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Unter  diesem  Gesichtspunkt  wird  man  gegen  die  getroffene  Anordnung  und
Behandlung  des  Stoffes  nichts  einwenden  können.  Vielmehr  möchte  ich  das
Buch,  das  eine  eigenartige  Uebergangsform  zu  einer  systematischen  Arbeit
bildet,  willkommen  heissen.  Es  ist  mit  grosser  Gründlichkeit  ausgearbeitet
und  stellt  den  gesammten  Gesetzesinhalt  in  knapper,  freilich  zuweilen  schwerer
Sprache  dar.  Dass  Barck  keine  Anmerkungen  unter  den  Text  gesetzt,  wohl
aber  zahlreiche  Verweisungen  auf  die  wichtigsten  korrespondirenden  Bestimmungen
  innerhalb  des  Textes  aufgenommen  hat,  ist  nach  dem  Zwecke
der  Schrift  zu  billigen.  Dagegen  würde  ich  es  für  wünschenswerth  erachten,
dass  den  einzelnen  Paragraphen  der  Darstellung  der  entsprechende  Wortlaut
der  Gesetzesparagraphen  unmittelbar  vorangestellt  würde.  Die  gegenwärtige
Anordnung,  welche  nirgends  ersichtlich  macht,  ob  ein  Satz  dem  Gesetze
selbst  entnommen  oder  eine  Umschreibung  bezw.  Erläuterung  desselben  ist,
erschwert  die  Vergleichung.  Wer  mit  dem  Texte  des  Gesetzes  nicht  völlig
vertraut  ist,  wird  sich  kaum  veranlasst  finden,  den  Anhang  „zur  Vergleichung“
aufzuschlagen,  wenn  er  z.  B.  Seite  21  (8  16.  III)  liest,  dass  mehrere  Gewerbszweige
  oder  Betriebsarten,  welche  keine  hundert  versicherungspflichtigen
Personen  enthalten,  mit  anderen,  welche  hundert  und  mehr  enthalten,  zu
einer  gemeinsamen  ÖOrtskasse  vereinigt  werden  können,  falls  die  „Mitglieder“
der  letzteren  Gewerbszweige  und  Betriebsarten  in  ortsüblicher  Weise  „gehört
  sind“  und  der  Zusammenlegung  keinen  „begründeten  Widerspruch“
  entgegensetzen,  dass  dagegen  bei  ihrer  „entschiedenen  Weigerung“
über  die  Zulässigkeit  der  Errichtung  der  gemeinsamen  Kasse  die  höhere
Verwaltungsbehörde  entscheidet.  Der  Vordruck  des  Legaltextes  würde  den
Leser  aufmerksam  machen,  wie  das  Gesetz  lediglich  verlangt,  dass  den  in
den  fraglichen  Gewerbszweigen  oder  Betriebsarten  „beschäftigten  Personen“
  (also  nicht  auch  den  unter  die  „Mitglieder“  zu  zählenden  Arbeitgebern)
  „Gelegenheit  zu  einer  Aeusserung“*  gegeben  wird  und  dass
die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  überhaupt  im  Falle  eines
„  Widerspruchs“  (also  auch  bei  unbegründetem  Widerspruch  eines  Einzigen)
  einzutreten  hat.  Ebenso  wird  man  S.  75  ($  78  I.)  vorbehaltlos  den
Satz  hinnehmen:  „Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherten,  sowohl
pflichtigen  als  berechtigten  und  freiwilligen,  Kassenmitglieder  sind  in  Streitigkeiten
  über  Unterstützungs-Ansprüche  vom  Kostenvorschuss  befreiet“.  Ginge
&amp;  78  des  Gesetzes  im  Wortlaut  unmittelbar  vorher,  so  würde  man  finden,
dass  derselbe  die  Freiheit  vom  Kostenvorschuss  den  auf  Grund  des  Gesetzes
„zu  versichernden“  Personen  gewährt,  und  dass  der  Kreis  der  nach  dem
Gesetze  „zu  versichernden“  und  der  hienach  „versicherten“  Personen  sich
im  Hinblick  auf  die  Versicherung  bei  Knappschaftskassen  und  Hülfskassen
($$  74,  75)  nicht  vollständig  deckt.

Die  gewählten  Beispiele  lassen  erkennen,  wie  Back  häufig  ohne  sachlichen
  Grund  von  der  Terminologie  des  Gesetzes  abweicht.  Dadurch  leidet
zuweilen  die  Klarheit  und  Verständlichkeit.  So  spricht  er  Seite  15  ($  8)
von  dem  „durchschnittlichen  ortsüblichen“  Tagelohn  aller  gewöhnlichen  Tagearbeiter
  und  Seite  24  ($  20)  sagt  er  dann,  dass  der  „durchschnittliche“  Tagelohn
  des  Gesetzes,  welchen  er  den  „durchschnittlichen  classificirten“  Tagelohn
nennt,  im  Gegensatz  stehe  zu  dem  „ortsüblichen,  welcher  den  Durchschnitts-Tagelohn
  der  Arbeiter  innerhalb  der  ganzen  Gemeinde-Krankenversicherung
  umfasst“.  Ich  weiss  nicht,  ob  BaALck  selbst  in
dem  Irrthum  befangen  ist,  dass  der  „ortsübliche  Tagelohn  gewöhnlicher
Tagearbeiter“  identisch  sei  mit  dem  Durchschnitts-Tagelohn  aller  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  unterstellten  Arbeiter;  jedenfalls  erregt  seine