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einer  allgemeinen  Betrachtung.  Die  starke  Hervorhebung  des  massgebenden
Einflusses  der  sog.  gesellschaftlichen  Faktoren  —  Art  und  Mass  des  wirthschaftlichen
  Besitzes  und  die  sich  daran  anschliessenie  Arbeit  und  Bildung  —
auf  die  Entwickelung  des  Staats-  und  Rechtslebens,  wie  sie  in  Deutschland
zuerst  von  LORENZ  v.  STEIN  zur  Geltung  gebracht  wurde,  ist  sicherlich  von
der  grössten  Bedeutung,  und  es  ist  zuzugeben,  dass  an  der  Hand  der  auf
der  Annahme  dieses  Einflusses  beruhenden  Stem’schen  Gesellschaftslehre
nicht  bloss  die  Rechtsgeschichte  an  Tiefe  gewinnt,  sondern  dass  durch  diese
Lehre  auch  manches  Licht  auf  das  politische  Leben  der  Gegenwart  geworfen
wird.  Aber  es  besteht  doch  auch  die  Gefahr,  dass  ein  übertriebenes  und
zu  ausschliessliches  Betonen  der  gesellschaftlichen  Faktoren  und  Elemente
zu  einer  einseitigen  und  geradezu  schablonenhaften  Auffassung  des  Staatsund
  Rechtslebens  und  seiner  Entwickelung  führt,  dass  das  Bestreben  die
zum  Ausgangspunkte  genommene  Formel  über  das  Verhältniss  von  Staat
und  Gesellschaft  und  über  die  gegenseitigen  Beziehungen  der  verschiedenen  gesellschaftlichen
  Klassen  zu  einander  zur  Anwendung  zu  bringen  die  Veranlassung
  ist,  dass  die  Erscheinungen  des  staatlichen  Lebens  nicht  immer
richtig  erfasst  werden.  Bei  aller  Anerkennung  der  grossen  Verdienste,  welche
sich  GxEist  nicht  bloss  um  die  Verbreitung  der  Kenntniss  des  öffentlichen
Rechts  von  England  in  Deutschland,  sondern  vor  Allem  auch  um  eine  richtigere
  Erfassung  unserer  heimischen  Staatseinrichtungen  erworben  hat,  wird
sich  denn  doch  kaum  bestreiten  lassen,  dass  seine  Schriften  von  dem  hier
angedeuteten  Gesichtspunkte  aus  betrachtet,  vielfach  willkürliche  Konstruktionen
  enthalten.  So  einfach  stellt  sich  denn  doch  das  Staats-  und  Rechtsleben
  nicht  dar,  dass  es  sich  in  allen  seinen  Erscheinungen  auf  den  Kampf
zwischen  dem  „liberalen  Kapitalismus“  und  dem  „konservativen  Grundbesitz“
zurückführen  liesse,  in  welchem  im-  Ganzen  und  Grossen  das  eine  Mal  der
Kapitalismus,  das  andere  Mal  der  Grundbesitz  der  herrschende  Faktor  im
Staatsleben  ist.  Darf  hier  ein  Bild  gebraucht  werden,  so  kann  man  wohl
sagen:  Allerdings  bilden  die  wirthschaftlich-socialen  Faktoren  den  Zettel
des  Gewebes  des  Rechts-  und  Staatslebens,  aber  ganz  abgesehen  von  der
Bedeutung,  welche  stets  die  nicht  immer  in  der  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten
  gesellschaftlichen  Klasse  ohne  Rest  aufgehende  Individualität
der  leitenden  Persönlichkeiten  haben  wird,  sind  in  diese  Grundlage
so  viele  andere  Verhältnisse  religiöser,  nationaler  und  rein  politischer
Natur  eingewebt,  dass  unter  dem  Einschlag  der  Zettel  oft  recht  schwer
zu  erkennen  ist.  Das  Gesagte  gilt  vor  Allem  auch  für  die  Entwickelung
  des  preussischen  Staats  und  der  preussischen  Verwaltung  seit  dem
Jahre  1848.  Es  ist  ja  richtig,  dass  in  dieser  Entwickelung  der  Gegensatz
und  Kampf  des  Kapitalismus  gegen  den  Grossgrundbesitz  eine  bedeutende
Rolle  gespielt  hat,  aber  es  heisst  doch  den  Verhältnissen  Zwang  anthun,
wenn  die  Entwickelung  dieser  Periode,  in  welcher  so  vielerlei  Verhältnisse  der
inneren  und  äusseren  Politik  das  preussische  Staatsleben  beeinflusst  haben,
lediglich  auf  diesen  Gegensatz  und  den  schliesslichen  Sieg  des  Staats  über
die  beiden  gesellschaftlichen  Klassen  zurückgeführt  wird.  In  dem  Bestreben,
eine  pragmatische  Darstellung  zu  geben,  ist  daher  der  Verfasser  einseitig
geworden.

Was  speziell  die  neueste  Verwaltungsreform  anlangt,  so  beurtheilt  der
Verfasser  dieselbe  in  Gneist’schem  Sinne  in  jeder  Beziehung  günstig.  Wer
wollte  auch  leugnen,  dass  wir  hier  ein  bedeutendes  Werk  vor  uns  haben,
welches  auf  lange  Zeit  die  Grundlagen  einer  gesunden  Selbstverwaltung
gelegt  hat,  aber  eine  unbefangene  Darstellung  muss  doch,  auch  selbst  wenn