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hältniss  des  Rechts  zum  Staate  und  den  Zweck  des  letzteren  S.  27,  192  flg.,
über  den  ewigen  Frieden  S.  257,  über  Willensfreiheit  S.  16  gesagt  wird,
u.  A.  —  und  reiht  sich  hier  einer  zahlreichen,  der  heutigen  Generation
freilich  ziemlich  fremd  gewordenen  Familie  ein.  Seinen  Tendenzen  nach
harmonirt  es  am  Besten  mit  dem  hierzu  gehörigen  Vernunftrecht  von
ROoTTEcK,  nur  dass  es  in  der  Vertretung  demokratischer  Anschauungen  über
dieses  hinausgeht.  Der  Autor,  der  im  Jahre  1851  als  Professor  in  Bern  gestorben
  ist,  hat  sich  dem  Einfluss  der  wissenschaftlichen  Bewegung,  welche
in  Deutschland  das  Naturrecht  zu  Grabe  getragen  hat,  bis  ans  Ende  entzogen.
Bezeichnend  für  die  geistige  Umgebung,  in  welcher  seine  Ueberzeugungen
ihre  feste  Gestalt  gewonnen  haben,  ist  u.  A.,  dass  er  bei  der  Uebersicht
über  die  Repräsentanten  der  „Rechtslehre  vom  Staate“  in  Deutschland  neben
Kant  und  FicHTe  aus  unserem  Jahrhundert  nur  das  Werk  „Welt  und  Zeit“
und  die  „Nemesis  von  Lupen“  nennt.  Mit  der  Empfehlung  der  letztgenannten
Zeitschrift  und  der  Bemerkung,  dass  dieser  Zweig  der  Wissenschaft  seit  dem
Befreiungskriege  „von  seinen  Höhepunkten  bedeutend  herabgesunken  sei,“
schliesst  die  „Uebersicht  der  Geschichte“  dieses  Zweiges  ab  (S.  191).  Die
vorerwähnte  wissenschaftliche  Bewegung  erscheint  dem  Autor,  und  ebenso
dem  Herausgeber,  lediglich  unter  dem  Gesichtspunkte  eines  im  Interesse  der
Reaktion  erfolgten  Rückschritts.  Aus  diesem  vermeintlichen  Rückschritt
wird  ein  besonderer  Grund  für  die  Veröffentlichung  dieser  Schrift  hergeleitet.
Der  Herausgeber  hat  von  ihrer  Bedeutung  die  höchste  Meinung.  „So  wie
man  mit  Wahrheit  sagen  kann,  SHAKESPEARE  habe  für  alle  Zeiten  gelebt,
ebenso  gut  dürfen  wir  behaupten,  dass  die  obersten  Grundlagen  von  SnELL’s
Naturrecht  auf  alle  Zeiten  Anwendung  finden  sollen.“  Ein  solches  Naturrecht
  konnte  freilich  nach  der  Ansicht  des  Genannten  nur  auf  republikanischem
  Boden  sich  entwickeln  und  zum  Vortrag  kommen.“  „Es  ist  leicht
einzusehen,  dass  solche  Grundsätze  (wie  die  unveränderliche  Gleichheit  der
angeborenen  Menschenrechte)  nur  da  gelehrt  werden  dürfen,  wo  die  Nation
ihr  köstliches  Gut,  das  Souveränitätsrecht,  sich  frei  erhalten  hat.“  Dergleichen
wird  von  einem  Naturrecht  behauptet,  das  seine  Grundgedanken  den  Lehren
KanrT’s  und  anderer  Angehöriger  monarchischer  Staaten  entlehnt  hat.  Eine
groteske  Naivetät!  Die  Selbständigkeit  des  Autors  will  insbesondere  durch
dessen  Ansicht  von  der  Staatsverfassung  erhärtet  werden.  Diese  gründet
sich  nämlich  nach  SneELL  nicht  auf  einen  Vertrag,  sondern  auf  einen  „Beschluss“.
  „Die  Verfassung  ist  der  erste  Selbstbestimmungsakt  der  (durch
den  Vereinigungsvertrag  constituirten)  Gesellschaft*  (8.  169,  200).  Der
fragliche  Beschluss  nimmt  indessen  „gewissermassen  die  Natur  des  Vertrages“
an  (8.166).  Auch  bleibt  der  Gedanke  im  Zusammenhange  dieses  Naturrechts
notbwendig  unfruchtbar.

Das  Buch  ist  übrigens  klar  geschrieben  und  kann  demjenigen,  der  sich
mit  der  finalen  Form  des  deutschen  Naturrechts  bekannt  machen  will,
bestens  empfohlen  werden.  Es  ist  mit  dem  Porträt  des  Autors  geschmückt.

Strassburg.  A.  Merkel.

Dr.  jur.  Sigmund  Adler.  Die  Organisation  der  Centralverwaltung
unter  Kaiser  Maximilian  I.  Auf  urkundlicher  Grundlage  dargestellt.
  Leipzig.  Verlag  von  Duncker  und  Humblot.  1886.  6572  8.
Preis  11  M.

Der  Verfasser  vorliegenden  Werkes  unternimmt  es,  die  Organisation
der  Centralbehörden  Oesterreichs  unter  Maximilian  I,  darzustellen.  Die  enge