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(WIEGAND,  stenogr.  Berichte  der  Nationalversammlung  zu  Frankfurt.
Bd.  5  8.  3802,  Bd.  6  S.  4385).

Damit  hatte  $  120  der  von  der  Nationalversammlung  zu  Frankfurt
beschlossenen  Reichsverfassung  diejenige  Gestalt  gewonnen,  in  welcher  diese
Bestimmung  in  das  Wahlgesetz  vom  15.  Oktober  1866  (für  die  Wahlen  zum
Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes)  und  sodann  in  die  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  bez.  die  Deutsche  Reichsverfassung  überging.

Hieraus  ergiebt  sich:  Nach  der  ursprünglichen  Fassung  der  Bestimmung
  in  der  Reichsverfassung  von  1849  war  nur  die  gerichtliche  Verfolgung
  ausdrücklich  untersagt,  im  Uebrigen  aber,  um  auch  jede  sonstige
Verfolgung  auszuschliessen,  das  generelle  Verbot  beigefügt:  dass  der  Abgeordnete
  auch  „sonst“  ausserhalb  des  Hauses  nicht  zur  Rechenschaft  gezogen
werden  dürfe.  Unter  dieses  generelle  Verbot  mussten  insbesondere  auch
disciplinare  Massregelungen  fallen.  Mit  Recht  war  es  deshalb  weder  von
der  Kommission  der  Nationalversammlung  noch  bei  der  ersten  Lesung  des
Entwurfs  im  Plenum  für  nöthig  erachtet  worden,  die  Unzulässigkeit  der  disciplinaren
  Verfolgung  besonders  auszusprechen.  Dadurch  aber,  dass  dies  in
II.  Lesung  (auf  den  Antrag  RıEaL  und  Gen.)  aus  übergrosser  Vorsicht  „im
Hinblicke  auf  gewisse  Vorgänge  in  Preussen“  dennoch  geschah,  gewann  selbstredend
  das  generelle  Verbot  am  Schlusse  des  art.  120  keine  andere  Bedeutung.
  Dasselbe  besagt  nach  wie  vor,  dass  ausser  der  gerichtlichen  und
der  disciplinaren  auch  jede  sonstige  Verfolgung  (ausserhalb  des  Hauses)
ausgeschlossen  sein  solle.

Allerdings  aber  erfuhr,  indem  auch  die  disciplinare  Verfolgung  ausdrücklich
  untersagt  wurde,  die  Anwendbarkeit  des  generellen  Verbotes
thatsächlich  eine  bedeutende  Einschränkung.  Für  inhaltslos  kann  indess
dieses  Verbot  auch  gegenwärtig  nicht  erachtet  werden.  Man  setze  z.  B.
den  Fall,  es  gäbe  die  Gesetzgebung,  um  socialistische  Strömungen  aus  den
gewerblichen  Innungen  fern  zu  halten,  der  Aufsichtsbehörde  die  Befugniss,
Innungsmitglieder,  welche  öffentlich  socialistischen  Bestrebungen  huldigten,
aus  der  Innung  zu  entfernen  oder  von  der  Ausübung  gewisser  Rechte  der
Innungsmitglieder  auszuschliessen.  Art.  30  der  Reichsverfassung  würde  verhindern,
  dass  von  einer  solchen  Befugniss  Gebrauch  gemacht  würde  wegen
Aeusserungen,  welche  Innungsmitglieder  im  Reichstage  als  Mitglieder  desselben
  gethan  haben.

Schliesslich  sei  noch  bemerkt,  dass  in  den  Lehrbüchern  des  Deutschen
  Staatsrechts:  von  v.  Rönne,  LapBann,  H.  Schuusze  und  MeEver,
welche  sich  sämmtlich  mehr  oder  minder  ausführlich  über  art.  30  der  Reichsverfassung
  verbreiten,  mit  keinem  Worte  die  Meinung  angedeutet  ist,  art.  30
sei  auch  auf  die  Zeugnisspflicht  zu  beziehen.  LaBann  hat  überdies  (Staatsrecht
  des  Deutschen  Reiches  Band  II.  Seite  179  ff.)  der  Erörterung  der
gesetzlichen  Zeugnisspflicht  und  der  in  Ansehung  derselben  bestehenden
Ausnahmen  einen  besonderen  Abschnitt  gewidmet,  während  SchuLze  (Lehrbuch
  des  Deutschen  Staatsrechts  Band  I  S.  487)  und  MEvErR  (Lehrbuch  des
Deutscheu  Staatsrechts  S.  374)  bei  der  Darstellung  der  besonderen  Rechte
der  Reichstagsmitglieder  auch  das  denselben  nach  $  347  C.  P.  O.  bezw.  5  49