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Aeusserungen,  die  er  in  Ausübung  seines  Berufs  gethan,  selbst  mit  seiner
Zustimmung  ein  Disciplinarverfahren  oder  eine  Injurisnklage  nicht  eingeleitet,
eine  Anklage  nicht  erhoben  werden  dürfte.  Will  man  aber  art.  80  auch  auf
die  Zeugnisspflicht  beziehen,  so  muss  das  Verbot  in  so  weit  des  absoluten
Charakters  entkleidet  werden.  Denn  auch  nach  der  hier  bekämpften  Auffassung
  wäre  ja  die  Vernehmung  eines  Abgeordneten  als  Zeuge  nicht  absolut,
sondern  nur  gegen  den  Willen  des  Abgeordneten  unzulässig.

Art.  30  bezweckt  ferner  —  darüber  dürfte  kein  Streit  sein  —  den
Schutz  der  Abstimmungs-  und  der  Redefreiheit  der  Reichstagsmitglieder.
  Das  Privileg  aber,  um  welches  es  sich  bei  dem  Streit  um  die  Auslegung
  des  art.  30  in  Wahrheit  handelt:  dass  nämlich  der  Abgeordnete  über
Dinge,  die  ihm  in  dieser  Eigenschaft  anvertraut  sind,  als  Zeuge  die  Aussage
soll  verweigern  können  —  dies  Privileg  berührt  die  Redefreiheit  nur
ganz  entfernt,  In  der  Hauptsache  läge  dieses  Privileg  ebenso  wie  das  entsprechende
  der  Aerzte,  Rechtsanwälte  und  Geistlichen  auf  einem  anderen
Gebiete,  auf  dem  des  Schutzes  vertraulicher  Mittheilungen,  welche  im  Hinblick
  auf  einen  bestimmten  Beruf,  eine  besondere  Lebensstellung  gemacht
sind.  Ein  solches  Privileg  hat  im  art.  30  nicht  seine  Stelle.

Endlich  bestätigt  auch  die  Entstehungsgeschichte  des  art.  30
die  hier  vertretene  Auffassung.  Es  findet  durch  dieselbe  insbesondere  das
Argument  seine  Widerlegung,  welches  darauf  gestützt  wird,  dass  die  Schlussworte
  des  art.  30:  „noch  sonst  ..  ...  zur  Verantwortung  gezogen  werden“
überflüssig  und  sinnlos  wären,  wenn  man  sie  nicht  auf  die  Zeugnisspflicht
beziehen  wollte.

Art.  30  der  Reichsverfassung  stimmt  wörtlich  überein  mit  dem  $  120
der  von  der  Nationalversammlung  zu  Frankfurt  a.  M.  beschlossenen  Verfassung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  28.  März  1849.

Der  Entwurf  des  „Deutschen  Reichsgrundgesetzes“,  welchen  am
26.  April  1848  die  17  „Männer  des  öffentlichen  Vertfauens“  der  Deutschen
Bundesversammlung  als  Gutachten  überreichten,  hatte  folgende  Bestimmung
vorgeschlagen:  ($  20  Satz  2):  Die  Mitglieder  des  Reichstags  „können  wegen
ihrer  Aeusserungen  im  Hause  an  keinem  anderen  Orte  zur  Rechenschaft
gezogen  werden.“

Dieser  Satz  erhielt  in  dem  von  der  Kommission  der  Nationalversammlung
  zu  Frankfurt  a.  M.  ausgearbeiteten  Entwurfe  einer  Deutschen
Reichsverfassung  folgende  Gestalt:

($  84):  Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  gethanen
Aeusserungen  gerichtlich  verfolgt,  oder  sonst  ausserhalb  der  Versammlnng
zur  Verantwortung  gezogen  werden“.

|  Bei  der  ersten  Lesung  des  Verfassungsentwurfs  (in  der  Sitzung  vom
23.  Dezember  1848  in  der  Paulskirche  zu  Frankfurt  a.  M.)  beantragten  die
Abgeordneten  RızuL,  HAgEmÜLLER,  Heinrich  Sımon  u.  A.:  im  Hinblick  auf
die  neuesten  Vorgänge  in  Preussen  nach  dem  Worte  „gerichtlich“  einzufügen
„oder  disziplinarisch“.
Dieser  Antrag  wurde  ohne  Diskussion  angenommen.