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der  niederösterreichischen  Ländergruppe,  Oesterreich  ob  und  nieder  der  Ens,
Steiermark,  Kärnthen  und  Krain,  in  einem  zweiten  Kapitel  die  von  Tirol
und  Vorderösterreich.  Der  dritte  Abschnitt  endlich,  der  den  Innsbrucker
Landtagsabschied  und  die  Behördenorganisation  behandelt,  schildert  den
Kampf  der  Stände  gegen  die  neuen  Bildungen  und  das  schliessliche  Ergebniss
gegen  Ende  der  Regierung  Maximilians  I.  in  dem  Landtagsabschiede  von
1518.  Beigegeben  sind  in  einem  Anhange  eine  Reihe  werthvoller  Urkunden
aus  den  österreichischen  Archiven  über  die  Verwaltungsgeschichte  dieser  Zeit.

Das  Werk  beruht  abgesehen  von  der  Einleitung,  die  sich  auf  die  französische
  und  belgische  Literatur  stützt,  vorzugsweise  auf  den  reichen  archivalischen
  Quellen,  die  zum  grössten  Theile  hier  zum  ersten  Male  benutzt
sind.  In  übersichtlicher  klarer  Darstellung  werden  die  einzelnen  Behörden
und  ihre  Entwickelung  behandelt  von  den  ersten  Versuchen  Maximilians  I.,
das  persönliche  patriarchalische  Regiment  seines  Vaters  aufzugeben,  bis  zum
Abschluss  der  Behördenorganisation  gegen  Ende  seiner  Regierung.  Es  wäre
hierbei  freilich  zu  wünschen  gewesen,  dass  der  Verfasser  mehr  als  geschehen,
auch  die  sozialen  Machtverhältnisse  berücksichtigt  hätte.  Dieselben  erscheinen
in  dem  dritten  Abschnitte  etwas  zu  kurz  behandelt  und  sind  in  den  früheren
Perioden  fast  gar  nicht  in  Betracht  gezogen.  Unübertrefflich  ist  dagegen
die  Schilderung  der  Verwaltungspraxis,  der  Thätigkeit  der  einzelnen  Behörden
im  kleinen,  in  ihrem  geschäftlichen  Verkehre  mit  den  übrigen  Organen  der
Verwaltung.  Wenn  der  Verfasser  auf  S.  441  mit  Bezug  auf  die  Bücherreihen
des  Innsbrucker  Archivs  sagt:  „Wir  haben  versucht,  sie  aus  dem  inneren
Staatsleben  ihrer  Zeit  zu  verstehen,  ihr  eigenes  Leben  ihnen  einzuhauchen,
und  sie  brachen  ihr  Schweigen  und  sprachen  von  einem  Verwaltungswerke,
dessen  Denkmal  sie  sind“,  so  darf  man  wohl  behaupten,  dass  dieser  Versuch
in  jeder  Beziehung  gelungen  ist.  Man  gewinnt  aus  der  Darstellung  von  der
Thätigkeit  der  Behörden  des  15.  und  16.  Jahrhunderts  eine  ebenso  klare
Anschauung,  als  wenn  man  selbst  in  ihren  Büreaus  gearbeitet  hätte.

Um  noch  auf  einen  einzelnen  Punkt  einzugehen,  so  überschätzt  der
Verfasser  nach  dem  Vorgange  von  LoEnme,  auf  dessen  Deutsches  Verwaltungsrecht
  er  sich  hierbei  beruft,  augenscheinlich  den  Einfluss  des  französischniederländischen
  Verwaltungsrechtes  auf  die  Reformen  Maximilians  I.  in
hohem  Maasse.  Jedes  Recht  geht  doch  in  erster  Linie  aus  den  sozialen
Bedürfnissen  hervor.  Nur  soweit  diese  in  verschiedenen  Ländern  dieselben
sind,  kann  überhaupt  von  fremden  Rechtseinflüssen  die  Rede  sein.  Eine
solche  Identität  hat  der  Verfasser  nirgends  nachgewiesen.  Wenn  nun  auch
wirklich  die  gleichen  sozialen  und  politischen  Grundlagen,  der  Kampf  des
modernen  Staatswesens  gegen  das  Ständethum,  in  den  Niederlanden  wie  in
Oesterreich  im  allgemeinen  vorhanden  waren,  so  herrschten  doch  im  einzelnen
  die  grössten  Verschiedenheiten.  In  den  Handel  und  Industrie  pflegenden
  Niederlanden  waren  die  besitzenden  Klassen  vorzugsweise  vertreten
durch  die  Städte,  in  den  volkswirthschaftlich  wenig  entwickelten,  noch  auf
dem  Standpunkte  der  Naturalwirthschaft  stehenden  österreichischen  Gebieten
durch  die  grossen  Grundbesitzer,  den  Adel.  Schon  desshalb  kann  eine
Uebertragung  niederländischer  Verwaltungseinrichtungen  auf  Oesterreich  nur
in  äusserst  beschränktem  Maasse  stattgefunden  haben.  Thatsächlich  weiss
denn  auch  der  Verfasser  für  seine  Auffassung  nicht  viel  mehr  anzuführen,
als  einige  Titel  und  Behördenbezeichnungen,  sowie  8.  78  ff.  den  Entwurf
einer  Hofkammerordnung,  die  allerdings  sehr  an  niederländische  Einrichtungen
  erinnert,  aber  bezeichnender  Weise  nie  in  Kraft  getreten  ist.  Der
Deutsche  besitzt  wirklich  schon  in  hinreichendem  Maasse  die  Neigung,  fremde