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Krankenkassen“  finde  auf  die  im  $2  genannten  Betriebe,  also  insbesondere
auf  die  landwirthschaftlichen  Betriebe,  keine  Anwendung,  obschon
der  Gesetzgeber  für  die  landwirthschaftlichen  Arbeiter  „unzweifelhaft“  Betriebs-Krankenkassen
  zulassen  wollte,  ja  gerade  mit  Rücksicht  auf  diese  die
im  Entwurf  gewählte  Bezeichnung  „Fabrikkrankenkassen“  in  „Betriebs-Krankenkassen“
  abänderte.  KÖHNE  stützt  sich  darauf,  dass  der  Wortlaut
des  $  59  nur  Krankenkassen  „für  einen  der  im  $  1  bezeichneten  Betriebe
oder  für  mehrere  dieser  Betriebe“  erwähnt.  Er  übersieht,  dass  die  Vorschrift
des  $  2,  wonach  durch  statutarische  Bestimmung  den  im  $  1  genannten
Betrieben  gewisse  andere  hinsichtlich  der  Krankenversicherung  der  Arbeiter
gleichgestellt  werden  können,  das  ganze  Gesetz  beherrscht.  Demgemäss
brauchte  die  Zulässigkeit  von  Betriebs-Krankenkassen  für  die  im  $  2  bezeichneten
  Betriebe  im  $  59  nicht  ausgesprochen  zu  werden;  vielmehr  hätte
sie  im  entgegengesetzten  Falle,  wenn  sie  nicht  gewollt  gewesen  wäre,  ausdrücklich
  ausgeschlossen  werden  müssen.

Den  juristischen  Inhalt  der  Gesetzesvorschriften  sucht  Könne’s  Arbeit
mehr  als  irgend  einer  der  vorausgegangenen  Commentare  hervorzuheben  und
zu  beleuchten.  Ich  erblicke  darin  die  eigentliche  Existenzberechtigung  und
ein  schätzbares  Verdienst  dieser  neuen  Gesetzes-Ausgabe.  Zuweilen  machen
mir  indessen  die  Folgerungen  des  Autors  den  Eindruck,  als  stehe  er  mehr,
als  der  verwaltungsrechtliche  Charakter  der  fraglichen  Normen  es  rechtfertigt,
  unter  dem  Einflusse  privatrechtlicher  und  prozessualer  Grundsätze.
  Ich  verweise  zum  Beleg  auf  Anm.  7  zu  $  23  (worin  die  nachträgliche
Erzwingung  der  Aenderung  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  genehmigten
  Statuts,  welches  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft,  überall
als  unmöglich  erklärt  wird),  —  Anm.  5  zu  $  50  (worin  ausgeführt  wird,
dass  im  Falle  des  $  50  von  dem  säumigen  Arbeitgeber  neben  der  Erstattung
der  für  Untersützung  einer  vor  der  Anmeldung  erkrankten  Person  gemachten
Aufwendungen  nicht  auch  die  Nachzahlung  der  hinterzogenen  Beiträge  beansprucht
  werden  könne,  dass  vielmehr  „der  Anspruch  des  Versicherers  auf
Erfüllung“  sich  in  einen  „Schadensersatzanspruch  wegen  Nichterfüllung“  verwandle),
  —  Anm.  5  zu  $  58  (worin  die  Zustellung  der  Entscheidungen  der
Aufsichtsbehörden  über  die  dort  genannten  Streitigkeiten  der  „Privatwillkür
der  Partheien“  überlassen  wird)  und  Anm.  8  zu  8  64  (worin  die  Vorschrift,
  dass  „Mitglieder“  einer  Kasse  unter  Umständen  keine  Stimmrechte
haben  und  keine  Kassenämter  bekleiden  dürfen,  als  „ein  Widerspruch  in
sich“  bezeichnet  wird).

Im  Anhang  bringt  Könne  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers
vom  16.  Oktober  1884,  betreffend  die  Formulare  für  die  in  den  85  9  und  41
des  K.-V.-G.  sowie  im  $&amp;  27  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hültfskassen
  vorgeschriebenen  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse,  und  vom
14.  März  1884,  betreffend  die  Entwürfe  von  Statuten  für  eine  Orts-  und  für
eine  Betriebs-  (Fabrik-)Krankenkasse  zum  Abdruck.

Proebst.

Conrad  Bornhak,  Geschichte  des  preuss.  Verwaltungsrechts.
II.  Band.  X.  u.  850  S.  Berlin,  Julius  Springer.

Rascher  als  es  wohl  erwartet  werden  konnte  ist  der  dritte,  das  ganze
Werk  abschliessende  Band  den  beiden  ersten  Bänden,  welche  in  Heft  1
dieses  Jahrgangs  ziemlich  ausführlich  besprochen  wurden,  nachgefolgt.  Der