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Eignung  physischer  und  geistiger  Befähigung.  Ich  werde  mich
wohl  hüten  hier  des  Näheren  auszuführen,  was  uns  die  seit  zwei
Menschenaltern  von  besten  Köpfen  betriebene  völkerpsychologische
Beobachtung  über  die  spezifische  rechtsbildende  Kraft  des
römischen  Volkes  lehrt,  wie  sie  uns  die  geheimnissvolle  Qualification
  gerade  dieses  für  die  Rechtsidee  auserwählten  Volkes
aufgezeigt  hat,  so  dass  sich  uns  fast  der  Gedanke  von  selbst  aufdrängt:
  innerhalb  des  gesammten  Lebens  der  Menschheit  vollziehe
  sich  ähnlich  wie  im  Leben  des  Einzelnen  eine  Art  der
Arbeitstheilung,  die  nach  dem  physischen  Gesetze  der  Auswahl
die  geeignetste  Kraft  an  die  entsprechendste  Arbeit  stellt.  Gewiss
gibt  es  Vieles,  was  allen  Menschen  gemeinsam  ist,  was  den
Grattungscharakter  des  &amp;v$pwros  ausmacht;  aber  wie  dürftig  ist
dies  Gemeinsame,  das  über  die  Unterschiede  der  Lebensgestaltungen,
der  Weltanschauungen  den  Sieg  davon  tragen  sollte!  Sobald  das
Skelett  der  biologischen  Voraussetzungen  Fleisch  und  Blut  gewinnt,
  wird  die  thatsächliche  Erscheinung  grundverschieden  nach
Zeiten,  Völkern,  Staaten.  Unabweislich  lenkt  sich  unser  Blick
auf  eine  dem  Rechtsleben  verwandte  Erscheinnng  des  Psychischen.
Gewiss  beruht  nemlich  auch  die  Kunstliebe  bei  allen  Individuen
auf  denselben  biologischen  Grundlagen,  und  dennoch  wie  unendlich
verschieden  gestaltet  sich  die  Poesie  der  Einzelnen  wie  der  verschiedenen
  Völker  mit  ihrem  wechselvollen  Reiz,  ihrem  prismatischen
  Farbenspiel  fern  von  aller  nüchternen  Einheit,  in  deren
Abgrund  den  Systematikern  zu  liebe  unterzutauchen,  die  Fülle
des  Lebens  sich  nun  einmal  nicht  entschliessen  kann.  Ebensowenig
  spricht  aber  irgend  etwas  dafür,  dass  wir  nur  die  glückliche
Stelle  zu  treffen  brauchen,  um  im  Querdurchschnitt  des  Lebens
aller  Völker  auf  die  gleichen  Ablagerungen  der  Rechtsidee  zu
stossen®®),  wie  dies  KOHLER  auzunehmen  geneigt  scheint.

Hier  verfällt  die  Lehre  eben  wieder  in  jenes  alte  Leiden  der
Rechtswissenschaft  mit  einer  Hand  voll  Münzen  eine  Reise  um
die  Welt  antreten,  einen  luxuriösen  Haushalt  mit  dürftigen
Mitteln  begründen  zu  wollen.  Wenn  aber  Posr  trotz  alledem
glaubt,  dass  das  Gebiet,  welches  er  für  die  Universalrechtsgeschichte
  in  Anspruch  nehme,  gegenüber  dem  spezialrechtshistorischen
  nicht  allzu  umfangreich  sei,  und  dass  es  im  Wesent-85)

  Krit.  Vierteljahrsschrift,  Bd.  23,  S.  175.