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sich  seines  kritischen  Rügerechts  und  des  Gebrauchs  eines  objectiven
  Werthmaasses  begibt,  tritt  die  principielle  Fehlerquelle
schon  aus  der  Stoffgruppirung  selbst  deutlich  hervor.  Ein  fatalistischer
  Zug  geht  durch  diese  Kette  von  Daten,  der  zu  allem
Ja  sagt,  und  Amen,  dem  alles  „recht“  ist  im  täglichen  Sinne
des  Wortes,  was  da  war,  was  da  ist,  und  was  da  kommen  mag.
Das  Generalschema,  nach  welchem  uns  Post  die  Entwicklungsgeschichte
  aller  Rechtsphänomene  vorführt,  ist  bei.  sorgfältiger
Betrachtung  im  Grunde  überaus  einfach:  in  Ansehung  eines  jeden
Rechtsinstitutes,  dasselbe  mag  einen  sozialen  Gleichgewichtszustand
darstellen  oder  mit  dessen  Verrückung  in  Beziehung  stehen,  überall
wird  uns  im  Anfang  das  Abhandensein  desselben  als  für  die  Urzeit
charakteristisch  vorgeführt,  innerhalb  der  Geschlechterverfassung
gestaltet  sich  dann  das  Verhältniss  da  so  dort  so,  und  dort
wieder  so,  jedes  Kapitel  läuft  in  zahllose  Radien  aus,  in  resignirte
Feststellungen  des  Thatsächlichen,  der  Bruchstücke,  denen  es  an
innerer  Verbindung  fehlt.  „Die  Stücke  hab’  ich  in  der  Hand,
fehlt  leider  nur  das  geist’ge  Band“.

Mit  Recht  müssen  wir  daher  das  logische  Fundament  einer
Darstellungsweise  anzweifeln,  die  von  der  unbestrittenen  Existenz
der  biologischen  Triebe  eben  nur  zu  einer  Reihe  von  Varietäten
führt  ohne  dass  wir  aber  zur  Vorstellung  von  einer  Nothwendigkeit
  innerhalb  der  Möglichkeit,  zur  Idee  des  Essentiellen  innerhalb
des  Potentiellen  geführt  werden.  „Was  die  juristischen  Formen
für  die  Verwirklichung  jener  Triebe  anbelangt,  sagt  BERNHÖFT
sehr  zutreffend,  so  lehrt  gerade  in  den  Werken  des  Verfassers
fast  jede  Seite,  dass  bei  den  Völkern  der  ganzen  Welt  fast  immer
alle  Formen,  die  logisch  nur  denkbar  sind,  vorzukommen  pflegen.
Der  Geschlechtstrieb  verwirklicht  sich  in  Einzelehe,  Vielweiberei,
Vielmännerei,  Gruppenehe  und  Weibergemeinschaft;  der  Geselligkeitstrieb
  in  Monarchie,  Oligarchie,  Aristokratie,  Demokratie  und
Ochlokratie.  Dass  diese  Grundtypen  öfter  wiederkehren,  erklärt
sich  aus  ihrer  geringen  Zahl.  Schliesslich  gibt  die  Vergleichung
kein  anderes  Resultat,  als  dass  alle  Menschen  Geschlechtstrieb
und  Geselligkeitstrieb  haben“  °°).

Andere  Fragepunkte  übergeht  Post  wieder  mit  völligem
Stillschweigen,  um  die  Festigkeit  seiner  Methode  gegen  Hieb  und

8)  Zeitschrift  für  vergl.  Rechtswissenschaft  Bd.  IV,  8.  457.

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