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St.  P.O.  in  Ansehung  der  Zeugnisspflicht  zustehende  Privileg  hervorheben.
Von  einem  weiteren  Privileg  der  Reichstagsmitglieder  hinsichtlich  der  Zeugnisspflicht
  sagen  aber  die  genannten  Rechtslehrer  auch  an  den  zuletzt  angeführten
  Stellen  nichts.

Dagegen  bemerkt  l,apann  a.  a.  O.  Bd.  1  S.  570  zu  art.  380:  „Dies  ist
ein  allgemeiner  Grundsatz  des  Strafrechts,  er  kehrt  daher  auch  in  Anwendung
  auf  die  Mitglieder  der  Landtage  im  Strafgesetzbuch  $  11  wieder“.

Gewiss,  um  einen  strafrechtlichen  Satz  handelt  es  sich,  der  mit
der  Verpflichtung  Zeugniss  abzulegen  nichts  zu  thun.  hat.

Zu  diesem  Ergebnisse  führt  die  Prüfung  des  jetzt  geltenden  Rechts.
De  lege  ferenda  würden  allerdings  wohl  überwiegende  Gründe  dafür
sprechen,  den  Mitgliedern  des  Reichstages  —  sowie  der  Landtage  der  einzelnen
  Bundesstaaten  —  ein  Privileg  entsprechend  dem  in  $  52  St.P.O.
den  Aerzten  etc.  ertheilten  einzuräumen.  Zu  beachten  wäre  hiebei,  dass  das
Privileg  der  Aerzte  etc.  sich  um  deshalb  nur  in  der  Strafprozessordnung
findet,  weil  für  das  Civilprozessverfahren  $  848  No.5  C.  P.  O.  allgemein  anordnet,
  dass  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt  sind:

„Personen,  welchen  kraft  ihres  Amts,  Stands  oder  Gewerbes
Thatsachen  anvertraut  sind,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur
derselben  oder  durch  gesetzliche  Vorschrift  geboten  ist,  in  Betreff
der  Thatsachen,  auf  welche  die  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit
  sich  bezieht“.

Diese  Vorschrift  findet  auf  Aerzte,  Rechtsanwälte  und  Geistliche  Anwendung.
  Da  sie  auf  Mitglieder  gesetzgebender  Körperschaften  nicht  angewendet
  werden  kann,  wäre  ein  diesen  zu  ertheilendes  Privileg  nicht  auf
das  Straf-  (und  Disziplinar-)  Verfahren  zu  beschränken.