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verfasste  Behörde,  in  der  der  Unterrichtsminister  nur  Vorsitzender  sei,  auf
dem  Boden  jeder  constitutionellen  Verfassung  als  eine  Anomalie  erscheinen
müsse,  und  hält  daher  eher  ein  Eingehen  auf  Gneıst’s  Vorschlag  für  möglich,
allenfalls  auch  durch  Errichtung  eines  besonderen  höchsten  Gerichtshofs  für
Schulsachen  nach  Art  des  Gerichtshofs  für  kirchliche  Angelegenheiten.

Es  sind  nach  meinem  Dafürhalten  die  Ausführungen  des  Verfassers,
durch  welche  er  die  Beibehaltung  des  Princips  der  konfessionellen  Schule  in
Preussen  als  die  richtige  Unterrichtspolitik  nachzuweisen  sucht,  für  diesen
Zweck  vollkommen  hinreichend,  und  es  kann  nur  zur  Verstärkung  ihrer
Ueberzeugungskraft  beitragen,  dass  er  es  so  entschieden  ablehnt,  jenes  Prinzip
als  das  unbedingt  empfehlenswerthe  gelten  zu  lassen.  Doch  kann  ich  nicht
verschweigen,  dass  er  mir  darin,  namentlich  in  Beziehung  auf  die  Volksschule,
  zu  weit  zu  gehen  scheint.  Ich  stimme  ihm  vollkommen  bei,  dass
auch  diese  Schule,  wie  die  Schule  überhaupt,  nur  durch  den  Unterricht  an
der  Jugenderziehung  Antheil  zu  nehmen  hat.  Aber  ihr  Unterricht  soll  doch
eben  deshalb,  wie  er  selbst  zugibt,  Mittel  der  Erziehung  sein,  und  es  kann
diese,  wie  er  ebenfalls  zugibt,  nur  dann  wahrhaft  gelingen,  wenn  sie  die  Religion
  zur  Grundlage  hat,  und  zwar  so,  wie  sie  in  einem  bestimmten  Glaubensbekenntniss
  ausgeprägt  ist.  Wie  ist  es  dann  möglich,  dass  die  Volksschule
Genügendes  für  die  Jugenderziehung  leistet,  wenn  sie  auf  den  Religionsunterricht
  ganz  verzichten  muss,  oder  ihn  doch  nur  als  einzelnen  Unterrichtsgegenstand
  neben  anderen  in  mehrfacher  Gestalt  betreiben,  und  bei  den
anderen  Unterrichtsgegenständen  auf  deren  Beziehungen  zur  Religion  gar
nicht  oder  doch  nur  mit  grosser  Zurückhaltung  eingehen  darf?  Und  wird
die  Kirche  das,  was  die  Volksschule  eigentlich  für  die  Erziehung  der  unmündigen
  Jugend  leisten  sollte,  ersetzen  können,  wenn  ihr  dafür  nur  wenige
Stunden  des  Religionsunterrichts  zu  Gebote  stehen?  Freilich  ist  auch  von
der  konfessionellen  Volksschule  nicht  schon  darum,  weil  sie  konfessionell
eingerichtet  ist,  mit  Sicherheit  zu  erwarten,  dass  sie  wirklich  eine  tüchtige,
wahrhaft  christliche  Jugenderziehung  zu  Stande  bringt;  dazu  gehört  vor  allem,
dass  auch  die  Persönlichkeiten  der  Lehrer  sobeschaffen  sind,  wie  sie  es  sein
sollen;  aber  wenn  selbst  die  bestbeschaffenen  Lehrer  durch  die  Einrichtung
der  Schule  gehindert  sind,  zu  leisten,  was  sie  leisten  könnten  und  zu  leisten
wünschten,  so  ist  das  doch  unbedingt  vom  Uebel.  Möchte  darum  nicht
nur  in  Preussen,  sondern  im  ganzen  Deutschen  Reich  am  Prinzip  der  konfessionellen
  Schule  mit  allem  Ernste  so,  wie  es  der  Verfasser  empfiehlt,  festgehalten,
  oder  eventuell  es  wieder  angenommen  werden.

Scheurl.

Wilhelm  Snell,  Vorlesungen  über  Naturrecht.  Herausgegeben  von
einem  Freunde  des  Verewigten.  Neue  Ausgabe.  S.  XVI  und  271.
2  M.  Bern.  R.  Jenni.

Das  Werkchen  enthält  ein  Naturrecht  alten  Stils,  also  das  System
eines  Rechts,  „das  in  der  menschlichen  Vernunft  gegründet  ist  und  durch  sie
erkannt  wird,“  dessen  Kenntniss  „aus  Begriften*  gewonnen  wird,  und  das
„durch  sich  selbst  allgemeine  Gültigkeit  hat“  (S.  1—4).  Es  steht  im  Wesentlichen
  auf  Kant’schem  Grunde  —  man  vergleiche,  was  über  das  Prinzip  des
Rechts  S.  25  f,  über  die  besondere  Vernunftgesetzgebung  für  das  Recht  und
das  Verhältniss  derselben  zur  Moral  S.  13  fig.  27,  35  flg.,  über  das  Ver-Archiv

  für  öffentliches  Recht  I.  8.  40