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sonders  in  8$  191—194,  die  innere  Verwaltung  betreffend,  hervor.  Referent
meint,  dass  es  den  Werken  beiderseitig  zum  Vortheil  gereichen  würde,  wenn
es  die  Zukunft  ermöglichte,  sie  zu  einem  umfassenden  „Staats-  und  Verwaltungsrecht“
  zu  vereinigen.

Bei  den  Principien,welche  der  ersten  Auflage  zu  Grunde  lagen,  ist  der
Verfasser  verblieben.  Er  wiederholt  zunächst  die  Worte  seiner  ersten  Vorrede,
  welche  entschieden  fordern,  dass  bei  der  Behandlung  des  Staatsrechts
nach  streng  juristischer  Methode,  wenn  auch  mit  gehöriger  Vorsicht  gegenüber
  privatrechtlichen  Analogien,  verfahren  werde.  Der  Verfasser  fügt
hinzu:  „Dieser  Tendenz  bin  ich  auch  in  der  vorliegenden  Auflage  treu  geblieben.
  Ich  glaube  nicht,  dass  es  der  Wissenschaft  des  Staatsrechtes  zum
Segen  gereichen  würde,  wenn  sie,  wie  neuerdings  wieder  empfohlen  ist,  an
die  Stelle  der  juristischen  eine  sogenannte  politische  Methode  treten  liesse.“
—  Auch  die  Zusammenfassung  von  Reichs-  und  Landesstaatsrecht  zu  gemeinsamer
  Darstellung  hat  der  Verfasser  beibehalten.  Endlich  hat  sich  derselbe
durch  das  fortgesetzte  (z.  B.  $  117)  Streben,  die  Landesgesetzgebung  mit
möglichster  Vollständigkeit  zu  berücksichtigen,  nach  der  Ansicht  des  Referenten
  den  Dank  aller  derer  verdient,  welche  sich  über  den  Stand  einer
einzelnen  Materie  des  Landesstaatsrechts  möglichst  eingehend  unterrichten
wollen.

Die  neue  Auflage  ist  besonders  verdienstvoll  durch  die  eingehende
Verwerthung  der  fortschreitenden  Gesetzgebung  und  die  umfassende  Berücksichtigung
  der  inzwischen  erschienenen  Litteratur.  In  erster  Richtung  hat
u.  A.  das  Staatsrecht  der  Reichslande  eine  vollständige  Umarbeitung  erfahren,
  in  letzter  Beziehung  sind  vor  Allem  die  in  der  Einleitung  dargelegten
Grundbegriffe  hervorzuheben.  Freilich  hat,  wie  hier,  so  überhaupt  im  Verlaufe
  seines  Werkes  den  Verfasser  die  erneute  Prüfung  im  Wesentlichen
nur  zu  einer  erneuten  Bestätigung  seiner  Anschauungen  geführt.  Von  den
Abweichungen  der  neuen  Auflage  dürfte  besonders  zu  erwähnen  sein,  dass
der  Verfasser  die  Ausführungsverordnungen  des  Artikels  45  der  preussischen
und  ebenso  des  Artikels  7  der  Reichs-Verfassung  nun  nicht  mehr  blos  auf
Verwaltungsverordnungen,  sondern  auch  auf  Rechtsverordnungen  bezieht
($  159  Note  8,  $  165  Note  12).  Den  seit  Erscheinen  der  ersten  Auflage
neu  angeregten  Fragen  widmet  das  Werk  volle  Aufmerksamkeit.  Bemerkt
sei  Folgendes:  Die  in  neueren  Schriften  behandelte  Frage,  ob  eine  Bestellung
  als  Notar  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  bewirkt,  will  der
Verfasser  nach  Massgabe  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Eigenschaft  des  Notariats  als  Staatsamt  beantwortet  wissen;  die  Niederlassung
  als  Anwalt  in  einem  Bundesstaate  habe  keinesfalls  die  Entstehung
der  Staatsangehörigkeit  in  demselben  zur  Folge  (S.  185).  Auf  S.  228  Note  33
wird  die  Behauptung  SEypEL's,  dass  in  Bayern  während  einer  Regentschaft
Verfassungsänderungen  ausgeschlossen  seien,  zurückgewiesen.  Die  im  Reichstage
  erörterte  Frage,  ob  die  Commissionen  während  einer  Vertagung  des
Reichstages  befugt  seien,  Sitzungen  zu  halten,  beantwortet  der  Verfasser
8  131  Note  6  verneinend,  indem  er  allerdings  unter  „Vertagung“  nur  die
vom  Kaiser  ausgesprochene,  nicht  die  Hinausschiebung  der  Sitzungen  durch
Beschluss  der  Versammlung  selbst  versteht.  Die  Aufstellung  des  Reichshaushaltsetats
  für  mehrere  Jahre  in  demselben  Gesetz  erscheint  als  unzulässig,
  nicht  dagegen  die  Aufstellung  zweier  Etats  in  derselben  Sitzungsperiode,
  aber  durch  zwei  besondere  Gesetze  ($.209  Note  3).  In  Bezug  auf
die  afrikanischen  und  australischen  Besitzungen  des  Reiches  beschränkt  sich
der  Verfasser  auf  die  Bemerkung  (S.  401),  dass  dieselben  insoweit  einen  Be-