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Begrenzung  des  Themas  könnte  auf  den  ersten  Blick  befremdend  erscheinen.
Denn  einerseits  ist  die  Organisation  der  Centralverwaltung  stets  abhängig
von  der  der  unteren  Behörden,  andererseits  wirkt  aber  auch  das  materielle
Verwaltungsrecht  in  der  verschiedensten  Weise  auf  die  Verwaltungsorganisation
ein.  Gleichwohl  ist  die  Beschränkung,  die  sich  der  Verfasser  auferlegt,  nicht
unberechtigt,  sie  ist  vielmehr  bedingt  durch  die  geschichtliche  Entwickelung
  selbst.

Dem  Staate  des  späteren  Mittelalters  ist  bekanntlich  eine  Behördenorganisation
  in  unserem  Sinne  fremd.  Die  besitzenden  Klassen  haben  sich
einen  unmittelbaren  Einfluss  über  den  Staat  und  die  staatlichen  Machtmittel
gesichert,  indem  sie  als  Landstände  bezw.  ständische  Ausschüsse  die  Centralverwaltung
  des  Landes,  als  Patrimonialherren  oder  städtische  Magistrate  die
Lokalverwaltung  in  ihrer  Hand  haben  und  beide  in  ihrem  Interesse  leiten.
Ein  Bruch  mit  diesem  Systeme  musste  eintreten,  sobald  ein  Land  vor  grössere
politische  Aufgaben  gestellt  wurde,  die  zu  bewältigen  das  Ständethum  mit
seiner  einseitigen  Interessenvertretung  unfähig  war.  Die  erste  Stellung  auf
dem  Kontinente  nahm  in  dieser  Beziehung  Frankreich  ein,  wo  nach  Beendigung
  der  englischen  Kriege  das  Königthum  sich  einen  hervorragenden  Einfluss
errungen  und  wenigstens  in  der  Oentral-  und  Provinzialverwaltung  das  ständische
  Element  durch  ein  berufsmässiges  Beamtenthum  verdrängt  hatte.  Diesem
Beispiele  war  die  jüngere  Linie  des  Hauses  Valois  in  ihrem  niederländischburgundischen
  Gebiet  gefolgt.  In  Deutschland  war  für  das  Reich  eine  ähnliche
  Reform  bei  der  überwältigenden  Macht  der  Territorialherren  nicht
durchführbar,  das  staatliche  Leben  konnte  sich  höchstens,  wie  die  Geschichte
Deutschlands  unter  Maximilian  I.  zeigt,  auf  bündischer  Grundlage  weiter
entwickeln.  In  den  deutschen  Territorien  dagegen  lag  zu  einem  Bruche  mit
dem  Ständethume  im  allgemeinen  noch  keine  Veranlassung  vor.

Allein  in  den  österreichischen  Landen,  die  seit  Ende  des  15.  Jahrhunderts
  in  den  Mittelpunkt  der  politischen  Bewegungen  getreten  waren,
und  wo,  ähnlich  wie  anderthalb  Jahrhundert  später  in  Brandenburg-Preussen
die  Vereinigung  mehrerer,  bisher  selbstständiger  Territorien  unter  einem
Herrscher  zu  einer  energischen  Entwicklung  der  Verwaltung  nöthigte,  wurde
bereits  unter  Maximilian  I.  mit  dem  bisherigen  System  gebrochen  und  eine
den  modernen  Anforderungen  entsprechende  Verwaltungsorganisation  geschaffen.
  Dieselbe  konnte  allerdings  zunächst  nur  in  der  Oentral-  und  Provinzialinstanz
  durchgeführt  werden,  während  die  Lokalbehörden  und  das
materielle  Verwaltungsrecht  fast  unverändert  blieben.  Die  Organisation  der
Centralverwaltung  unter  Maximilian  I.  ist  daher  der  erste  Versuch,  in  Deutschland
  eine  den  Bedürfnissen  eines  Grossstaates  entsprechende,  von  dem  Einflusse
  einzelner  Gesellschaftsklassen  unabhängige  Verwaltung  zu  schaffen.  Von
diesem  Gesichtspunkte  aus  ist  das  Unternehmen  des  Verfassers  mit  Anerkennung
  zu  begrüssen,  es  erscheint  zur  Förderung  der  geschichtlichen  Kenntniss
  des  deutschen  Verwaltungsrechts  in  hervorragendem  Maasse  geeignet.

Der  Verfasser  gibt  einleitungsweise  eine  kurze  Uebersicht  über  die
französisch-niederländische  Centralverwaltung  und  die  Reformen  Maximilians
In  einem  ersten  Abschnitte  werden  die  Centralbehörden  am  Hofe,  Hofrath
und  Hofkammer,  dargestellt.  Beabsichtigt  ist  auch  hier  nur  eine  Schilderung
der  österreichischen  Verwaltung.  Das  Reich  konnte  jedoch  um  desswillen  nicht
unberührt  bleiben,  da  diese  Centralbehörden  als  Gehilfen  bei  dem  persönliehen
  Regimente  des  Königs  für  das  Reich  und  die  Erblande  gleichzeitig
bestimmt  sind.  Der  zweite  Abschnitt  hat  die  Landesbehörden,  d.  h.  die
Provinzielbehörden  zum  Gegenstande  und  zwar  in  einem  ersten  Kapitel  die

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