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Verfasser  die  Einführung  des  Normalarbeitstages,  mit  8  stündiger  Arbeitsdauer.
  Als  Erfolg  der  ziemlich  ausdauernden  Bewegung  ist  festzustellen,
dass  in  den  staatlichen  Betrieben  der  Unionsregierung  durch  das  Unionsgesetz
  vom  25.  Mai  1868  der  8  stündige  Arbeitstag  festgesetzt  wurde,  welcher
jedoch,  wie  zahlreiche  parlamentariche  Debatten  darthun,  seitens  der  Unionsbeamten
  nicht  immer  eingehalten  wird.  In  manchen  Einzelstaaten  ist  der
Arbeitstag  von  8—10  Stunden  gesetzlich  normirt,  doch  zumeist  mit  der  Einschränkung,
  „falls  eine  andere  Verabredung  nicht  getroffen  wurde.“  Durch
letzterwähnte  Bestimmung  wird  allerdings  der  Charakter  des  Arbeiterschutzes
  abgestreift.  Dieser  schliesst  in  sich,  dass  Abänderungen  der  einschlägigen
  Vorschriften  im  Wege  der  privaten  Abmachung  unzulässig  sind;
ist  doch  die  gesetzliche  Normirung  ein  —  allerdings  sehr  mangelhafter  —
Ersatz  für  die  beim  Vertragsabschlusse  theilweise  fehlende  Entschliessungsfreiheit
  des  einen  Theils,  dieselbe  hat  daher  als  öffentliche-rechtliche
Ergänzung  des  Bestimmungsrechts  der  Lohnarbeiter  über  ihre  Arbeitskraft,
  nicht  alternativ  einzutreten.  Unter  allen  Umständen  ist  aber  die
Einfügung  des  Normalarbeitstags  in  die  Gesetzgebung  von  grosser  principieller
  Bedeutung.  Es  erscheint  hierbei  als  nicht  sehr  wesentlich,  ob  anfänglich
  in  weitem  Umfange  Ausnahmen  von  der  Norm  zugestanden  werden,  wie
dies  die  beiden  europäischen  Staaten,  in  denen  der  Normalarbeitstag  gesetzlich
  besteht,  nämlich  die  Schweiz?)  und  Oesterreich?)  gethan  haben.

In  innigem  Zusammenhange  mit  dem  Normalarbeitstage  steht  die  Regelung
  der  Arbeit  der  Frauen,  Kinder  und  jungen  Personen,  deren  Einschränkung
  auf  bestimmte  Stunden  in  England  den  thatsächlichen
Normalarbeitstag  für  erwachsene  männliche  Arbeiter  zur  Folge  hatte‘).  In
Nord-Amerika  reducirt  sich  die  Beschränkung  der  Kinderarbeit  zumeist  auf
verwaltungsrechtliche  Bestimmungen  im  Interesse  des  Schulbesuches,  in  der
Regel  derart,  dass,  —  trotzdem  ein  eigentlicher  Schulzwang  nur  in  wenigen
Unionsstaaten  besteht  —  Kinder  in  Fabriken  nur  dann  beschäftigt  werden
dürfen,  wenn  sie  im  letztverflossenen  Jahre  vor  ihrem  Eintritt  in  die  Arbeit
während  einer  bestimmten  knapp  bemessenen  Zeit  —  oft  nur  11  Wochen  —
—  die  Schule  besucht  haben.  Dagegen  finden  Frauen,  Kinder  und  junge
Personen  fast  gar  keinen  besonderen  rechtlichen  Schutz  vor  gesundheitsschädlicher
  und  nächtlicher  Arbeit,  wie  ihn  die  englische  und  österreichische
Gesetzgebung,  freilich  mit  allzu  ängstlicher  Schonung  der  Unternehmerinteressen,
  normirt  haben.

Die  Regelung  der  Haftpflicht  der  Unternehmer  bei  Unfällen  —  welche
der  Verfasser  wegen  der  Geringfügigkeit  des  positiven  Gesetzmaterials  leider
nur  sehr  kurz  behandelt  —  entbehrt  noch  fast  gänzlich  des  sozialen  Charakters.
  Sie  tritt  meist  nur  bei  directem  Verschulden  des  Unternehmers
selbst,  zufolge  allgemeiner  civilrechtlicher  Bestimmungen  in  Kraft.,  Nur  die
Eisenbahnunternehmer  in  einigen  Staaten  sind  auch  für  die  von  ihren  Angestellten
  verschuldeten  Unfälle  haftbar.  Die  Statuirung  dieses  Ausnahmsfalles
  kann  unschwer  als  eine  Consequenz  des  Umstandes  erkannt  werden,
dass  die  Beschädigten  in  solchen  Fällen  häufig  den  herrschenden  Classen
angehören.  Unserer  Meinung  nach  ist  diese  Haftpflicht  auch  nicht  in
den  Arbeiterschutz  einzubeziehen  und  dürfte  vom  Verfasser  wohl  nur

2,  Bundes-Gesetz  vom  23.  März  1877  über  die  Arbeit  in  den  Fabriken.

®)  (Gesetz  vom  8.  März  1885,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung
der  Gewerbeordnung  (R.-G.-Bl.  Nr.  22).

*)  8.  hierüber  Masx,  das  Kapital  I.  1.  Aufl.  S.  284;  PLENER,  die  englische
  Fabrikgesetzgebung  S.  40.  42.  80.