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Organisation  des  Unterrichtswesens  bedinge.  Für  die  Aufgabe,  die  er  sich
gestellt  habe,  müsse  zuvörderst  zweierlei  untersucht  werden:  1)  ob  die
preussische  Gesetzgebung  maassgebende  Bestimmungen  über  den  Zweck  der
nicht  der  eigentlichen  Berufsbildung  dienenden  Schulen  enthalte,  und  wie
sich  dieselben  zu  dem  Satze  verhalten,  dass  Erziehung  die  Hauptaufgabe  der
Schule  sei,  und  2)  ob  diese  Bestimmungen  auch  heute  noch  zu  billigen,
oder  vielmehr  neue  gesetzliche  Vorschriften  hierüber  zu  erstreben  seien.
Diese  Untersuchungen  führen  ihn  zu  dem  Ergebnis  (S.  135),  es  erscheine  nach
den  Bestimmungen  der  preussischen  Gesetzgebung  als  spezifische  Aufgabe
der  Schule  der  Unterricht,  aber  dieser  zugleich  in  den  Dienst  des  Erziehungszwecks
  gestellt  oder  m.  a.  W.,  es  werde  darin  der  Unterricht  als  der  gerade  der
Schule  eigenthümliche  Antheil,  den  sie  an  der  Erziehung  des  Menschen  nehme,
betrachtet,  und  (S.  139  ff.),  es  sei  diese  Auffassung  auch  die  vom  Standpunkt
preussischer  Gesetzgebungspolitik  aus  allein  annehmbare.  Aus  ihr  folge  aber,
dass  die  Schule  als  solche  ihren  Antheil  an  der  Erziehung  der  Angehörigen
auf  zweierlei  beschränken  müsse:  1)  positiv  auf  ein  Darbieten  solcher  Gaben,
die  erfahrungsmässig  geeignet  sind,  auf  eine  Mehrzahl  von  Empfangenden
gleichzeitig  und  wesentlich  gleichmässig  Eindruck  zu  machen;  negativ  auf
möglichste  Fernhaltung  aller  Eindrücke,  die  geeignet  sind,  die  Wirkung  des
positiv  Dargebotenen  zu  verkümmern.  So  sei  es  die  Hauptfrage:  worin  soll
die  Schule  unterrichten;  diese  sei  aber  nicht  allgemein,  sondern  jedesmal  nur
von  den  historisch  gegebenen,  eigenthümlichen  Kultur-  nnd  Gesellschaftsverhältnissen
  aus  zu  beantworten,  und  zwar  gerade  auch  für  den  Religionsunterricht
  und  den  Unterricht  über  Dinge,  welche  das  Gebiet  des  religiösen  Lebens
mehr  oder  weniger  berühren.  Wo  die  Kirche  die  Trägerin  des  Unterrichts
sei,  verstehe  es  sich  von  selbst,  dass  der  Religionsunterricht  das  Hauptstück
und  die  Grundlage  des  ganzen  Unterrichtswesens  bilde;  wo  das  Princip  der
völligen  Trennung  von  Kirche  und  Staat  zum  Grundpfeiler  des  Staatswesens
gemacht  sei,  erscheine  es  als  einfache  logische  Konsequenz,  dass  der  Religionsunterricht
  von  den  Staatsschulen  grundsätzlich  ausgeschlossen  sei;  innerhalb
dieser  äussersten  Gegensätze  gebe  es  eine  ganze  Reihe  von  unter  sich
wiederum  verschiedenen  Schulsystemen,  von  welchen  keines  unter  den  gegebenen
  Umständen  immer  nur  gut  oder  schlecht  gewirkt  habe.  Hieraus
ergebe  sich  für  die  Unterrichtspolitik  die  Mahnung,  vorsichtig  zu  bewahren,
was  man  habe  und  nicht  zu  ändern  ohne  die  Gewissheit,  etwas  unter  den
gegebenen  Verhältnissen  jedenfalls  besseres  an  Stelle  des  Aufzugebenden  zu
bekommen.  Es  würde  mithin  die  Aufgabe  der  Gegner  der  dermalen  rechtlich
  und  thatsächlich  bestehenden  konfessionellen  Schule  in  Preussen  sein,
den  Nachweis  zu  führen,  dass  unter  Berücksichtigung  aller  einschlagenden
Verhältnisse  ein  anderes  Schulsystem  als  das  s.  g.  konfessionelle  für  Preussen
besser  sein  würde.  Demgemäss  sucht  dann  der  Verfasser  auf  S.  157—194
gründlichst  darzuthun,  dass  ein  solcher  Nachweis  zur  Zeit  gar  nicht  zu  führen
sei.  Auf  diesem  Wege  gelangt  er  zu  dem  S.  196  so  ausgesprochenen  Resultat:
  „es  ist  wünschenswerth,  dass  in  Uebereinstimmung  mit  den  seitens
der  Unterrichtsverwaltung,  abgesehen  von  gewissen  Schwankungen  unter  den
Ministern  v.  Massow  und  Faık,  fortgesetzt  beobachteten  Grundsätzen  die
öffentlichen  Schulen  in  Preussen  und  zwar  nicht  nur  die  Volksschulen,  sondern
  in  der  Hauptsache  auch  die  höheren  Schulen  überall,  wo  nicht  bestimmte
  lokale  Ordnungen  oder  Verhältnisse  eine  Ausnahme  nöthig  machen,
als  konfessionelle  erhalten  bleiben.“  Was  er  hiebei  als  wesentlich  oder  doch
besonders  werthvoll  an  den  preussischen  confessionellen  Schuleinrichtungen
ansehe,  fasst  er  dann  8.  197  £.  in  folgende  Sätze  zusammen:  1)  Religion  ist