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Allein  auch  bei  dieser  Auslegung  wäre  nach  dem  Gesetze  kein  Unterschied
  zu  machen  zwischen  dem,  was  der  Abgeordnete  in  dieser  Eigenschaft
  und  dem,  was  er  privatim  erfahren  hat.  Ueberdies  aber  wäre
eine  Bestimmung,  wie  die  in  Rede  stehende  praktisch  ganz  undurchführbar.
In  wie  vielen  Fällen  würde  sich  feststellen  lassen,  ob  derjenige,  welcher
eine  Person  als  Zeugen  benennt  (sei  es  der  Staatsanwalt,  der  Angeklagte
oder  eine  Prozesspartei)  von  der  Wissenschaft  dieser  Person  und  den  in
ihr  Wissen  gestellten  Thatsachen  erst  durch  eine  Aeusserung  Kenntniss  erlangt
  hat,  die  der  Zeuge  etwa  in  seiner  Eigenschaft  als  Abgeordneter  gethan  ?
Oder  sollte  der  Richter  von  dem  Beweisführer  den  Nachweis  verlangen,  dass
er  diese  Kenntniss  schon  früher  besessen  oder  dass  er  sie  zwar  später,  aber
unabhängig  von  der  Aeusserung  des  Abgeordneten  erworben  hat?

In  jedem  Falle  führt  sonach  die  Annahme,  dass  art.  80  auch  auf  die
Zeugnisspflicht  zu  beziehen  sei,  zu  Consequenzen,  welche  schon  für  sich
allein  genügen  dürften,  jene  Annahme  als  irrig  erkennen  zu  lassen.

Hierzu  tritt  aber  Folgendes:

Während  art.  80,  auf  die  Zeugnisspflicht  bezogen,  einerseits  weit  über
das  Ziel  hinausschösse,  in  so  fern  hinsichtlich  der  Befreiung  vom  Zeugnisszwang
  nicht  unterschieden  würde  zwischen  dem,  was  dem  Abgeordneten  in
dieser  Eigenschaft  und  dem,  was  ihm  privatim  bekannt  geworden
ist,  erwiese  andrerseits  die  Vorschrift  des  art.  30  sich  als  viel  zu  eng.
Keineswegs  wären  den  Abgeordneten  dieselben  Rechte  gewährt,  welche  $  52
der  Strafprozessordnung  den  Aerzten  etc.  einräumt.  Denn  dieser  Paragraph
bestimmt,  dass  Aerzte  und  Rechtsanwälte  sowie  Geistliche  das  Zeugniss  verweigern
  können  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  bei  Ausübung  des
Berufes  bezw.  der  Seelsorge  anvertraut  ist.  Art.  30  aber  schlösse
den  Zeugnisszwang  nur  aus  in  Ansehung  von  Thatsachen,  welche  der  Abgeordnete
  in  Ausübung  seines  Berufes  geäussert  hat  (verbis  „wegen  der
von  ihm  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  Aeusserungen“).  Gerade
hinsichtlich  solcher  ihm  anvertrauten  Dinge  also,  welche  der  Abgeordnete
als  zur  Veröffentlichung  ungeeignet  im  Reichstage  nicht  mittheilt,  müsste
er  Zeugniss  ablegen,  sofern  seine  Wissenschaft  in  irgend  einer  Art  bekannt
geworden  ist,  oder  auch  nur  vermuthet  würde.

Während  also  dem  Abgeordneten  privatim  bekannt  gewordene
Thatsachen  ganz  ungerechtfertigter  Weise  dem  Zeugnisszwange  entzogen
wären,  fielen  gerade  die  diskretesten  Dinge,  welche  dem  Abgeordneten  in
dieser  Eigenschaft  anvertraut  sind,  unter  den  Zeugnisszwang.

Diesen  Erwägungen  gegenüber  wird  man  sich  der  Ueberzeugung  kaum
verschliessen  können,  dass  art.  30  auf  die  Zeugnisspflicht  nicht  zu  beziehen
ist.  Hierfür  spricht  auch  eine  Reihe  positiver  Momente.

Zunächst  der  Wortlaut  des  art.  80.  Jemanden  „zur  Verantwortung
ziehen“  für  gleichbedeutend  erachten  mit:  „ihm  ein  Zeugniss  abfordern“
heisst  doch  wohl  der  Sprache  einige  Gewalt  anthun.

Art.  30  enthält  sodann  ein  Verbotsgesetz.  Das  Verbot  ist  ein  im
öffentlichen  Interesse  erlassenes  absolutes.  Es  ist  zweifellos,  dass  gegen
einen  Abgeordneten  wögen  seiner  Abstimmung  im  Reichstage  oder  wegen