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Alsdann  könnte  diese  Bestimmung,  soweit  sie  die  Zeugnisspflicht  beträfe,
  nur  auf  zweierlei  Art  ausgelegt  werden.  Entweder,

Erstens  dahin:  es  darf  von  einem  Abgeordneten  über  in  Ausübung
seines  Berufes  geäusserte  Thatsachen  ein  Zeugniss  nicht  verlangt  werden.
Darnach  würde  der  Abgeordnete  hinsichtlich  alles  dessen,  was  er  in  Ausübung
  seines  Berufes  einmal  geäussert  hat,  das  Zeugniss  verweigern  können.
Gleichgültig  wäre,  —  da  ja  Art.  30  eine  solche  Unterscheidung  nicht
macht,  —

1.  ob  es  sich  um  Thatsachen  handelte,  welche  dem  Abgeordneten  in
dieser  Eigenschaft  vertraut  worden  oder  um  Dinge,  welche
demselben  privatim,  vielleicht  lange,  ehe  er  sein  Mandat  erlangt
hat,  bekannt  geworden  sind.  Gleichgültig  wäre:

2.  ob  das  Zeugniss  in  einem  durch  die  Aeusserung  des  Abgeordneten
veranlassten  oder  in  einem  bereits  vordem  anhängigen  Verfahren
  verlangt  würde,  sowie  ob,  ausser  der  betreffenden  Thatsache
  selbst,  etwa  auch  die  Wissenschaft  des  Abgeordneten  um  diese
Thatsache  der  Anklagebehörde  resp.  dem  Angeklagten  oder  (im
bürgerlichen  Rechtssteite)  der  Prozesspartei  bereits  vorher
bekannt  waren.

Beispiel:  Ein  Abgeordneter,  welcher  erst  einige  Monate  im  Besitze
  seines  Mandates  ist,  erwähnte  im  Reichstage,  dass  er  vor  Jahresfrist
  von  einem  gewissen  verbrecherischen  Treiben  Kenntniss  erhalten  —
vielleicht  durch  direkte  eigene  Wahrnehmung,  jedenfalls  als  Privatmann,  da
er  ja  damals  noch  nicht  Reichstagsmitglied  war.  Der  Abgeordnete  würde
zum  Zeugnisse  über  seine  Wahrnehmungen  nicht  angehalten  werden  können.
Oder:  Bei  der  Berathung  über  die  Forderung  für  einen  Grundstücksankauf
oder  dergl.  erwähnte  ein  Abgeordneter,  dass  er  aus  seiner  Jugendzeit  des
Bestehens  resp.  der  Ausübung  einer  (jetzt  streitigen)  Gerechtigkeit  an  dem
Grundstücke  sich  entsinne.  Auch  in  diesem  Falle  würde  der  Abgeordnete
über  sein  Wissen  im  Prozesse  nicht  als  Zeuge  vernommen  werden  dürfen.

Ja  es  wäre,  nach  dem  oben  zu  2  Gesagten,  in  den  beiden  angegebenen
Fällen  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  selbst  dann  zulässig,  wenn  zu  der
Zeit,  wo  der  Abgeordnete  im  Reichstage  seine  Aeusserung  that,  die  betreffenden
  Thatsachen  und  vielleicht  auch  die  Wissenschaft  des  Abgeordneten
um  dieselben  der  Staatsanwaltschaft,  bezw.  (in  dem  bürgerlichen  Rechtsstreite)
  der  Prozesspartei  schon  bekannt  waren,  oder  selbst  die  Benennung
des  Abgeordneten  als  Zeuge  schon  erfolgt  war.

Diese  letztere  Consequenz  fiele  allerdings  weg,  wenn  man  vielmehr

Zweitens:  den  art.  80,  auf  die  Zeugnisspflicht  bezogen,  dahin  auslegen
  wollte:  wegen,  d.  i.  aus  Anlass  von  Aeusserungen,  die  ein  Abgeordneter
  in  Ausübung  seines  Berufes  gethan,  darf  derselbe  nicht  zum  Zeugnisse
  angehalten  werden.  Bei  dieser  Auslegung  blieben  von  der  Ausnahmebestimmung
  unberührt  diejenigen  Fälle,  wo  die  von  dem  Abgeordneten
erwähnten  Thatsachen  bezw.  die  Wissenschaft  des  Abgeordneten,  schon  ehe
die  Aeusserung  fiel,  bekannt  waren,  oder  zwar  erst  nachher,  aber  unabhängig
von  jener  Aeusserung  bekannt  geworden  sind.