Ernst  Rudolph  Bierling,  Doktor  der  Theologie  und  der  Rechte,  ord.  Professsor
  der  Rechte  in  Greifswald.  Die  konfessionelle  Schule  in
Preussen  und  ihr  Recht.  Zwei  Abhandlungen.  Gotha,  Perthes
1885.  8°.  S.  VI  und  202.

Die  beiden  in  diesem  Werke  zusammengefassten  Abhandlungen  sind
Muster  gewissenhafter,  von  Parteigeist  freier,  nur  auf  gründliche  Erforschung
der  Wahrheit  gerichteter  wissenschaftlicher  Untersuchung.  Die  erste:  „die
konfessionelle  Schule  in  Preussen  vom  Standpunkte  der  bestehenden  Gesetze,
namentlich  im  Gebiete  des  Allgemeinen  Landrechts*  hat  zum  Inhalt  eine
„Nachprüfung“  und  aus  dieser  hervorgehende  Widerlegung  der  Ausführungen
Geist’s  hierüber  in  seiner  Schrift  *  „Die  konfessionelle  Schule.  Ihre  Unzulässigkeit
  nach  preussischen  Landesgesetzen  und  die  Nothwendigkeit  eines
Verwaltungsgerichtshofs.  Berlin  1869.“  Sie  gibt  zuerst  eine  Zusammenfassung
der  hier  vorgetragenen  Anschauungen  und  versucht  dann,  nach  einigen  Bemerkungen
  über  die  wahre  Bedeutung  der  A.  20—26  der  preussischen  Verfassungsurkunde,
  auf  S.  18—32  zunächst  eine  Verständigung  über  den
Sprachgebrauch  bezüglich  des  Ausdrucks  „konfessionelle*  Schule.  GxeEısT
hatte  sich  die  Ausführung  seiner  Absicht,  die  Unzulässigkeit  der  konfessionellen
  Schule  nach  den  preussischen  Landesgesetzen  nachzuweisen,  dadurch
erleichtert,  dass  er  es  als  ausgemacht  hinstellte,  die  konfessionelle  Schule  sei
eigentlich  gleichbedeutend  mit  kirchlicher  Schule;  jener  Ausdruck  sei  im
Allgemeinen  Landrecht  durch  eine  sehr  sorgfältige,  überlegte  Fassung  disapprobiert,
  seit  1840  aber  „untergeschoben“,  und  dadurch  eine  unmerkbare
Rückkehr  zur  kirchlichen  Schule  herbeigeführt  worden.  Dem  gegenüber
weist  der  Verfasser  nach,  dass  der  Sprachgebrauch,  dem  die  Ausdrücke
„konfessionelle  Schnle“*  und  „Simultanschule“  angehören,  erst  nach  Aufgabe
des  Systems  der  kirchlichen  Schule  entstehen  konnte,  weil  jenes  System
von  selbst  diese  Unterscheidung  ausschloss,  dass  er  aber  nicht  einmal  gleichzeitig
  mit  der  Verstaatlichung  der  Schulen  wirklich  als  fertiger  Sprachgebrauch
  aufgetreten,  sondern  erst  weit  später  geläufig  geworden  ist,  also
auch  vom  Landrecht  nicht  „disapprobiert*  werden  konnte,  und  dass  er  auch
gegenwärtig  nichts  anderes  bedeutet,  als  eine  Bezeichnung  des  Unterschieds
zwischen  Schulen,  die  in  ihren  allgemeinen  Einrichtungen  für  Angehörige
einer  bestimmten  Konfession  und  solchen,  welche  für  Genossen  mehrerer
Konfessionen  berechnet  sind.  Darüber,  in  wie  weit  und  wie  sich  die  Einrichtungen
  der  konfessionellen  Schule  von  denjenigen  der  Simultanschule
unterscheiden  sollen,  ist  durch  diese  Ausdrücke  selbst  gar  nichts  entschieden,
und  es  sind  daher  auch  die  vier  Merkmale,  welche  Gxeist  für  die  kirchliche
Schule  aufgestellt,  mit  nichten  wesentlich  ebenso  Merkmale  der  konfessionellen
Schule,  nämlich  die  vier  Merkmale,  dass  der  Religionsunterricht  Hauptgegenstand
  der  Schule,  aller  andere  Unterricht  den  kirchlichen  Unterscheidungslehren
  untergeordnet,  das  Lehrpersonal  kirchliches  Personal  ist  und  die
Öberaufsicht  über  die  Schule  der  Kirche,  nicht  dem  Staat  gebührt.  Es  ist
nur  zuzugeben,  dass  in  der  konfessionellen  Schule  bei  Behandlung  der  übrigen