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Leehrgegenstände  ausser  dem  Religionsunterricht  die  Gefahr  vermieden  werden
  muss,  die  Köpfe  der  Schüler  durch  eine  gegensätzliche,  feindliche  Stellung
zu  der  betreffenden  Konfession  zu  verwirren,  und  dass  in  der  Regel  alle
Lehrer  der  bezüglichen  Konfession  angehören  sollen.  Wenn  hiebei  der  Verfasser
  S.  30  sagt:  „Insbesondere  ist  es  der  konfessionellen  Schule  durchaus
nicht  wesentlich,  dass  der  Religionsunterricht  ihr  Hauptgegenstand  sei,“  so  kann
ich  das  freilich  nur  in  quantitativer  Beziehung  als  unbedingt  richtig  anerkennen.
Dass  in  der  konfessionellen  Schule  die  Religion  als  der  wichtigste  Gegenstand
  des  Unterrichts  gelten  müsse,  erkennt  der  Verfasser  eigentlich  damit
selbst  an,  dass  er  in  dieser  Schule  einen  gewissen  Einklang  der  Behandlung
der  übrigen  Lehrgegenstände  mit  derjenigen  der  Religion,  nicht  umgekehrt,
für  nothwendig  erklärt.  Es  ist  überhaupt  in  der  rechten  Schule  ein  schlechthinniges
  Nebeneinanderstehen  der  verschiedenen  Lehrgegenstände  nicht  denkbar;
  es  muss  eine  gewisse  Ueber-  und  Unterordnung  derselben  gelten,  und
daher,  wenn  in  ihr  anf  die  Konfession  der  Schüler  so  Rücksicht  genommen
wird,  dass  sie  bestimmend  für  die  ganze  Schuleinrichtung  ist,  die  Religion
nothwendig  als  der  Lehrgegenstand  behandelt  werden,  welcher  qualitativ  der
Hauptgegenstand  ist.

Gneıst  behauptet,  das  Allgemeine  Landrecht  wolle  zwar  den  Religionsunterricht
  konfessionell,  allen  andern  Unterricht  dagegen  „rein  wissenschaftlich“
  ertheilt  wissen.  Dem  gegenüber  weist  der  Verfasser  in  den  Abschnitten
4  und  5  seiner  ersten  Abhandlung  nach,  dass  dasselbe  gar  keine  Bestimmungen
  darüber  trifft,  wie  der  Unterricht  ertheilt  werden  soll,  aber  stillschweigend
Schulen  voraussetzt,  die  nach  dem  später  ausgebildeten  Sprachgebrauch  als
konfessionell  zu  bezeichnen  sind.  Es  ist  von  seinen  Beweisgründen  hervorzuheben,
  dass  im  $.  10  des  bezüglichen  Titels  XII  besonders  ausgesprochen
ist,  „Niemanden  soll  wegen  Verschiedenheit  des  Glaubensbekenntnisses  der
Zutritt  in  öffentliche  Schulen  versagt  werden,“  was  zumal  neben  den  Vorschriften
  über  den  allgemeinen  Schulzwang  in  88.  43  ff.  keinen  Sinn  hätte,
wenn  diese  Schulen  mit  einziger  Ausnahme  des  Religionsunterrichts,  zu  welchem
  die  in  einer  andern  Religion  zu  erziehenden  Kinder  nach  $.  11  nicht
anzubalten  sind,  für  alle  Konfessionen  gleichmässig  berechnet  gewesen  wären,
und  dass  in  den  $$.  12—17.  25.  44.  46.  49  dem  Geistlichen  des  Ortes  nebst
den  Kirchenvorstehern  ein  sehr  erheblicher  Theil  der  Schulaufsicht,  dem
evangelischen  Kreisinspector  bezw.  dem  Erzpriester  die  Prüfung  der  zu  bestellenden
  Lehrer,  dem  Seelsorger  die  Feststellung  der  Reife  der  aus  der
Schule  zu  Entlassenden,  dem  Prediger  des  Orts  die  Unterweisung  des  Schulmeisters
  sowohl  als  der  Kinder  übertragen  ist.  Es  ist  zuzugeben,  dass  hiebei
die  Geistlichen  als  Delegierte  des  Staats  anzusehen  sind;  aber  dass  der  Staat
in  dieser  Kodifikation  sie  und  nicht  andere  ein  für  allemal  zu  jenen  Zwecken
delegiert,  ist  nur  erklärlich  aus  einem  dem  kirchlichen  Dualismus  nach  der
Absicht  des  Gesetzgebers  entsprechenden  Duslismus  in  den  Schuleinrichtungen
  selbst.  8.  43  gibt  der  Verfasser  zu,  dass  eine  in  der  pädagogischen
Literatur  in  der  Zeit  des  Allgemeinen  Landrechts  nachzuweisende  Strömung
die  Forderung  eines  rein  wissenschaftlichen  Unterrichts  selbst  für  die  Volksschüler
  wohl  erklärlich  machen  könnte;  aber  es  sei  ebenso  nachzuweisen,
dass  diese  Strömung  in  der  Zeit  bis  zur  Publikation  des  Allgemeinen  Landrechts
  und  noch  darüber  hinaus  gar  keinen  durchgreifenden  Einfluss  auf  die
preussische  Schulverwaltung  gehabt  hat,  und  dass  wo  jene  Strömung  auftritt,
daneben  die  Forderung  eines  nichtkonfessionellen,  sog.  allgemeinen  Religionsunterrichts,
  wie  ihn  doch  das  Allgemeine  Landrecht  nicht  wollte,  Hand  in
Hand  geht.  Es  ist  gewiss  dem  Verfasser  beizustimmen,  wenn  er  sagt:  „Ich