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Ausführungsbestimmungen  einnimmt  (vergl.  Anmerkung  1  zu  $  15,  Anm.  12
zu  $  4  und  Anm.  5  zu  $  11),  verzichten.  Doch  möchte  ich  wenigstens  zwei
gewissermassen  grundsätzliche  Bedenken  hier  zum  Ausdruck  bringen.

KöHnE  legt  den  Gesetzesmaterialien  nur  geringen  Werth  für  die
Auslegung  bei.  Das  ist  bis  zu  einem  gewissen  Grade  sicherlich  berechtigt.
Allein  in  Fällen,  in  welchen  der  Wortlaut  eines  Gesetzes  Zweifel  erregt,
muss  deren  Lösung  doch  zunächst  auf  Grund  der  Entstehungsgeschichte  versucht
  werden.  Bei  Gesetzen  im  Gebiete  des  Verwaltungsrechtes,  insbesondere
wenn  es  sich  wie  bei  dem  K.-V.-G.  um  die  Grundlinien  einer  vielfach  neuen
Organisation  handelt,  wird  man  weitergehend  einräumen  müssen:  Sofern  die
nächstliegende  Auffassung  des  Gesetzestextes  mit  der  in  den  Materialien
zweifellos  zum  Ausdruck  kommenden  Absicht  des  Gesetzgebers  in  Widerspruch
  treten  würde,  so  muss  der  Ausleger  dieser  Absicht  gerecht  zu  werden
suchen,  soweit  der  Wortlaut  es  zulässt.  Diesen  Grundsatz  finde  ich  be
KöHne  nicht  anerkannt.  Wendungen,  wie  „die  Absicht  des  Gesetzgebers  hat
ihre  Verwirklichung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  nicht  gefunden“,  kehren
in  seinen  Anmerkungen  mehrmals  und  nicht  immer  mit  innerer  Begründung
wieder.

So  geht  z.  B.  aus  den  Reichstagsverhandlungen  über  $4  Abs.  1  („Für
alle  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  nicht  einer  Ortskrankenkasse
[$  16]  u.  s.  w.  angehören,  tritt  die  Gemeinde-Krankenversicherung  ein“)
hervor  und  Kömns  selbst  gibt  dies  zu,  dass  nach  der  Auffassung  der  gesetzgebenden
  Faktoren  der  „Eintritt  der  Gemeinde-Krankenversicherung“  nur
insolange  erfolgen  solle,  als  die  Versicherten  nicht  freiwillig  oder  kraft  des
Gesetzes  zu  einer  Orts-,  Betriebs-  etc.  Krankenkasse  übertreten.  Buchstäblich
ist  das  allerdings  nicht  ausgesprochen.  Könne  findet  sogar,  dass  der  Wortlaut
des  $  4  „gegen“  diese  Auffassung  spreche,  d.  h.  dass  nach  dem  Wortlaut
Personen,  bei  welchen  die  Gemeinde-Krankenversicherung  einmal  „eingetreten“
ist,  weil  sie  einer  der  in  $4  genannten  Kassen  nicht  angehörten,  auch  dann
aus  der  ersteren  nicht  zu  entlassen  seien,  wenn  sie  einer  Kasse  beitreten.
Ich  glaube,  dass  es  sich  hier  lediglich  um  eine  allzu  buchstäbliche,  enge  Auffassung
  des  Ausdrucks  „die  Gemeinde-Krankenversicherung  tritt  ein“  handelt,
welcher  Ausdruck  in  dem  gegebenen  Zusammenhang  doch  nicht  allein  den
„Beginn“  der  Versicherung,  sondern  auch  deren  „Inkraftbleiben“  innerhalb
der  in  dem  Nebensatz  festgesetzten  Dauer  —  solange  die  Versicherten  einer
der  genannten  Kassen  „nicht  angehören*  —  bestimmen  sollte.  Könne’s
Ansicht  würde  die  Tendenz  des  Gesetzes,  wonach  die  nur  als  subsidiäres
Auskunfsmittel  dienen  und  ihr  Gebiet  in  der  Praxis  —  Gemeinde-Krankenversicherung
  —  möglichst  eng  begrenzt  werden  sollte,  als  kaum  erfüllbar
erscheinen  lassen.  Das  mochte  er  selbst  fühlen  und  er  gelangt  dadurch  am
Schlusse  seiner  Ausführungen  zu  dem  Satze:  „Selbstredend  bezieht  sich  alles
vorstehend  Gesagte  nur  auf  den  freiwilligen  Beitritt  zu  Krankenkassen;
sobald  dieser  Beitritt  ein  gezwungener  ist,  also  z.  B.  für  bisher  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  angehörige  Arbeiterklassen  eine  Orts-Krankenkasse  gegründet
  wird,  so  fällt  für  solche  die  Gemeindeversicherung  ohne  weiteres
fort“.  Diese  willkürliche  Scheidung  spricht  am  schärfsten  gegen  die  ihr  vorausgehenden
  Darlegungen;  denn  sie  findet  —  worauf  es  ja  nach  Köme
allein  ankommen  sollte  —  in  dem  „Wortlaute*  weder  des  $  4  noch  eines
anderen  Paragraphen  (insbesondere  auch  in  $  19  nicht)  den  geringsten  Anhalt.
Ebensowenig  stichhaltig,  wenn  auch  für  den  ersten  Blick  verlockender,  dünkt
mir  die  Berufung  auf  den  Wortlaut  des  Gesetzes  in  Anmerkung  1  zu  $  59.
KönnE  erklärt  dort,  der  gesammte  Abschnitt  „E.  Betriebs-  (Fabrik-)