Zur  Auslegung  des  art.  30  der  Reichsverfassung.

Vom
Amtsrichter  ALTSMANN,

in  Nauen  bei  Berlin.

Die  Reichsverfassung  schreibt  im  art.  80  vor:

Kein  Mitglied  des  Reichstags  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes
gethanen  Aeusserungen  gerichtlich  oder  disciplinarisch  verfolgt  oder
ausserhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

In  jüngster  Zeit  ist  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  diese  Vorschrift
den  Reichstagsmitgliedern  auch  in  Ansehung  der  gesetzlichen  Zeugnisspflicht
eine  Ausnahmestellung  gibt.  Man  hat  im  Reichstage  diese  Frage  bejahend
beantwortet  und  zur  Begründung  Folgendes  geltend  gemacht:  art.  30  wolle
die  Freiheit  der  Abstimmung  und  die  Redefreiheit  der  Abgeordneten  sichern.
Der  Abgeordnete  solle  nicht  genöthigt  sein,  wegen  seiner  Abstimmung  oder
wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  gethanen  Aeusserungen  vor  irgend
einer  obrigkeitlichen  Instanz  Rede  und  Antwort  zu  stehen.  Sonach  aber
müssten  die  Schlussworte  des  art.  30:  der  Abgeordnete  darf  nicht  „zur  Verantwortung
  gezogen  werden“  —  als  gleichbedeutend  verstanden  werden  mit:
der  Abgeordnete  darf  nicht  „vor  die  Obrigkeit  gestellt  werden*  —  inshesondere
  auch  nicht  als  Zeuge;  art.  30  schliesse  somit  auch  den  Zeugnisszwang
  aus.  Dies  müsse  um  so  mehr  angenommen  werden,  als  auch  hinsichtlich
  der  Geistlichen,  Rechtsanwälte  und  Aerzte,  welche  nicht  günstiger
gestellt  sein  könnten  als  die  Reichstagsmitglieder,  nach  $  52  der  Strafprozessordnung
  (für  das  Strafverfahren)  eine  Ausnahme  vom  Zeugnisszwange
bestände.  Zudem  seien  die  Schlussworte  des  art.  30,  wenn  man  sie  nicht
auf  die  Zeugnisspflicht  beziehen  wolle,  überflüssig  und  sinnlos.

Diese  Argumentation  und  die  darauf  gegründete  Ansicht  erscheinen
nicht  zutreffend.

Angenommen,  sie  wären  zutreffend.  Angenommen  also,  art.  80  besagte
  in  der  Schlussbestimmung  :

Ein  Mitglied  des  Reichstags  darf...  wegen  der  in  Ausübung
  seines  Berufs  gethanen  Aeusserungen  ..  .  nicht  zur  Verantwortung
  gezogen,  das  ist:  nicht  vor  die  Obrigkeit  gestellt  werden
insbesondere  auch  nicht  behufs  seiner  Vernehmung  als  Zeuge.

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