—  616  —

zweite  Band  schloss  mit  dem  Frieden  von  Tilsit  ab.  Der  dritte  Band  enthält
in  zwei  Abtheilungen  die  Darstellung  des  preuss.  Verwaltungsrechts  vom
Jahre  1808  bis  zur  Gegenwart.  Die  erste  Abtheilung  (die  7.  Periode)  behandelt
  die  Zeit  bis  zur  Einführung  der  konstitutionellen  Staatsform  im
Jahre  1848,  die  zweite  Abtheilung  (die  8.  Periode)  die  Zeit  vom  Jahre  1848
bis  heute.  In  der  ersten  Abtheilung  ist,  was  die  äussere  Anordnung  des
Stoffs  anlangt,  der  den  beiden  ersten  Bänden  zu  Grunde  liegende  Plan  festgehalten.
  Es  ist  nämlich  zunächst  in  einem  einleitendem  Kapitel  ein  kurzer
Ueberblick  über  die  innere  Entwickelung  des  preussischen  Staates  bis
zur  Revolution  gegeben  unter  besonderer  Hervorhebung  der  von  STE  und
HARDENBERG  ausgegangenen  Reformen,  der  Bestrebungen,  welche  die  Einführung
  einer  Verfassung  bezweckten  und  des  Einflusses,  welchen  der  grosse
Grundbesitz  gestützt  auf  eine  gewisse  romantische  Richtung  während  dieser
Zeitperiode  auf  die  Verwaltungseinrichtungen  ausübte.  Sodann  ist  in  neun
weiteren  Kapiteln  die  Entwicklung  und  der  Zustand  der  Gemeindeverwaltung,
der  Kreisverwaltung,  der  Bezirks-  und  Provinzialverwaltung,  der  Centralverwaltung,
  der  Kriegshoheit,  der  Justizhoheit,  der  Polizeihoheit  und  inneren
Verwaltung,  der  Finanzhoheit  und  der  Kirchenhoheit  während  dieser  Periode
dargestellt.  In  der  zweiten  Abtheilung  dagegen,  welche  in  sechs  Kapitel  —
die  Revolution,  die  Reaktion,  die  Konfliktszeit,  der  norddeutsche  Bund  und
das  deutsche  Reich,  die  neuen  Provinzen,  die  leitenden  Grundsätze  der
neuesten  Verwaltungsreform  —  gegliedert  ist,  ist,  wie  schon  diese  Kapitelüberschriften
  ergeben,  die  frühere  Stoffanordnung  nicht  beibehalten,  sondern
der  Stoff  nach  Zeitabschnitten  zerlegt,  da  eine  andere  Behandlungsweise
zu  einer  die  Uebersichtlichkeit  hindernden  Zerreissung  des  Stoffs  geführt
hätte.  Bei  der  Darstellung  dieser  letzten  Periode  ist  aber  hauptsächlich
darauf  Gewicht  gelegt,  die  verschiedenen  gesellschaftlichen  Strömungen  hervorzuheben,
  welche  die  Entwicklung  des  Verfassungs-  und  Verwaltungsrechts
in  dieser  Zeit  beeinflusst  haben.  So  wird  darauf  hingewiesen,  dass  die  einseitige
  Bevorzugung  des  Grundbesitzes  durch  die  neuständische  Gesetzgebung
seit  dem  dritten  Jahrzehnt  dieses  Jahrhunderts,  deren  Schlussstein  die  Bildung
des  Vereinigten  Landtags  war,  bei  der  Zurückweisung  aller  berechtigten
Forderungen  des  den  Kapitalbesitz  des  Landes  vertretenden  Liberalismus
den  Kapitalbesitz  in  die  Bahnen  der  Revolution  vom  Jahre  1848  getrieben
habe,  welche  sich  als  ein  Kampf  zwischen  zwei  Gesellschaftsklassen  Grundbesitz
  uud  Kapitalismus  unter  völliger  Ohnmacht  der  Staatsgewalt,  insbesondere
des  in  sich  zwiespältigen  Beamtenthums  darstelle.  Im  Weiteren  weist  der
Verfasser  darauf  hin,  dass,  nachdem  der  Kapitalismus  sich  durch  die  Revolution
  in  den  völligen  Besitz  der  Staatsgewalt  gesetzt,  alle  gesetzgeberischen
Massregeln  der  Jahre  1848  bis  1850  lediglich  seinem  einseitigen  gesellschaftlichen
  Interesse  dienten  und  dass  ebenso,  als  aus  verschiedenen  Gründen  die
Reaktion  erfolgte  und  hiedurch  die  Interessenpolitik  des  Grundbesitzes  zur
Herrschaft  gelangte,  die  denselben  vertretende  konservative  Partei  die  Gesetzgebung
  und  Verwaltung  im  Wesentlichen  ebenso  in  ihrem  einseitigen
gesellschaftlichen  Interesse  handhabte,  wie  es  die  liberale  Partei  gethan
hatte.  Dem  gegenüber  versuchte  seit  der  Thronbesteigung  König  Wilhelms  I.
die  Regierung  „den  Staat  aus  den  ihm  durch  die  Gesellschaft  auferlegten
Fesseln  zu  befreien,  die  staatlichen  Gesichtspunkte  dem  Kampfe  der  gesellschaftlichen
  Interessen  gegenüber  zur  Geltung  zu  bringen,  -und  die  Gesellschaft
  in  den  Dienst  des  Staates  zu  stellen“.  Nach  Ansicht  des  Verfassers
wurde  der  Kampf  zwischen  Staat  und  Gesellschaft,  der  sich  daraus  entwickeln
  musste,  auf  drei  Schlachtfeldern  ausgefochten,  auf  dem  einen  handelte