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nicht  (in  quantitativer  Beziehung)  der  Hauptgegenstand  oder  gar  jemals  der
einzige  Gegenstand  des  Unterrichts;  2)  alle  Unterrichtsgegenstände,  soweit
sie  ihrer  eigenen  Natur  nach  die  Religion  nicht  berühren,  sind  in  konfessionellen
  Schulen  wissenschaftlich  nicht  anders  zu  behandeln,  als  in  gleichgut
organisirten  andern  Schulen;  alle  Unterrichtsgegenstände  dagegen,  die  ihrer
Natur  nach  die  Religion  berühren,  sind  in  der  Konfessionsschule  so  zu  behandeln,
  wie  dies  ihrer  wissenschaftlichen  Auffassung  seitens  der  der  betreffenden
  Konfession  Angehörigen  entspricht;  desgleichen  sprechen  gewichtige
praktische  Gründe  dafür,  in  Unterrichtsstunden,  für  welche  der  Stoff  nur  der
formalen  Seite  nach  fest  bestimmt  ist,  wie  beim  Lesen  und  Schreiben,  auch
solche  Gegenstände  heranzuziehen,  die  in  das  religiöse  Gebiet  eingreifen,
namentlich  von  diesen  Gesichtspunkten  aus  das  Lesebuch  auszuwählen;  eigentliche
  Polemik  ist  nicht  Sache  der  Schule,  und  dies  um  so  gewissenhafter  zu
berücksichtigen,  falls  auch  Schüler  anderer  Konfession  die  Schule  besuchen,
wie  solches  fort  und  fort  denselben  freistehen  muss;  3)  da  ein  Zwang,  nach
den  Grundsätzen  einer  fremden  Konfession  zu  lehren,  dem  Princip  der  Gewissensfreiheit
  widersprechen  würde,  so  kann  der  Unterricht  in  allen  die
Religion  berührenden  Fächern  nur  Lehrern  von  derjenigen  Konfession  anvertraut
  werden,  auf  deren  Angehörige  die  Schuleinrichtungen  berechnet  sind.
Im  übrigen  ist  zwar  mit  Rücksicht  auf  die  Bedeutung  der  ganzen  Persönlichkeit
  der  Lehrer  die  Zugehörigkeit  zu  der  die  Schuleinrichtung  bestimmenden
  Konfession  wünschenswert,  aber  nicht  unter  allen  Umständen  nothwendig;
  4)  die  allgemeine  Schulaufsicht  übt  auch  in  der  Konfessionsschule
der  Staat;  nur  den  Unterricht  in  der  Religion  leiten  in  der  Konfessionswie
  in  der  Simultanschule  die  Religionsgesellschaften.  Konsequent  durchgedacht
  würde  der  letztere  Gedanke  auch  zu  einer  beschränkten  kirchlichen
Aufsicht  in  den  Unterrichtsfächern  der  Konfessionsschulen  führen,  welche
die  Religion  nur  berühren.  Um  so  mehr  ist  es  wünschenswerth,  dass  zu
Lokal-Schulinspectoren  über  Konfessionsschulen  möglichst  Geistliche  der
betreffenden  Konfession  herangezogen  werden.

Zur  Einrichtung  einzelner  vollständiger  Simultanschulen  findet  der  Verfasser
  einen  zureichenden  Grund  nur,  wo  entweder  infolge  der  finanziellen
oder  sonstiger  lokaler  Bedürfnisse  ein  ordentliches  Schulwesen  in  anderer
Weise  gar  nicht  herzustellen  ist,  oder  durch  Konstatirung  eines  völlig  oder
nahezu  allgemeinen  Wunsches  aller  Angehörigen  beider  Konfessionen  in  der
betreffenden  Ortsgemeinde  jede  Gefahr  einer  Störung  des  konfessionellen
Friedens  als  ausgeschlossen  erscheint.  Dagegen  scheint  ihm  allerdings  ein
Bedürfniss  vorhanden  zu  sein,  auch  diejenigen  Schulgemeinden,  die  einmal
unter  Genemhigung  der  höchsten  Aufsichtsbehörde  Simultanschulen  hergestellt
haben,  gegen  eine  willkürliche  Wiederaufhebung  seitens  der  Aufsichtsbehörde
sicher  zu  stellen  und  demgemäss  auch  die  Bedingungen  der  Rekonfessionalirung
soweit  möglich  gesetzlich  festzustellen.

Zum  Schluss  geht  der  Verfassser  noch  in  Kürze  auf  die  Frage  ein,  ob
und  welche  besondere  Einrichtungen  zum  Zwecke  unparteilicher  Entscheidung
streitiger  Punkte  auf  dem  Gebiete  des  inneren  Schulrechts  und  damit  zugleich
  einer  möglichst  gleichmässigen  Handhabuug  der  Unterrichtsverwaltung,
sowie  behufs  Sicherung  einer  ruhigen  besonnenen  Fortbildung  des  Unterrichtswesens
  wünschenswerth  seien.  Er  erklärt,  dass  ihm  beide  Vorschläge,  sowohl
Gneist's:  Erstreckung  der  Kompetenz  des  Oberverwaltungsgerichtshofs  hierauf
als  der  Seyrarte's:  Errichtung  eines  Ober-Schul-Kollegiums,  ihrer  Tendenz
nach,  soweit  diese  eine  formale  ist,  sympathisch  seien.  Mit  Recht  aber,  wie
mir  scheint,  bemerkt  er  gegen  den  zweiten,  dass  eine  wahrhaft  kollegialisch