—  611  —

standtheil  des  Reiches  bilden,  als  die  Befugniss  zur  Ausübung  von  Hoheitsrechten
  in  denselben  lediglich  dem  Reiche  zusteht.  Dagegen  seien  sie  nicht
als  Inland  in  dem  Sinne  zu  betrachten,  in  welchem  dieses  Wort  sonst  in
den  Reichsgesetzen  gebraucht  wird.

Zum  Schluss  möge  dem  Referenten  gestattet  sein,  zu  bemerken,  dass
die  in  beiden  Auflagen  $  108  a.  E.  befindliche  Angabe  über  den  badischen
Verwaltungshof  irrthümlich  ist  oder  doch  leicht  missverstanden  werden  kann.
Nachdem  gesagt  ist,  dass  zu  den  Centralbehörden  auch  die  obersten  Verwaltungsgerichte
  gehören,  heisst  es:  „Eine  ähnliche  Stellung  nimmt  in  Baden
der  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnete  Verwaltungshof  für  Entscheidung
  nicht  streitiger  Verwaltungssachen  ein.“  Zu  bemerken  bleibt,
dass  der  Geschäftskreis  des  Verwaltungshofes  sich  nur  auf  einzelne,  im
Wesentlichen  ökonomisch-technische  Zweige  der  Verwaltung,  insbesondere
das  Stiftungs-,  Kassen-  und  Rechnungswesen  erstreckt,  die  Amtskassen,
Stiftungsverwaltungen  und  eine  Anzahl  von  Anstalten,  z.  B.  das  polizeiliche
Arbeitshaus,  die  Irrenanstalten  sind  ihm  untergeben,

Freiburg  i.  B.  Rosin.

C.  W.  A.  Balck,  Grossherzoglich  Mecklenburgischer  Geheimer  Finanzrath,
Die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  nach  Gesetz  und
Praxis.  Wismar.  Hinstorff’sche  Hofbuchhandlung.  1885.  105  S.
ıM.  —

Dr.  Paul  Köhne,  Gerichtsassessor,  Das  Reichsgesetz  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  nebst
dem  Gesetze  vom  28.  Januar  1885  und  den  die  Krankenversicherung
betreffenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1885  unter
Berücksichtigung  der  preussischen,  bayerischen,  sächsischen  und  württembergischen
  Ausführungs-Vorschriften.  Stuttgart.  FERDINAND  Enke.
1886.  XVI.  und  236  8.  5M.  —

Die  beiden  rasch  nach  einander  erschienenen  Arbeiten  von  BaLck  und
Könne  behandeln  den  gemeinsamen  Stoff  in  verschiedener  Weise.  Während
der  letztgenannte  Autor  den  Gesetzestext  mit  zahlreichen  Anmerkungen  in
der  üblichen  kommentatorischen  Form  begleitet  und  in  diesen  Anmerkungen
alle  wichtigeren  Controversen  ausführlich  behandelt,  auch  vielfach  selbständig
Auslegungsfragen  aufwirft  und  kritisch  erörtert,  hat  Back  zwar  in  der  Eintheilung
  seiner  Schrift  genau  die  Reihenfolge  der  Gesetzesparagraphen  beibehalten,
  den  Wortlaut  der  letzteren  jedoch  in  den  Anhang  verwiesen  und
ihren  Inhalt  in  gedrängter  Zusammenfassung  und  in  Verbindung  mit  den
sonstigen  einschlägigen  Bestimmungen  wiederzugeben  versucht,  ohne  dabei
auf  die  vorliegende  Literatur  und  die  von  ihr  behandelten  Streitfragen,  deren
Kenntniss  allerdings  aus  mancher  Bemerkung  hervorleuchtet,  näher  einzugehen.


Buck,  der  in  Folge  seiner  dienstlichen  Stellung  „seit  Geltung  des
Krankenversicherungsgesetzes  in  der  Lage  war,  dasselbe  durch  Mitarbeit  an
den  dadurch  hervorgerufenen  verschiedenen  Organisationen  in  seiner  engeren
Heimath  praktisch  handhaben  und  anwenden  zu  können“,  beabsichtigt
lediglich,  auf  Grund  seiner  Erfahrungen  einen  fasslichen  Leitfaden  zu  bieten
und  damit  das  Verständniss  des  Gesetzes  in  weiteren  Kreisen  zu  fördern.