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auf  diesem  Felde  entgegentreten,  nicht  den  Anspruch  erheben
wollen,  noch  dürfen,  als  Ethnographen  zu  gelten,  sondern  vielmehr
  Rechts-,  Gesellschafts-,  Wirthschaftsforscher  sind,  die  sich
wohl  der  Ethnographie  als  Hülfsmittel  bei  ihren  Forschungen  bedienen,
  zumeist  aber  nicht  in  der  Lage  sind,  den  Boden,  auf
welchen  sie  sich  damit  stellen,  selbst  gründlich  zu  prüfen  und  auch
nur  selten  zu  der  Frage  sich  veranlasst  finden,  ob  denn  die  Wissenschaft
  der  Ethnographie  auch  immer  im  Stande  sei,  die  Richtigkeit
  der  Thatsachen  oder  Theorien  zu  gewährleisten,  auf  welche
sie  den  grössten  Werth  legen.  Aber  auch  der  Jurist°®)  hat
nicht  minder  Recht,  wenn  er  von  der  Erwägung  ausgehend,  wie
sehr  uns  die  Anschauungen  der  unteren  Schichten  unseres  eigenen
Volkes  unbekannt  sind  und  wie  wunderliche  Vorstellungen  viele
Völker  über  nah  verwandte  und  in  steter  Beziehung  stehende
Kulturvölker  haben  —  meint,  man  dürfe  kaum  annehmen,  dass  die
Reisenden  und  Missionare  ein  besonders  feines  Verständniss  für
die  Rechtsvorstellungen  und  Rechtseinrichtungen  eines  wilden
Volkes  besässen,  während  es  doch  zweifellos  sei,  dass  die  grössten,
folgereichsten  Irrthümer  im  Gebiete  wissenschaftlicher  Forschung
durch  allzu  frühes  und  allzu  festes  Bauen  auf  gewisse  Resultate
von  Hülfswissenschaften  begangen  worden  sind,  die  unrichtiger
Weise  für  vollkommen  sicher  gehalten  wurden.  —

Damit  soll  natürlich  jener  Wissenschaft  gegenüber,  die  uns
die  endlose  Mannigfaltigkeit  der  socialen  Lebeformen  vorzuführen
bemüht  ist,  prinzipiell  weder  ein  Einwand,  noch  ein  Vorwurf  erhoben,
  sondern  eben  nur  der  Wahrheit  gemäss  konstatirt  werden,
dass  wir  es  hier  an  mehr  als  an  einer  Stelle  vorerst  nur  mit
Keimen  zu  thun  haben,  mit  rudimentären  Vorarbeiten,  deren
wissenschaftlicher  Schwerpunkt  nicht  in  ihnen  selbst,  sondern  in
der  umfassenden  Prüfung  und  Verifikation  ruht,  der  sie  zweifellos
in  einer  späteren  Epoche  unterzogen  werden  dürften.  Zudem
hat  die  Rechtswissenschaft  auf  Skepsis  gegenüber  dem  thatsächlich
Beobachteten  ein  wohlbegründetes  Recht.  In  keinem  Gebiete
der  Geisteswissenschaft,  und  selbst  nicht  in  der  Kunst  spielen  so
viele  ablenkende  Kräfte  auf  den  Beobachter  ein,  und  werfen  so
leicht  ein  falsches  Bild  auf  die  geistige  Netzhaut.  Nirgends  sind
die  Uebergänge  von  der  Erfahrung  zur  Erschleichung  eines  Ur-26)

  BERNBÖFT  a.  a.  O.  S.  456,