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Werke  gehende  Betrachtung  des  Rechtslebens  und  seiner  Entwicklung
  kann  sich  daher  unmöglich  auf  die  gleiche  Basis  stellen
und  muss,  will  sie  anders  nicht  mit  sich  selbst  in  Widerspruch
gerathen,  zur  positiven  Function  im  Begriffe  des  Rechts  zu  gelangen
  suchen.  —  Präcise  Formulirung  hat  dieser  Gredanke  in
den  Ausführungen  BIERLING’s  2?)  gefunden:  „Nicht  die  Gemeinschaft
  ist  also  Grund  des  Rechts,  sondern  das  Recht  d.  h.  gewisse
als  Regel  für  ein  Zusammenleben  anerkannte  Normen  oder  doch
mindestens  eine  solche  Norm  bildet  den  Grund  jeder  wirklichen
Leebensgemeinschaft.  Nicht  die  Lebensgemeinschaft  ist
das  ursprünglich  Gegebene,  aus  deren  Anschauung  und  nach
deren  Charakter  sich  dann  die  Normen  des  gemeinschaftlichen
Lebens  entwickeln,  sondern  die  Normen  sind  es,  die  jeder
Lebensgemeinschaft,  gleichwie  sie  deren  Existenz  bedingen,
  so  ihr  auch  den  speziellen  Charakter  geben,
durch  welchen  sie  sich  von  allen  anderen  Arten  von  Gemeinschaften
  oder  Lebenskreisen  unterscheiden.  —

Die  Diskussion  dieser  Frage®?)  ist  darum  auch  keineswegs  so
steril,  wie  v.  HOLTZENDORFF  meint,  der  sie  glattweg  (Handbuch
des  Völkerrechts  Bd.  1  8.  90)  auf  ein  Niveau  setzen  will  mit  der
Untersuchung  „ob  die  Eichel  oder  der  Eichbaum  früher  erschaffen

 

 

22)  Zur  Kritik  der  jurist.  Grundbegriffe  I.  Bd.  S.  83  fg.

23)  Ein  ähnlicher  Streit  findet  auch  noch  auf  einem  anderen  Gebiete  der
Geisteswissenschaften  statt.  Das  Hässliche  ist  nach  WeIssE  (s.  SCHASLER
Krit,  Geschichte  der  Aesthetik  S.  1028)  das  unmittelbare  Dasein,  d.  h.  die
erste  blos  negative  Wirklichkeit  des  Schönen.  Mit  Recht  hat  aber  dem  En».
v.  HARTManNn  entgegengehalten,  dass  die  erste  unmittelbare  Wirklichkeit  des
Schönen  nothwendig  auch  schon  relative  Uebereinstimmung  zwischen  Idee  und
Erscheinung  sei  als  das  Positive,  woran  erst  die  andere  negative  Seite,  die
relative  Differenz  beider  haften  kann.  In  keiner  Entwicklung  kann  das  Moment
der  Negativität  das  Erste  sein.  (Der  Begriff  des  Hässlichen  in  der  modernen
Aesthetik).  —  Die  Parallele  lässt  sich  mit  Vortheil  für  unsere  Lehre  fortführen,
  „Das  abstrakte  Schöne,  sagt  SCHASLER  (a.  a.  O.)  also  die  absolute
Idee  in  der  Erscheinung  setzt  eine  Differenz  zwischen  Idee  und  Erscheinung,
welche  überwunden  werden  soll.  Als  solcher  Widerspruch  gegen  die  Idee
ist  die  Erscheinung  als  die  Negativität  des  Schönen,  das  Hässliche“.  Die  in
diesem  Gedankengange  enthaltenen  Fehlschlüsse  finden  sich  genau  auch  in  der
Anschauung  wieder,  die  von  einer  bestimmten  Rechtsidee  ausgehend  die
Lebensordnung  jener  Vorzeit,  die  uns  so  roh  und  gewaltthätig  erscheint,  als
„Unrecht“  qualifizirt,  obwohl  sie  im  Grunde  genau  ebenso  Rechtsprodukt  ist,  wie
die  unbeholfenen  regellosen  Einkerbungen  und  Kreislinien  auf  den  Gefässen  und
Werkzeugen  der  Steinzeit  positive  Bethätigungen  des  Kunstsinnes  jener  Epoche  sind.