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Darstellung  diesen  nach  dem  präcisen  Ausdruck  des  Gesetzes  wahrlich  nicht
naheliegenden  Irrthum.

Dem  praktischen  Zweck,  den  Back  verfolgt,  dienen  mehrere  übersichtliche
  Zusammenstellungen  ineinandergreifender  Gesetzesvorschriften.
Unter  diesen  scheinen  mir  besonders  verdienstlich  die  in  den  88  64,  72,  73,
74  und  75  enthaltenen  Darlegungen,  inwieweit  die  Bestimmungen  über  die
Ortskrankenkassen  auch  auf  die  Betriebs-  (Fabrik-)Krankenkassen,  bezw.  die
Bau-,  Innungs-,  Knappschafts-  und  Hülfskassen  Anwendung  finden.  Im  $  64
wäre  noch  ausdrücklich  zu  erwähnen  gewesen,  dass  $  21  des  Gesetzes  (betreffend
  die  zulässige  Erhöhung  und  Erweiterung  der  Kassenleistungen)  nicht
unbedingt  für  die  Betriebskrankenkassen  gilt,  vielmehr  durch  $  64  Ziff.  1
(wonach  bei  Erhöhung  und  Erweiterung  der  Unterstützungen  an  Stelle  des
„durchschnittlichen  Tagelohns*  —  vergl.  $  21  Zif.  2  und  3  —  „Procente
des  wirklichen  Arbeitsverdienstes  der  einzelnen  Versicherten“  treten  können)
modifieirt  ist,  und  dass  anderseits  die  Vorschrift  des  $  42  (über  die  Haftbarkeit
  der  Rechnungs-  und  Kassenführer)  durch  Ziff.  4  des  $  64  ersetzt  ist
(wonach  die  Verantwortlichkeit  für  die  Handlungen  des  Rechnungs-  und
Kassenführers  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt  wurde).

Nicht  genügend  finde  ich  in  dem  sonst  reichen  Inhalt  die  auf  die
Krankenversicherung  bezüglichen  Bestimmungen  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  verwerthet,  eine  Ausstellung,  die  —  allerdings
nicht  in  gleichem  Umfang  —-  auch  dem  Commentar  von  KÖHNE  gegenüber
zu  machen  ist.  Insbesondere  vermisse  ich  in  beiden  Werken  eine  Erwähnung
des  $  5  Abs.  10  des  genannten  Gesetzes,  wonach  den  der  Unfallversicherung
unterliegenden  Personen,  welche  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Krankenversicherungsgesetzes
  versichert  sind,  die  in  den  $$  6  uud  7  des  letzteren
vorgesehenen  Unterstützungen  (einschliesslich  des  aus  $  5  Abs.  9  des  U.-V.-G.
sich  ergebenden  Mehrbetrages  für  die  ersten  13  Wochen)  von  dem  Betriebsunternehmer
  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten  sind.  Es  scheint  beiden
Autoren  entgangen  zu  sein,  dass  diese  Vorschrift  eine  Novelle  zum  Krankenversicherungsgesetz
  darstellt,  welche  in  den  Text  des  Unfallversicherungsgesetzes
  nur  aus  äusseren  Rücksichten  eingefügt  wurde  und  in  neueren  Ausgaben
  des  ersteren  Gesetzes  gerade  um  ihrer  Singularität  willen  aufgenommen
werden  sollte.  Das  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  ist  in  beiden  Werken  an  allen  in  Betracht
kommenden  Stellen  berücksichtigt.

Damit  bin  ich  bereits  in  die  Besprechung  des  Kömmne’schen  Buches
eingetreten.  Es  bringt  an  der  Spitze  eine  kurze  Einleitung,  welche  das
Wesentlichste  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes,  eine  Aufzählung
der  preussischen,  bayerischen,  sächsischen  und  württembergischen  Ausführungsvorschriften
  und  eine  —  nicht  vollständige  —  Literaturangabe  enthält.
Auch  den  einzelnen  Abschnitten  des  Gesetzes  stellt  Kömne  gedrängt  und
klar  geschriebene  einführende  Bemerkungen  voraus.  In  den  Anmerkungen
gibt  er,  wie  oben  schon  hervorgehoben,  neben  den  nothwendigen  Verweisungen
  und  mannigfachen  Erläuterungen  eine  eingehende  und  selbständige,
manchmal  mehr  scharfgefasste  als  scharfsinnige  Kritik  an  der  Fassung  des
Gesetzes  sowohl,  als  an  den  Anschauungen  anderer  Autoren.  Dädurch  fordert
er  natürlich  häufig  zum  Widerspruch.  Ich  kann  hier  den  Raum  nicht  beanspruchen,
  um  von  den  Bedenken,  welche  mir  beim  Lesen  seiner  Anmerkungen
auftauchten,  einen  grösseren  Theil  mitzutheilen,  und  ich  muss  insbesondere
auf  eine  Besprechung  der  zum  $  1  gegebenen  Erläuterungen  sowie  auf  eine
Kritik  der  Stellung,  welche  Köune  im  Hinblick  auf  $  15  zu  den  bayerischen