäbe  als  „grundfalsche  Behauptung“,
während  er  doch  zugleich  dem  Strafrecht  ausserhalb  des  Staates
keine  Daseinsmöglichkeit  gewährt?!.,  Jede  sociologisch  zu

2°)  „Sie  sind  also  nicht  gesellet,  so  lange  jeder  etwas  Eigenes  für  sich
sucht;  sie  haben  sich  gesellet,  sobald  sie  etwas  wie  mit  Einer  Gesinnung
gemeinsam  betreiben,“  a.  a.  O.  S.  128  et  passim.

2!)  SCHOPENHAUER's  Werke  a.  a.  O,  S.  410.  Parerga  und  Paralipomena
  ll.  Aufl.  Bd.  2,  S.  255—283,