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von  allen  Mängeln  der  Reform  abgesehen  wird,  anerkennen,  dass  dieselbe  nicht
blos  der  Ausdebnung  auf  die  noch  nicht  reorganisirten  Provinzen,  sondern
auch  des  inneren  Ausbaus  und  der  Vervollständigung  noch  bedarf.  So  muss,
um  nur  Eiriges  zu  erwähnen,  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  welche  gegenwärtig
  im  Wesentlichen  nur  auf  Gegenstände  der  inneren  Verwaltung  beschränkt
  ist  und  vor  den  Verfügungen  der  Minister  und  Centralbehörden
Halt  macht,  unbedingt  auf  alle  Verwaltungsgebiete  und  die  Kontrolle  aller
Verwaltungsorgane  ausgedehnt  werden,  wenn  wirllich  von  einem  ausreichenden
Rechtsschutz  auf  dem  Gebiete  des  Öffentlichen  Rechts  gesprochen  werden
soll.  Ebenso  wird  im  Anschluss  an  die  Kreisordnung  an  eine  Revision  der
Gemeindeverfassung,  insbesondere  in  den  östlichen  Provinzen  gegangen
werden  müssen.  Endlich  w:rd  von  einem  endgültigen  Abschlusse  der  Reform
  erst  dann  gesprochen  werden  können,  wenn  die  Reorganisation  des
Staatsraths  der  Verwaltung  in  der  obersten  Instanz  einen  Halt  gegeben  hat,
den  ihr  allein  das  Miristerum  nicht  geben  kann.

Ausserdem  dür.te  es  doch  richt  ganz  zutreffend  sein,  Verwaltungseinrichtungen,
  welche  durch  die  eigenthümlichen  Verhältrisse  der  östlichen
Provinzen  geboten,  aber  in  anderen  Gebieten  nicht  am  Platze  sind,  alr
Ideal  hinzustellen.  Dass  die  Schaflung  der  Amtsvorsteher  zum  Zwecke  der
Verwaltung  der  Ortspolizei  ıür  die  östlichen  Provinzen  durchaus  passend,
wie  die  Aufrechthaltung  der  selbstständigen  Gutsbezirke  nothwendig  war,  ist
nicht  zu  bestreiten.  Aber  ebenso  zweifellos  ist  es,  dass  die  eine  wie  die
andere  Erscheinung  hervorgerufen  ist  durch  das  Ueberwiegen  des  Grossgrundbesitzes
  in  den  östlich  der  Elbe  gelegenen  ursprünglich  slavischen
Ländern  und  durch  den  Mangel  lebenskräftiger  Landgemeinden.  Es  wird
sich  erst  zu  zeigen  haben,  ob  sich  das  Institut  der  Amtsvorsteher  avf  die
Dauer  so  bewährt,  wie  es  vorerst  den  Anschein  hat.  Jedenfalls  ist  kein
Grund  vorhanden,  die  ehrenamtliche  Thätigkeit  der  Gemeindebeamten  in  den
westlichen  und  neuen  Provinzen  des  preussischen  Staats  weniger  für  Selbstverwaltung
  zu  halten,  als  die  Thätigkeit  der  Amtsvorsteher,  und  es  ist  daher
auch  mit  gutem  Grunde  von  der  Uebertragung  des  Instituts  auf  Hannover,
Hessen-Nassau  und  Westphalen  abgesehen  worden.  Trotz  dieser  Einwendungen,
  welche  Referent  erheben  zu  sollen  glaubte,  steht  derselbe  doch
nicht  an,  die  Anerkennung  zu  wiederholen,  welche  er  gelegentlich  der  Besprechung
  der  beiden  ersten  Bände  ausgesprochen  hat,  zumal  anerkannt
werden  muss,  dass  der  Verfasser  sich  trotz  der  durch  seinen  Ausgangspunkt
gegebenen  einseitigen  Auffassung  möglichster  Objektivität  beflissen  hat.  In
BornHaX’s  Geschichte  des  preussischen  Verwaltungsrechts  liegt  ein  mit
grossem  Fleisse  und  zuverlässiger  Gründlichkeit  gearbeitetes  Werk  vor,  von
dem  man  mit  vollem  Rechte  sagen  kann,  dasselbe  fülle  eine  Lücke  in  unserer
Literatur  aus;  denn  wenn  auch  einzelne  Partien  zumal  der  neuen  Geschichte
des  preussischen  Verwaltungsrechts  bereits  bearbeitet  sind,  so  fehlte  doch
eine  derartige  die  Entwickelung  der  Verwaltung  des  brandenburgisch-preussischen
  Staatswesens  seit  dem  12.  Jahrhunderte  zusammenfassende  übersichtliche
  Darstellung.

Breslau.  v.  Stengel.

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  3.  41