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suchten  Zusammenhanges  nicht  wieder  „Thatsache“,  nämlich
wahrnehmbare  Erscheinung  sein  kann,  sondern  nothwendig  jenseits
aller  möglichen  Erfahrung  liegen  muss.  Wir  können  immer  nur
einer  Minimalfraktion  des  Gesammtrechtsbewusstseins  der  Menschheit
  zum  Ausdrucke  verhelfen.  Das  heisst  aber  mit  anderen
Worten,  dass  wir  den  unablässigen  Fluctuationen  der  rechtlichen
Gebilde  und  dem  entsprechenden  Bloslegen  vergänglicher  zeitlich
zufälliger  Rechtsformen  an  irgendeiner  Stelle  durch  zusammenfassende
  Begrifisbildung  ein  vorläufiges  Halt  gebieten  müssen®®).
Dass  diese  Begrifisbildung  angesichts  der  ewigen  Zufuhr  neuer
Daten  immer  nur  eine  provisorische,  eine  Lösung  auf  Widerruf
ist,  ist  ebenso  sicher,  wie  der  Umstand,  dass  der  logischpsychologische
  Niederschlag  des  „Begriffes  die  Werkstätte
meiner  individuellen  Urtheilskraft  durchlaufen  muss.  Damit
ist  aber  als  Ergebniss  feststehend,  dass  auch  die  neue  Rechtslehre
die  Durchgangsstelle  des  individuellen  Rechtsbewusstseins,  des
individuellen  Maassstabes  für  gut  und  schlecht,  für  recht  und
unrecht  principiell  ebensowenig  wird  entbehren  können,  wie  die
ältere,  von  der  sie  sich  nur  durch  das  erweiterte  Maass  der
methodologischen  Hülfsmittel  unterscheidet.  Ihr  neuer  Forschungsbehelf
  beruht  eben  darin,  dass  sie  durch  Vorführung  eines  erreichbar
  grössten  Kontrolmaterials  aus  jedem  individuellen  Urtheil
über  Recht  und  Unrecht  soweit  als  möglich  alle  durch  die  Erscheinungswelt
  nicht  verificirten  Urtheilsmomente  ausscheiden
lässt.  Darum  bleibt  ihr  Urtheil  aber  doch  immer  individuell  und
subjektiv,  selbst  wenn  wir  uns  die  Filtrirschichten  ethnologischer
Daten,  welche  es  vorher  durchlaufen  musste,  für  endgültig  complet
und  geschlossen  denken  könnten.  Wir  stehen  mit  dieser  Behauptung
  aber  auch  zugleich  auf  dem  eigenen  Boden  Posr’s,  der
ja  selbst  sein  System  von  der  Grundwahrheit  resignirt  ausgehen
lässt?®),  dass  wir  aus  dem  Doppelbilde  sinnlicher  und  seelischer
Welt,  in  welches  wir  hineingeboren  werden,  ganz  vergeblich  einen
Ausgang  suchen.

Im  Zusammenhange  dieser  Gedanken  ergibt  sich  daher  als

)  S,  Baunsens  Aufsatz:  Ist  eine  Rechtsphilosophie  überhaupt  möglich,
in  der  2.  f.  vergl.  Rechtsw.,  Bd.  3,  8.  219g.

®%)  2.2.0.8.  2.  S.  dazu  auch  ROMELIN,  Ueber  sociale  Gesetze  in  der
Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissenschaft,  1868.