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glaube  mit  ziemlicher  Sicherheit  behaupten  zu  dürfen,  dass  der  Ge  danke
einer  Verbindung  von  wahrhaft  konfessionellem  Religionsunterricht  mit  ‚rein
wissenschaftlichem‘  Unterricht  in  allen  anderen  Unterrichtsgegenständen  dem
vorigen  Jahrhundert  überhaupt  fremd  geblieben  ist.“

Gewichtige  Beweismittel  dafür,  dass  das  Allgemeine  Landrecht  konfessionelle
  Schulen  im  heutigen,  vom  Verfasser  richtig  bestimmten  Sinn
dieses  Ausdrucks  stillschweigend  voraussetzt,  sind  allerdings  die  dafür  im
6.  Abschnitt  geltend  gemachten  Thatsachen,  dass  es  die  bestehenden  Schulordnungen,
  welche  sämmtlich  entweder  kirchliche  oder  doch  in  jenem  Sinn
konfessionelle  Schulen  im  Auge  hatten,  bestehen  liess,  und  dass  sogar  ungefähr
  gleichzeitig  mit  der  Publikation  des  Allgemeinen  Ländrechts  eine
„Anweisung  für  die  Schullehrer  in  den  evangelisch-lutherischen  Land-  und
niederen  Stadtschulen“  erging,  welche  diese  ganz  entschieden  als  konfessionelle
Schulen  behandelt.  Nur  könnte  ich  dieser  „Anweisung“  nicht  in  dem  Masse,
in  dem  es  der  Verfasser  will,  „die  Bedeutung  eines  wichtigen  Hülfsmittels
für  die  Auslegung  des  Allgemeinen  Landrechts“  zuerkennen.  Die  Geistesrichtung,
  welche  diesem  Gesetzbuch,  und  diejenige,  welche  der  „Anweisung“  zu
Grunde  liegt,  sind  offenbar  wesentlich  verschiedene.  Dass  deshalb,  weil  König
Friedrich  Wilhelm  II.  der  letzteren  Geistesrichtung  zugethan  war,  der  bezügliche
  Titel  des  von  ihm  sanctionirten  und  publicirten  Allgemeinen  Landrechts,
  genau  im  Sinn  der  „Anweisung“  verstanden  werden  müsse,  scheint
mir  ein  zu  gewagter  Schluss.  Ein  Monarch  kann  gar  wohl  Bestimmungen,
von  welchen  er  sich  bewusst  ist,  dass  sie  nicht  so  gedeutet  werden  können,
damit  sie  völlig  entsprechender  Ausdruck  seiner  Gesinnung  wären,  sanctioniren
und  publiciren,  wenn  sie  nur  nicht  völlig  unvereinbar  mit  dieser  sind.
Sehr  treffend  sind  übrigens  die  Bemerkungen  $S.  61  darüber,  dass  von  der
„Freisinnigkeit“  der  persönlichen  religiösen  Anschauungen  Friedrich  II.,  die
dem  ganzen  Allgemeinen  Landrecht  zu  Grunde  liegen  soll,  in  den  allgemeinen
Anordnungen  des  grossen  Königs  über  Schulwesen,  namentlich  Volksschulwesen,
  „herzlich  wenig  zu  spüren  ist“.

Im  Abschnitt  7  wird  ausführlich  und  mit  voller  Evidenz  nachgewiesen,
dass  die  Unterrichtsverwaltung  unter  König  Friedrich  Wilhelm  III  im  allgemeinen
  insofern  wahrhaft  gesetzmässig  war,  als  sie  den  ausdrücklichen  Vorschriften
  wie  den  stillschweigenden  Voraussetzungen  des  allgemeinen  Landrechts
  entsprach,  dass  aber  eben  desshalb  ihre  Gesetzmässigkeit  in  GNEIST's
Sinne,  d.h.  die  Durchführung  der  von  ihm  dem  Landrechte  untergeschobenen
Grundsätze  durch  Friedrich  Wilhelm  III,  nur  ein  „Luftgebilde  seiner  Phantasie“
  ist.  Es  wird  an  diesem  Orte  genügen,  hiefür  hervorzuheben,  dass
durch  einen  sehr  umfassenden  Auszug  aus  dem  Süvern’schen  Unterrichts-Entwurf
  von  1819  (S.  68—86),  welcher  wie  S.  88  gezeigt  wird,  allem  Anschein
  nach  nur  infolge  des  Widerstands  der  besitzenden  Klassen  nicht  zum
Gesetz  erhoben  wurde,  während  dessen  Grundsätze  bleibende  Geltung  für
die  Schulverwaltung  behielten,  anschaulich  gemacht  wird,  wie  nach  demselben
die  Schulen  der  Regel  nach  als  konfessionelle  Schulen  gedacht  waren  und
seine  Bestimmungen  in  dieser  Beziehung  erheblich  über  das  für  konfessionelle
Schulen  denkbare  Minimum  hinausgingen,  und  dass  ferner  von  1821  bis
1838  die  grösste  Zurückhaltung  hinsichtlich  der  Einrichtung  von  Simultanschulen
  beobachtet  wurde.  Besonders  bezeichnend  ist  dafür  ein  Zirkularrescript
  des  Ministers  von  ALTENSTEIN  von  1822  (S.  89),  worin  es  heisst:
„Die  Erfahrung  hat  gelehrt,  dass  in  Simultanschulen  das  Hauptelement  der
Erziehung,  die  Religion,  nicht  gehörig  gepflegt  wird,  und  es  liegt  in  der
Natur  der  Sache,  dass  dieses  nicht  geschehen  kann.  Die  Absicht,  durch