—  5716  —

erst  beim  Zerfall  der  Geschlechterverfassung  entwickeln  sie  sich
zu  allen  möglichen  Formen;  auch  aus  diesen  schauen  aber  die
Grundzüge,  allerdings  oft  seltsam  verschnörkelt,  für  den  Kundigen
noch  deutlich  hervor“  ®*).  Hier  übersieht  aber  die  neue  Rechtslehre
  eben  das  wichtigste  Moment,  dass  auch  die  aus  den  überall
wirksamen  biologischen  und  sociologischen  Potenzen  hervorgegangenen
  Erscheinungen,  welche  Post  ein  für  allemal  „die  Geschlechterverfassung“
  zu  nennen  sich  entschliesst,  noch  keineswegs  eine
auch  nur  in  den  Hauptpunkten  sich  deckende  Gleichmässigkeit
bei  allen  Völkern  darbieten.  Die  Gruppe  von  Beziehungen,  welche
Post  im  Interesse  der  Breviloquenz  und  der  glatten  Verständigung
die  „Geschlechterordnung“  nennt,  setzt  sich  aus  ganz  anderen
Elementen  zusammen  und  ist  daher  auch  grundverschiedener  Natur
bei  den  Kharrias  in  Bengalen,  die  in  ihrer  Sprache  kein  Wort
für  Heirath  haben  (Post  S.  239),  und  bei  den  Völkern  Neucaledoniens,
  bei  denen,  wie  BAsTıan  berichtet,  die  Mädchen  bei
der  Geburt  einem  Anwesenden  verlobt  und  dann  in  dessen  Haus
erzogen  werden.  (Post  S.  226);  mit  demselhen  Namen  wird
ein  Kreis  von  Erscheinungen  bezeichnet,  in  dessen  Mittelpunkt
hier  —  Rom  —  die  gens  und  dort  —  bei  den  Germanen  —
die  Sippe  steht.  Zerlegen  wir  aber  die  Komplexe  von  Thatsachen
  in  ihre  Einzelheiten,  so  werden  wir  unzweifelhaft  erkennen,
dass  die  Identitätsmerkmale  weitaus  in  den  Hintergrund  treten
vor  der  überwiegenden  Zahl  von  absoluten  und  relativen  Differenzmerkmalen
  der  beiden  gleichbenannten  Erscheinungen.  Dasselbe
  gilt  von  den  nach  PosT’s  Meinung  auf  ethnologisch  vergleichender
  Basis  universalrechtsgeschichtlicher  Behandlung  zugänglichen
  Rechtsinstituten  der  primitven  Vermögensgemeinschaft,
der  Mundschaft  (Häuptlingsthum),  Frauenraub,  Blutrache,  Friedloslegung
  etc.  Die  Völker  bieten  eben  auch  in  Ansehung  des
Rechtslebens  nicht  das  öde  Bild  einer  Tautologie  dar,  die  nur
durch  chronologische  Differenzen  der  Entwicklungsphasen  durchbrochen
  wird.  Wer  das  ausdrücklich  oder  in  Prämissen  behauptet,
  der  thut  der  Wirklichkeit  Gewalt  an.  Wie  in  Ansehung
ihres  gesammten  geistigen  Verhaltens  zeigen  die  Völker  auch  in
ihrer  Stellung  zur  Rechtsidee  und  ihrer  Verwirklichung  ein  unendliches
  Spiel  mannigfacher  Kräfte  höherer  oder  geringerer

s‘)  Post  a.  a.  0.  8.  477.