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nehmen  Lage  ist,  von  den  lebendigen  Thatsachen  auszugehen,
die  ihr  aus  der  reichen  Saat  der  modernen  ethnologischen  und
völkerpsychologischen  Studien  aufgieng.  Das  Verhältniss  von
Nutz  und  Nachtheil  stellt  sich  aber  sofort  umgekehrt,  sobald
wir  das  Kalkul  der  wissenschaftlichen  Verwerthbarkeit  der
festgestellten  Thatsachen  in  Rechnung  ziehen.  Denn  während
die  beglaubigten  Erscheinungen  der  uns  verhältnissmässig  näher
gelegenen  Menschheitsepochen  durch  begrifflicke  Umprägung,
durch  das  Moment  historischer  Angliederung  zumeist  mit  den
noch  in  Kraft  stehenden  Lebenserscheinungen  des  bezüglichen
Volkes,  Staates  in  ungezwungenen  genetischen  Zusammenhang
bringen  lassen  —  fällt  dieses  positive  Resultat  fast  gänzlich  weg
bei  den  Thatsachen,  die  uns  die  ethnologische  Methode  als  empirisches
  Material  aus  dem  Leben  der  Naturvölker  darbietet.
Hier  ist  mit  wenigen  Ausnahmen  die  Konstatirung  einer
Erscheinung,  die  wir  unserer  Auffassung  nach  als  Glied
einer  primitiven  Rechtsordnung  qualifiziren,  die  Ausschöpfung
  ihres  wissenschaftlichen,  besser  rechtsgeschichtlichen
  Werthinhalts.

Die  Thatsache  bleibt  unverbunden  und  unverbindbar  bestehen
inmitten  einer  Wolke  gleich  isolirter  Daten,  welche  wir  nur  im
Wege  einer  gekünstelten  Denaturirung  in  die  Gussformen  unserer
Rechtsanschauung,  unserer  Rechtslehre  und  unserer  Rechtsterminologie
  bringen  können.

An  dieser  Stelle  zeigt  die  ethnologische  Methode  zudem  ihre
bedenkliche  Ueberschätzung  des  „Thatsächlichen“,  der  isolirten
und  anatomisch  präparirten  Thatsache.  Die  neue  Liehre  übersieht
  nämlich  ein  Doppeltes.  Zunächst,  dass  die  Empirie  selbst
nur  durch  eine  Reihe  ineinandergreifender  überempirischer  Maximen
zu  Stande  kommen  kann,  und  sodann  dass  die  „reine“  Erfahrung,
  also  diejenige,  aus  der  alles  entfernt  ist,  was  den  möglichen
oder  wirklichen  Beobachtungsinhalt  übersteigt,  nur  aus  einem
ungeordneten  zusammenhangslosen  Aggregat  völlig  diskontinuirlicher
  Wahrnehmungsfragmente  bestehen  kann,  welche  zu  ihrer
Rationalisirung  d.  h.  Ordnung  und  geistigen  Verbindung  eines
ganzen  Systems  überempirischer  Prinzipien,  sogenannter  Interpolationsmaximen
  bedürfen.

Die  Lehre  sträubt  sich  vergebens;  das  rein  Thatsächliche
allein  führt  sie  in  allen  Ewigkeiten  nicht  zu  einem  Abschlusse,