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Resultat,  dass  die  sociologische  Rechtslehre  an  den  beiden  bezeichneten
  Punkten  über  den  selbst  gesteckten  Rahmen  hinauswachsen
  muss,  will  sie  sich  anders  vor  dem  Schicksal  bewahren,
von  welchem  das  in  den  Zielpunkten  vielfach  übereinstimmende
Problem  der  Geschichtsphilosophie?°)  so  bald  ereilt  worden  ist.

Jene  Verknüpfung  der  Erscheinungen  zu  einem  begreifbaren
Ganzen  durch  Bildung  zusammanfassender  Begriffe  wird  es  ihr
erst  ermöglichen  den  Nachweis  zu  bringen,  dass  das  Verhältniss
der  aufgedeckten  relevanten  Thatsachen  ein  organisches  und  kein
chaotisches  ist*).  Und  die  Unterstellung  des  sociologischen
Materials  —  seine  gewissenhafte  Verification  immer  vorausgesetzt
  —  unter  das  Richtmaass  des  individuellen  Rechtsbewusstseins
  gibt  erst  der  der  Wirklichkeit  abgelauschten  Bildungsgeschichte
  des  menschlichen  Rechts?)  die  pädagogische  Kraft
einer  Anleitung  zur  Erziehung  des  sittlichen  Willens.  —

4%)  S.  Das  sociologische  Problem  in  GuMmPpLowıcz’s  Rassenkampf.

#1)  Vgl.  KontLer’s  Becensionsabhandlung  in  Bd.  IV,  der  Zeitschrift  für
vergl.  Rechtswissenschaft  S.  288  fg.

2)  v.  IHERING.  Zweck  im  Recht  Bd.  II  Die  Ethik  der  Zukunft  5.130  fg.