—  600  —

solche  Schulen  grössere  Verträglichkeit  unter  den  Staatsgenossen  zu  befördern,
wird  auch  selten  oder  niemals  errreicht;  vielmehr  artet  jene  Spannung,  die
unter  den  Lehrern  verschiedener  Konfession  oder  zwischen  diesen  und  den
Eltern  der  Schuljugend  ausbricht,  gar  zu  leicht  in  einen  Religionszwist  aus
der  nicht  selten  die  ganze  Gemeinde  dahin  reisst,  anderer  Uebel,  die  mit
Simultanschulen  verbunden  sind,  nicht  zu  gedenken.“  Ferner  folgende  Stelle
in  dem  preussischen  Prozinziallandtagsabschied  von  1838  (S.  91):  „Nur  auf
die  Schulen  der  letzteren  Art  (Simultanschulen)  beziehen  sich  die  von  Unserem
  Minister  für  geistliche  und  Unterrichtsangelegenheiten  getroffenen  Anordnungen,
  bei  welchen  es  auch  sein  Bewenden  hat,  da  in  Elementarschulen
der  Religionsunterricht  immer  die  Grundlage  des  ganzen  Unterrichts  sein
muss  und  diese  Grundlage  in  den  Simultanschulen  nicht  gesichert  sein  würde.“

Im  8.  Abschnitt  ist  das  Wichtigste  der  durch  eine  ausführliche  Darstellung
  der  Entstehungsgeschichte  des  A.  24  der  preussischen  Verfassungsurkunde
  von  1850  unwiderleglich  erbrachte  Beweis,  dass  durch  dessen  Abs.  1,
„Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die  konfessionellen  Verhältnisse
  zu  berücksichtigen“  das  Princip  der  konfessionellen  Volksschule  als
Regel  sanktionirt  werden  sollte,  und  wirklich  sanktionirt  worden  ist.  Im  9.  Abschnitt
  wird  bei  Besprechung  des  FALK’schen  Ministerialerlasses  vom  16.  Juni
hervorgehoben,  dass  die  hierin  enthaltene  Abweichung  von  jenem  Princip
durch  den  Zusatz,  es  müsse  bei  der  Genehmigung  beantragter  paritätischer
Schuleinrichtungen  Voraussetzung  sein,  dass  dadurch  das  örtliche  Schulwesen  eine
wesentliche  Verbesserung  erfahre,  einigermaassen  die  Spitze  abgebrochen  ist
und  diesem  Ministerialerlass  eine  förmliche  rechtliche  Geltung  als  Verwaltungs-Verordnung
  nicht  zukommen  kann.  Im  10.  Abschnitt  wird  ausgeführt,  dass
die  Anwendung  des  Konfessionalitätsprincips  auf  die  höheren  Schulen,  insoweit
nicht  ältere  Gesetzesbestimmungen  (als  der  A.  24  der  V.-U)  entgegenstehen,
dem  Ermessen  der  höchsten  Verwaltungsinstanzen  anheim  gegeben  ist,  dass
aber  in  der  Zuerkennung  von  Korporationsrechten  dieser  Schulen  in  $.  54
und  in  dem  Hinweise  auf  die  eingeführte  Schulordnung  in  $  55  des  bezüglichen
  Landrechtstitels  zureichende  gesetzliche  Gründe  für  die  von  GNEIST
angefochtene  Annahme  eines  stiftungsmässigen,  statutenmässigen,  observanzmässigen,
  dotationsmässigen  Charakters  der  höheren  Schulen  liegen.

In  der  zweiten  Abhandlung:  „Die  konfessionelle  Schule  in  Preussen
vom  Standpunkte  der  Unterrichtspolitik“  behandelt  der  Verfasser  auch  dieses
Thema  mit  einer  Objektivität  und  Umsicht,  die  nach  meinem  Urtheil  nichts
zu  wünschen  übrig  lässt.  Er  erklärt  sich  hier  von  vornherein  gegen  die,  wie
er  annimmt,  „gewöhnliche“  Art,  die  Vertheidigung  der  konfessionellen  Schule
zu  begründen,  wornach  nämlich  vorausgesetzt  werde,  die  Aufgabe  der  Schule
sei  nicht  sowohl  Unterricht,  als  vielmehr  Erziehung  des  ganzen  Menschen
und  dann  geschlossen  werde:  Grundlage  der  Erziehung  kann  nur  Religion  sein,
also  muss  die  Religion  den  Zentralpunkt  der  ganzen  Schuleinrichtungen
bilden,  und  zwar  kann  dies  nur  die  Religion  im  Sinne  der  einzelnen  verschiedenen
  Kirchen  sein;  denn  nur  die  Religion  in  ihrer  bestimmten  konfessionellen
  Gestalt  ist  wahrhaft  Religion.  Er  macht  dieser  Deduktion,  indem  er
zugibt,  dass  Grundlage  der  Erziehung  im  höchsten  Sinne  des  Wortes  nur
die  Religion  und  zwar  in  Gestalt  eines  bestimmten  Bekenntnisses  sein  könne,
zwei  Vorwürfe:  sie  vergesse,  dass  der  Zweck  der  Schule,  und  zwar  auch  der
öffentlichen,  ein  sehr  verschiedener,  aber  niemals  im  vollen  Sinne  derjenige
der  Erziehung  schlechtweg  sein  könne,  und  2)  sie  übersehe,  dass  die  Verschiedenartigkeit
  der  Zeit-  ond  Volksanschauung,  namentlich  über  das  Verhältniss
  zwischen  Staat  und  Kirche,  auch  eine  Verschiedenartigkeit  in  der