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Mandry,  Der  civilrechtliche  Inhalt  der  Reichsgesetze.  3.  Auflage.
Freiburg.  J.  C.  B.  Mohr  (Siebeck)  1885.  —

Da  vorzügliche  Werk,  das  in  lichtvoller  Darstellung  die  Ergebnisse  der
Gesetzgebung  des  Deutschen  Reiches  in  die  Fächer  der  systematischen  Rechtswissenschaften
  überträgt,  tritt  uns  auch  in  seiner  neuesten  Ausgabe  in  reich
erweiterter  Gestalt  entgegen.  Die  Sorgfalt,  mit  welcher  das  Buch  der  legislativen
  Entwicklung  auf  allen  relevanten  Punkten  folgt,  machte  es  längst  zu
einem  unentbehrlichen  Hilfsmittel  für  jedes  tiefere  Studium  auch  im  Gebiete
des  öffentlichen  Rechts.  Gegenüber  den  nothwendig  regellosen  Sprüngen  der
zumeist  durch  politische  Impulse  angeregten  Gesetzgebungsarbeit  gewinnen
wir  hier  den  Ueberblick  über  den  systematischen  Zusammenhang  der  von
dieser  geregelten  Rechtsinstitute;  wir  sehen,  wie  die  Schichten  des  alten  und
des  neuen  Rechts  mehr  oder  minder  vermittelt  in  einander  übergehen,  und
wie  vor  Allem  die  auf  dem  Boden  des  öffentlichen  Rechts  sich  vollziehenden
Aenderungen  der  Rechtsanschauungen  nach  dem  Worte  Baco’s  in  allen
Rechtsdisciplinen  zu  Tage  treten.

Stoerk.

v.  Kissling,  Die  Unverantwortlichkeit  der  Abgeordneten.
2.  Aufl.  Wien  1885.  Manz.

Die  gesetzestechnische  Unfertigkeit,  welche  dem  Institute  der  parlamentarischen
  Immunität  anhaftet,  wird  die  sign  Materie  dauernd  auf  der
Tagesordnung  der  literarischen  Diekision  en.  —  Das  Rüstzeug  der
vorliegenden  Arbeit  ist  nicht  eben  reich;  umsomehr  fällt  es  auf,  dass  sie  auch
in  der  2.  Auflage  das  grosse  sich  darbietende  Material  aus  der  Gerichtsund
  Parlamentspraxis  Oesterreichs  juristisch  zu  verwerthen  nicht  den  Anlauf
nimmt.  Stoerk.

Otto  Mühlbrecht,  Wegweiser  durch  die  neuere  Literatur  der
Staats-  und  Rechtswissenschaften.  —  Berlin  1886.  Puttkammer
und  Mühlbrecht.  [8.  SS.  XVI  und  429.]

Ein  überaus  reiches  Material,  den  Rechtsliteraturen  aller  Culturvölker
entnommen,  ist  hier  von  fachkundiger  Hand  in  bequeme  Uebersicht  gebracht
worden.  Der  systematische  Theil  gliedert  die  Rechtswissenschaft  in  drei
Hauptgruppen,  deren  erste  die  römisch-rechtliche,  die  gemeinrechtliche  und
die  allgemeine  reichsrechtliche  deutsche  Literatur  umfasst,  die  zweite  enthält
das  deutsche  Partikularrecht  und  die  dritte  das  Völkerrecht  und  das  ausländische
  Recht  nach  den  Einzelstaaten  geordnet.  Die  Hilfswissenschaften
sind  sorgfältig  herangezogen  und  innerhalb  der  verwandten  Materien  gewandt
angebracht.  Das  volle  hundert  Seiten  umfassende  alphabetische  Register
macht  den  glänzend  ausgestatteten  Wegweiser  MÜHLBRECHT's  zu  einem  in  der
That  nützlichen  bibliographischen  Hilfsmittel.  G.