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es  sich  um  die  durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861  eingeleitete  Grundsteuerreform,
  welche  der  Grundbesitz  bekämpfte,  auf  dem  zweiten  um  die
im  Widerspruch  mit  den  übrigen  Besitzmassen  und  dem  eigenen  Beamtenthum
  erfolgte  theilweise  Herstellung  des  Rechtsstaats  durch  Erlass  des  Gesetzes
  vom  24.  Mai  1861,  betr.  die  Erweiterung  des  Rechtswegs,  auf  dem
dritten  im  Kampfe  mit  dem  die  Allmacht  des  Parlaments  anstrebenden
Liberalismus  um  die  Armeereorganisation.

Von  denselben  Gesichtspunkten  aus  behandelt  der  Verfasser  die
neueste  durch  die  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  eingeleitete  Verwaltungsreform,
  deren  leitende  Grundsätze  in  Kapitel  VI  dargestellt  sind.
Der  Verfasser  geht  dabei  von  der  Auffassung  aus,  dass  sich  in  der  Konfliktszeit
  der  Staat  von  dem  erdrückenden  Einflusse  einzelner  Gesellschaftsklassen
  frei  gemacht  hat,  so  dass  Grundbesitz  und  Kapitalismus  und  selbst
das  Beamtenthum  hatten  anerkennen  müssen,  dass  eine  ausser  ihnen  stehende
von  ihnen  unabhängige  Gewalt  über  die  Geschicke  des  Staates  entscheide,  und
dass  die  Unterdrückung  einer  Gesellschaftsklasse  durch  eine  andere  vermittels
der  staatlichen  Gesetzgebung  und  Verwaltung  nicht  mehr  möglich  sei.  Diese
Wendung  war  aber  nicht  in  der  Form  einer  einfachen  Rückkehr  zu  den
Grundsätzen  des  absoluten  Staates  erfolgt,  neben  der  selbständigen  Staatsgewalt
  besass  vıelmehr  auch  die  Gesellschaft  ihre  staatlich  anerkannte  Organisation
  im  Reichstage  und  im  Landtage.  Regierung  und  Volksvertretung
waren  in  allen  w.chtigen  staatlichen  Angelegenheiten  auf  einander  angewiesen;
  dadurch  war  eine  völlige  Entfremdung  von  Staat  und  Gesellschaft,
eine  völlige  Theilnahmslosigkeit  der  Unterthanen  an  den  Geschicken  des
Staats  wie  in  der  letzten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  ausgeschlossen.  Umsomehr
  aber  drohte,  da  das  positive  Recht  des  preussischen  Staats  fast
dasselbe  geblieben  war  wie  zur  Zeit  der  Revolution  und  Reaktion  und  die
augenblickliche  Selbstständigkeit  der  Staatsgewalt  nur  eine  thatsächliche
Schöpfung  der  ausserordentlichen  in  der  Staatsregierung  vertretenen  Kräfte
war,  die  Gefahr,  dass  sich  einst  unter  einer  schwächeren  Regierung  einzelne
gesellschaftliche  Klassen  wieder  in  ähnlicher  Weise  wie  früher  die  Staatsgewalt
  dienstbar  machten,  um  mit  allen  Mitteln  des  Staats  die  materiellen
Interessen  der  einen  Gesellschaftsklasse  auf  Kosten  der  anderen  zu  pflegen.
Dagegen  mussten  Vorkehrungen  getroffen  werden,  selbst  wenn  wieder  eine
Parteiregierung  in  Preussen  eintreten  sollte,  musste  dieselbe  die  Verwaltungsorganisation
  des  Staats  in  einer  Verfassung  vorfinden,  dass  die  Verwaltung
  unmöglich  im  Parteiinteresse  verwaltet  werden  konnte.  Zu  diesem
Zwecke  mussten  namentlich  die  1861  gemachten  Versuche  zur  Herstellung
einer  wirklichen  Rechtsprechung  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts
statt  der  Entscheidung  abhängiger  Verwaltungsbehörden  wieder  aufgenommen
und  eine  ausgedehnte  Verwaltungsgerichtsbarkeit  hergestellt  werden.  Nach
Ansicht  des  Verfassers  ist  denn  auch  die  neueste  Verwaltungsreform  diesen
Anforderungen  gerecht  geworden.

Wie  diese  kurzen  Darlegungen  ergeben  werden,  geht  der  Verfasser  bei
seiner  Darstellung  von  der  Auffassung  des  Verhältnisses  des  Staats  zur  Gesellschaft
  aus,  welche  Gn£ist  auf  Grund  der  Gesellschaftslehre  von  Lorenz
v.  STEIN  entwickelt  und  in  seinen  verschiedenen  Schriften  über  englisches  und
preussisches  Verwaltungsrecht  zum  Ausdruck  gebracht  hat.  Der  Verfasser
hat  sich  auch  bis  zu  einem  solchen  Grade  in  die  Ideen  GxeisT’s  hineingelebt,
dass  man  an  manchen  Stellen  seines  Buches  meinen  könnte,  man  habe  eine
Schrift  von  Gnkist  vor  sich.  Daraus  soll  ihm  nun  weiter  ein  Vorwurf  nicht
gemacht  werden,  wohl  aber  bietet  die  ganze  Behandlungsweise  Anlass  zu