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theils  so  unkontrolirbar,  das  unbestochene  Sehen  so  selten,  wie
gerade  hier.  Dabei  braucht  das  Maass  der  Schwierigkeiten  nicht
erst  noch  durch  den  Umstand  gesteigert  zu  werden,  dass  die
Beobachtung  der  Rechtsphänomene  in  den  Gebieten  Afrikas,
Australiens,  der  weltfernen  Inseln  etc.  naturgemäss  mit  noch  weit
grösseren  Widerständen  zu  kämpfen  hat.

So  weit  müssen  wir  gar  nicht  gehen,  um  uns  davon  zu  überzeugen,
  wie  schreiend  das  Missverhältniss  zwischen  den  Verifikationsbehelfen
  der  Rechtswissenschaft,  und  dem  reichen  Beobachtungs-
  und  Behauptungsmaterial  allezeit  war  und  noch  ist.  Man
halte  sich  doch  nur  einmal  vor  Augen,  in  welchem  Umfange  die
an  sich  scheinbar  so  glatte  Frage:  —  ob  es  ein  jus  primae  noctis
in  Europa  gegeben  hat  oder  nicht  —  zu  einer  heftigst  debattirten
Parteisache  geworden  ist,  in  deren  Beantwortung  aber  das  letzte
Wort  noch  immer  und  wohl  noch  für  lange  aussteht.  Eben  darum
halten  wir  es  für  verfehlt,  die  vergleichend  ethnologische  Methode
der  historischen  gegenüber  in  das  Licht  eines  getrennten  oder
gar  gegensätzlichen  Verhältnisses  zu  stellen.  Meines  Wissens
sind  die  Forschungen  der  historischen  Schule  durchaus  ethnologischer
  Natur.  Denn  fassen  wir  die  Forschungsgebiete  der
SAVIGNY,  SIMROCK,  der  GRIMM,  MOMMSEN,  BRUNNER,  GNEIST,
STOBBE,  GIERKE,  LEIST  u.  A.  in  Eins  zusammen,  so  ersehen  wir
ohne  Mühe,  dass  auch  ihrem  die  verschiedensten  Lebensgebiete  umfassenden
  Wirken  der  Gedanke  zu  Grunde  liegt  —  um  bei  dem
Bilde  Bastıass  zu  bleiben,  —  aus  dem  Studium  der  Kryptogamen
  den  lehrreichen  Einblick  in  das  Leben  der  Pflanze  höherer
  Entwicklung  zu  gewinnen.  Wenn  ein  Unterschied  vorliegt,
so  ist  er  eben  nur  ein  im  Maasse  und  Umfange,  nicht  im  Inhalte
  der  Arbeit  gelegener.  In  weiser  Befolgung  des  Wortes
—  von  der  freien  Selbstbeschränkung  des  Meisters  —  spannt
die  bisherige  eben  nur  einen  kürzeren  Bogen,  als  die  neue  Methode
  zur  Verbindung  unserer  Kultursphäre  mit  näher  gelegenen
Epochen  der  Menschheitsgeschichte.

Im  Resultate  stellt  sich  die  Differenz  dann  so,  dass  die  ältere
rechtshistorische  Forschung  von  Thatsachen  ausgeht,  welche  sich
häufig  als  nicht  mehr  vor  unserer  sinnlichen  Wahrnehmung
reproduzirbare  Phänomene  darstellen,  deren  frühere  Existenz  uns
aber  quellenmässig  innerhalb  menschlicher  Wahrscheinlichkeit  als
zuverlässig  erscheint;  während  die  neue  Methode  in  der  ange-