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der  Vollständigkeit  wegen  aufgenommen  worden  sein.  Eigene  Haftpflichtgesetze
  finden  sich  in  Illinois  und  Massachusetts,  wobei  zu  erwähnen  wäre,
dass  in  letzterem  Staate  eine  vertragsmässige  Befreiung  des  Unternehmers
von  der  Haftpflicht  als  unzulässig  erklärt  wird.

Verfasser  wendet  sich  hierauf  den  Behörden  für  Arbeiterschutz
zu.  Während  die  Fabriksinspection  nur  in  zwei  Staaten  durch  besondere
Organe,  sonst  aber  theils  gar  nicht,  theils  nur  nebenher  von  den  Verwaltungsbeamten
  besorgt  wird,  somit  auf  diesem  Gebiete  die  Vereinigten  Staaten
hinter  den  Einrichtungen  der  europäischen  Industriestaaten  zurückbleiben,
ist  die  von  den  Arbeitern  vielfach  verlangte  Organisation  arbeitsstatistischer
Aemter  weit  vorgeschritten.  Diese  Bureaux,  denen  in  einigen  Staaten  sehr
weitgehende  Befugnisse  zur  Ermittlung  von  wichtigen,  sonst  als  „Geschäftsgeheimniss“
  in  undurchdringlichen  Nebel  gehüllten  industriellen  Verhältnissen
zuerkannt  wurden,  haben  sehr  günstige  Resultate  erzielt.  Das  älteste,  seit
1869  bestehende  Amt  in  Massachusetts  soll  nach  des  Verfassers  Mittheilungen
eine  vollständige  Statistik  von  Lohnhöhe,  Arbeitszeit  ete.  nebst  vielen  anderen
werthvollen  Nachrichten  zur  Öffentlichen  Kenntniss  gebracht  haben,  durchaus
Daten,  deren  Beschaffung  in  verlässlicher  Form  in  Europa  als  unmöglich
bezeichnet  wird.

Zum  Schlusse  behandelt  Verfasser  noch  die  specielle  Bergarbeitsgesetzgebung,
  welche  —  was  auch  in  Europa  beobachtet  werden  kann  —  im  Allgemeinen
  etwas  weiter  vorgeschritten  ist,  als  die  Fabriksgesetzgebung.

Wir  erblicken  hier  eine  Reihe  von  in  Entstehung  begriffenen  Rechtsinstitutionen,
  welche,  ursprünglich  dazu  bestimmt,  Uebergriffen  einzelner
Personen  vorzubeugen,  allmählich  eine  totale  Neugestaltung  des  socialen
Lebens  anbahnen.  So  wie  wir  Eingangs  die  Einwirkung  der  socialen  Entwickelung
  auf  das  Recht  constatiren  konnten,  sehen  wir  hier  das  Recht  wieder
auf  die  Entwickelung  des  gesellschaftlichen  Lebens  bestimmenden  Einfluss
nehmen.  In  unaufhörlicher  Wechselwirkung  sind  Leben  und  Recht.  Wenn
das  Leben  vorausgeeilt  ist,  entsteht  die  sociale  Frage,  sobald  das  Recht  es
wieder  einzuholen  sucht,  die  sociale  Reform.  Es  scheint  uns,  dass  die  Rechtswissenschaft
  heute  wieder  auf  dem  Punkte  ist,  sich  dessen  bewusst  zu  werden,
dass  ein  weiteres  Zurückbleiben  hinter  der  organischen  Entwickelung  zum
Zerreissen  des  Bandes,  welches  sie  mit  dem  Leben  verbindet,  also  zur  Rechtsstörung
  führen  müsste.  Darum  ist  das  Eindringen  in  die  fremde  Gesetzgebung
  über  Materien  unserer  jetzigen  socialen  Frage,  der  Lohnarbeiterfrage,
von  höchster  Bedeutung  und  das  vorliegende  Buch  kann  demnach  als  eine
werthvolle  Anregung  betrachtet  werden.

Wien.  Otto  Wittelshöfer.

Georg  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts.  2.  Aufl.  Leipzig.
Duncker  und  Humblot.  1885.  8°.  VIII  und  725  8.

Die  erste  Auflage  des  vorliegenden  Werkes  war  im  Jahre  1878  erschienen.
  Seitdem  hat  der  Verfasser,  wie  bekannt,  im  Anschluss  an  dasselbe
sein  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  (Theil  I,  1883.  Theil  II,
1885)  herausgegeben.  Dieser  Umstand  hat  auf  manche,  der  Verwaltung  besonders
  zugewendete,  Partieen  des  Staatsrechts  in  der  neuen  Auflage  seinen
Einfluss  geübt.  Sie  konnten  kürzer  behandelt  und  vielfach,  insbesondere
was  die  Angabe  von  Quellen  und  Litteratur  betrifft,  durch  Verweisungen
auf  das  zweite  Hauptwerk  erledigt  werden.  Das  letztere  Verfahren  tritt  be-