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letzteren  Normen  schaffen  müssen,  um  Menschliches  vom  Unmenschlichen,
  Sitte  von  Unsitte  trennen  und  um  einen  Maassstab
für  die  Ausscheidung  dessen  gewinnen  zu  können,  was  zu  allen
Zeiten  unmenschlich,  unsittlich  und  daher  unrecht  war  2).

3.  Während  die  sociologische  Methode  es  aber  ablehnt  durch
Juxtaposition  von  Bekanntem  und  Minderbekanntem  halbwegs
sicheren  Boden  unter  den  Füssen  zu  gewinnen,  trägt  sie  kein  Bedenken
  das  für  jede  wissenschaftliche  Darstellung,  —  sie  mag  sich
nun  mit  vorwiegend  deduktiven  oder  induktiven  Mitteln  fortbewegen,
  —  am  letzten  Ende  doch  unentbehrliche  Prinzip  des  Einheitlichen
  und  Ganzen  durch  die  Verbindung  von  zeitlich  und
räumlich  getrennten  aber  gleich  unbekannten  Grössen  zu  erreichen.

Sie  greift  aus  dem  hinfliessenden  Strome  der  Erscheinungen
einzelne  biologische  d.  h.  physische  Gleichmässigkeiten  heraus  und
glaubt  dann  auf  Grund  derselben  das  psychisch  und  mechanich
zur  Ausbildung  gelangte  Verschiedene  in  einen  solchen  ursächlichen
  Zusammenhang  gebracht  zu  haben,  der  ausreicht,  um
die  gesetzmässige  Relation  dieser  Bildungen  herzustellen.  Indessen
liegt  doch  die  Schwierigkeit  nicht  in  der  Rückführung  auf  jene
gemeinsamen  Ausgangsstellen,  sondern  eben  in  der  Auffindung
und  Klarstellung  der  Momente,  welche  es  bewirken,  dass  die
äusserlich  gleichen  Ursachen  dennoch  zu  differirenden  Ergebnissen
geführt  haben°?).

Dem  gegenüber  begnügt  sich  die  neue  Methode  mit  einer
offenbaren  Scheinlösung  des  entscheidenden  Problems  in  dem  sie
nämlich  darauf  hinweist,  dass  es  kein  Volk  der  Erde  gebe,  dessen
Urgeschichte  nicht  mit  einer  Greschlechterverfassung  begonnen
hätte,  und  dessen  Geschichte  nicht  zu  einem  bedeutenden  Theile
in  einem  Zerfalle  dieser  Greschlechterverfassung  bestände.

„Die  eigenthümlichen  Rechtsanschauungen  und  Rechtsinstitute
der  primitiven  Geschlechterorganisation  sind  es  vor  Allem,  welche
die  Möglichkeit  des  Aufbaues  einer  Universalrechtsgeschichte
gewähren.  Sie  sind  in  ihren  Grrundzügen  überall  gleichartig  und

32)  AHRENS,  Jurist.  Encyclopädie,  S.  60  fg.

8)  Mit  welcher  spielenden  Leichtigkeit  sich  disponirte  Autoren  über
die  Grundschwierigkeit  selbst  hinwegtäuschen  und  im  Besitze  jener  Schlüssel
zu  sein  glauben  „die  nach  allen  Seiten  hin  aufschliessen“  beweist  neuerdings
GUMPLOwIoz  mit  seiner  „beispielsweisen  Aufzählung  der  allgemeinen  Gesetze“
in  seinem  Grundriss  der  Sociologie  (8.  62  fg.).