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Einrichtungen  nachzuahmen.  Wir  brauchen  uns  nicht  noch  zu  bemühen,
auch  in  rein  nationalen  Rechtsbildungen  fremde  Einflüsse  zu  suchen.
Conrad  Bornhak.

W.  Cave  Tait,  Die  Arbeiterschutzgesetzgebung  in  den  Vereinigten
  Staaten.  Tübingen.  Laupp.  178  S.

Die  ewige  Aufeinanderfolge  sozialer  und  rechtlicher  Entwicklung  erscheint
  in  markantem  Bilde,  wenn  wir  das  Gebiet  des  Kampfes  der  Lohnarbeiter
mit  den  Unternehmern  betreten.  Die  Dampfmaschine,  präciser  die  technische
Entwicklung  überhaupt,  propagirt  die  Arbeit  der  schwächeren,  weniger  ausgebildeten
  Individuen,  nämlich  der  Frauen,  Kinder  und  „jungen  Personen“,  theils
neben,  theils  zum  Ersatze  der  Arbeit  vollkräftiger  Männer.  Sowie  dies  eingetreten
ist,  wird  (in  den  ersten  Decennien  dieses  Jahrhunderts)  in  England  der  Gegendruck
  der  „aufs  Pflaster  geworfenen“*  oder  von  dieser  Eventualität  bedrohten
Arbeiter  bemerkbar.  Es  ist  ein  sozialer  Gegensatz  erwachsen;  dieser  wird  zum
politischen  Gegensatz  im  Kampfe  um  die  Gesetzgebung.  Die  Rechtsentwicklung
  erfasst  ein  vollkommen  neues  Gebiet.  Seitdem  nach  einigen  vorausgegangenen
  fruchtlosen  gesetzgeberischen  Versuchen  die  Acte  vom  29.  Aug.
1833  zur  Regelung  der  Arbeit  von  Kindern  und  jungen  Personen  in  den
Mühlen  (mills)  und  Fabriken  des  Vereinigten  Königreichs!)  erlassen  wurde,
hört  die  Gesetzgebung  nicht  auf,  sich  mit  dieser  Materie  zu  befassen.

Der  Verfasser  des  Buches  gibt  uns  nun  ein  detailirtes  Bild  sowohl  der  Bestrebungen,
  welche  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  in  dieser  Richtung
  zu  Tage  getreten  sind,  als  auch  ihrer  Consequenz,  der  Rechtsgestaltung.

Da  die  einschlägige  Gesetzgebung  nicht  eine  der  16  powers  ist,  welche
verfassungsmässig  der  Unionsregierung  reservirt  sind,  bleibt  sie  den  Einzelstaaten
  überlassen,  in  denen  sie,  wie  gleich  hier  constatirt  werden  mag,  eine
sehr  ungleichmässige  Entwicklung  aufzuweisen  hat.

Der  Verfasser  begreift  unter  der  Arbeiterschutzgesetzgebung  die  Spezialgesetzgebung
  zu  Gunsten  der  in  den  grösseren  industriellen  Unternehmungen
verwendeten  Lohnarbeiter,  welche  diese  vor  einer  Benachtheiligung  in  ihren  berechtigten
  Interessen  schützen  soll.  Die  nicht  allein  die  Lol:narbeiter  betreffende
Heimats-,  Armen-,  Schul-,  Vereins-  etc.  Gesetzgebung  schliesst  Verfasser  aus,
soweit  sie  nicht  mit  dem  speciellen  Arbeiterschutze  organisch  verbunden  ist.

Die  Entwicklung  der  Arbeiterschutzgesetzgebung  wird  vom  Verfasser
historisch-descriptiv  aufgezeigt.  Er  bezeichnet  diese  als  ein  Compromiss  des
Staates  mit  den  Forderungen  der  Arbeiter,  eine  Auffassung,  von  der  uns
scheint,  dass  sie  der  Correctur  sehr  wesentlich  bedarf.  Nicht  der  Staat
hat  mit  einer  Classe  zu  compromittiren,  sondern  er  dictirt  zwei  Olassen
ein  Compromiss  und  verankert  es  in  seiner  Gesetzgebung.  Eine  andere  Ansicht
  müsste  nothwendigerweise,  im  Widerspruche  mit  dem  geltenden  staatsbürgerlichen
  Principe,  den  herrschenden  Classen  eine  Stellung  zuerkennen,
wie  sie  etwa  ehemals  die  Gruppen  des  ständischen  Staates  sich  zurechtgelegt
hatten.  Mag  nun  auch  thatsächlich  ein  solches  Verhältnis  bestehen,  so  ist
es  jedenfalls  bedenklich,  es  in  der  Wissenschaft  zum  Ausgangspunkte  zu
nehmen.

Als  die  Hauptforderung  der  amerikanischen  Arbeiterschaft  bezeichnet

1)  S.  die  Sammlung  der  Fabrikgesetze  Englands,  auf  Veranlassung  des
oest.  Handels-Ministeriums  herausgegeben,  Wien  1869.