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wurde“.  Sie  ist  von  durchaus  praktischer  Bedeutung.  Gerade
im  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts  hat  der  doktrinäre
Glaube,  dass  z.  B.  vor  den  neuen  Verfassungsgesetzen  früher
„Nichts“  da  war,  oder  besten  Falles  „Unrecht“  zu  den  unglaublichsten
  Konstruktionen  und  Fiktionen  geführt.  In  kunstvollen
„Grundgesetzen*  wurde  da  der  Staat  erst  aufgerichtet,  als  ob  er
vorher  nie  gewesen,  die  Krone  wurde  zurechtgerückt,  die  „Gewalten“
  säuberlich  vertheilt,  vor  Allem  aber  wurde  ein  breiter
Strich  gezogen  zwischen  der  neuen  „Aera“  und  der  alten  Lebensordnung
  und  alles,  was  jenseits  liegt,  ist  nicht  rechtlich,  weil  nicht
in  lege  fundirt  und  hat  entweder  gar  keinen,  oder  nur  prekären
Rechtsbestand.  Wer  daher  aus  den  im  Vorstehenden  nur  äusserst
knapp  angedeuteten  prinzipiellen  Momenten  die  logischen  und
praktischen  Ergebnisse  zu  verfolgen  bemüht  ist,  wird  wohl  mit
uns  zu  dem  Resultate  gelangen  müssen,  dass  es  keineswegs  gleichgültig
  sei,  ob  eine  Beobachtung  des  Werdeprozesses  des  Rechts
von  der  einen  oder  von  der  anderen  Auffassung  aus  an’s  Werk
geht.  Während  die  eine  die  funktionelle  Bedeutung  des  Rechts
im  Aufbau  der  menschlichen  Gesellschaft  und  in  der  Sicherung
der  Bewegungsfreiheit  des  Einzelnen  erblickt,  ohne  welche  ein
Gemeindasein  nicht  denkbar  wäre,  —  erblickt  die  andere  nur  in
der  Beschränkung  der  Willensfreiheit,  im  Zwange  das  Wesen  des
Rechts  in  dem  Sinne,  dass  es  unmittelbar  in  das  Leben  nicht
Einigung,  nicht  Ordnung  hineinträgt,  sondern  ausschliesslich  Trennung,
  Scheidung,  Abgrenzung?t).  Danach  leuchtet  es  ein,  dass
Post  an  diesen  Hauptpunkten  seiner  wissenschaftlichen  Arbeit
nicht  zu  hellen  Resultaten,  zum  Lichte  über  das  Gemeindasein
vordringen  konnte,  da  ihn  das  Schwergewicht  eines,  den  Grundproblemen
  der  Sociologie  widersprechenden,  Ausgangsprinzipes
von  der  richtigen  genetischen  Erkenntniss  des  Rechts  und  seiner
funktionellen  Bedeutung  ablenkte.

2.  War  schon  diese  grundsätzliche  Haltung  PosT’s  gerade
innerhalb  der  strengen  Systematik  seiner  Arbeit  zu  einer  fortlaufenden
  Fehlerquelle  geworden,  so  war  eine  zweite  prinzipielle
Eigenthümlichkeit,  welche  der  Verfasser  der  Leitgedanken  übrigens
mit  den  meisten  Autoren  innerhalb  der  deutschen  sociologischen
Literatur  theilt,  geeignet,  in  die  reichlich  verschlungenen  Fäden

 

 

24)  8,  hiezu  PACHMANN,  Die  gegenwärtige  Bewegung  in  der  Rechtswissenschaft
  S.  50  fg.